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Urteil

4 K 339/18 Z,EU

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2018:1114.4K339.18Z.EU.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin schloss mit mehreren Lieferanten in der Volksrepublik China Vereinbarungen ab, auf Grund derer sie von diesen gelieferte Waren gegen Entgelt in eigenem Namen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldete. Dementsprechend meldete die Klägerin aus der Volksrepublik China eingeführte Waren in den Jahren 2014, 2015 und 2016 beim Zollamt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie an, dass den Einfuhren Kaufgeschäfte zugrunde gelegen hätten. Tatsächlich waren die eingeführten Waren noch nicht verkauft worden, sondern wurden in Auslieferungslager der A befördert. Alsdann sollten die Waren Kunden in der Europäischen Union über eine Internetplattform zum Erwarb angeboten und von der A an diese ausgeliefert werden. Im Anschluss an eine Außenprüfung und Ermittlungen des Zollfahndungsamts vertrat das beklagte Hauptzollamt die Auffassung, dass die von der Klägerin angemeldeten Zollwerte nicht anerkannt werden könnten. Es erhob deshalb von der Klägerin mit 277 Bescheiden vom 22., 23., 24. und 25. August, 7., 8., 11. und 12. September, 9., 10., 11., 12. und 13. Oktober 2017 Zoll sowie Einfuhrumsatzsteuer nach. Mit ihren hiergegen eingelegten Einsprüchen trug die Klägerin vor: Sie habe zutreffende Zollwerte angemeldet. Die Zollwerte dürften nur auf der Grundlage der Einkaufs- und Herstellungspreise ermittelt werden. Das beklagte Hauptzollamt wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 2. Februar 2018 zurück und führte aus: Da im Zeitpunkt der Einfuhr der Waren keine Kaufgeschäfte vorgelegen hätten, habe der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden können. Die Zollwerte seien deshalb anhand der auf der Internetplattform der A bekannt gegebenen Verkaufspreise für entsprechende Waren ermittelt worden, soweit aussagekräftige Beschauergebnisse für die eingeführten Waren vorgelegen hätten. Dabei sei der günstigste Preis zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der übrigen Waren seien die Zollwerte auf der Grundlage der von der Zollverwaltung ermittelten Richtwerte für die Einfuhr von Waren aus der Volksrepublik China ermittelt worden. Die von der Klägerin angemeldeten Zollwerte könnten nicht anerkannt werden, weil sie um das Zehn- bis Zwanzigfache unterhalb der üblichen Preise gelegen hätten. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die von ihr angemeldeten Waren seien nicht zu einem ungewissen Verkauf eingeführt worden. Es sei zwar einzuräumen, dass den Zollanmeldungen nicht die auf sie ausgestellten Rechnungen hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Aber auch bei einer Proforma-Rechnung hätten ein Warenempfänger und eine Adresse angegeben werden müssen. In den Rechnungen seien erheblich geringere als die üblicherweise zu erwartenden Preise ausgewiesen worden, weil es sich um die Großhandelseinkaufspreise der Lieferanten in China gehandelt habe. Dies sei zulässig gewesen, weil zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren weder ein Kunde noch eine Bestellung vorgelegen hätten. Sie habe die Waren nicht überprüfen können, weil diese nicht in ihre Geschäftsräume geliefert worden seien. Die Klägerin beantragt, die 277 Bescheide vom 22., 23., 24. und 25. August, 7., 8., 11. und 12. September, 9., 10., 11., 12. und 13. Oktober 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2018 aufzuheben. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor: Zum Zeitpunkt der Einfuhren der Waren habe kein Kaufgeschäft vorgelegen. Es habe sich deshalb um die Einfuhr von Waren zum ungewissen Verkauf gehandelt. Dabei sei es unerheblich, ob die Waren später verkauft worden seien. Die Klägerin räume ein, dass die auf sie ausgestellten Rechnungen nicht den Zollanmeldungen hätten zugrunde gelegt werden dürfen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die 277 Bescheide vom 22., 23., 24. und 25. August, 7., 8., 11. und 12. September, 9., 10., 11., 12. und 13. Oktober 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat die Einfuhrabgaben zu Recht von der Klägerin nacherhoben. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Zolls sind hinsichtlich der bis zum 30. April 2016 entstanden Zollschulden die Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -). Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge sind mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Zolls sind hinsichtlich der ab dem 1. Mai 2016 entstanden Zollschulden die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex - UZK -). Die von der Klägerin zu entrichtenden Zollschuldbeträge waren noch nicht festgesetzt und mitgeteilt worden. Die Zollwerte für die von der Klägerin angemeldeten Waren können nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden. Nach Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Transaktionswert der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Nach Art. 70 Abs. 1 UZK ist der Transaktionswert der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Für die von der Klägerin angemeldeten Waren lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Zollschulden (Art. 214 Abs. 1, 201 Abs. 2 ZK; Art. 85 Abs. 1, 77 Abs. 2 UZK) unstreitig noch keine Verkäufe zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in das Zollgebiet der Union vor. Wie sich aus Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) ergibt, muss der Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet, jedenfalls vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr stattgefunden haben. Entsprechendes gilt hinsichtlich der ab dem 1. Mai 2016 entstanden Zollschulden nach Art. 128 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO). Danach wird der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung auf Grund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt. Das Fehlen von Verkäufen zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in das Zollgebiet der Union vor dem Verbringen der von der Klägerin angemeldeten Waren in das Zollgebiet schließt mithin die Anwendung der Transaktionswertmethode (Art. 29 Abs. 1 ZK; Art. 70 Abs. 1 UZK) aus (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. März 1992 IV 69/91 N, EFG 1992, 566; Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht Zollwert, Fach 4270 Randnr. 202). Da eine Ermittlung der Zollwerte für die fraglichen Waren nach Art. 30 Abs. 2 ZK und Art. 74 Abs. 2 UZK unstreitig ausschied, war das beklagte Hauptzollamt befugt, die Zollwerte nach Art. 31 Abs. 1 ZK bzw. hinsichtlich der ab dem 1. Mai 2016 entstandenen Zollschulden nach Art. 74 Abs. 3 UZK zu ermitteln. Dabei hat es die Zollwerte zu Recht anhand der auf der Internetplattform der A bekannt gegebenen niedrigsten Verkaufspreise für entsprechende Waren ermittelt, soweit aussagekräftige Beschauergebnisse für die eingeführten Waren vorlagen. Fehlt es im Zeitpunkt des Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in das Zollgebiet der Union an Verkäufen zur Ausfuhr in das Zollgebiet, ist es zulässig, die zu erwartenden späteren Kaufpreise zugrunde zu legen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Juli 2009 VII B 151/08, BFH/NV 2009, 1854; Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht Zollwert, Fach 4270 Randnr. 202; Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 UZK Randnr. 13). Dem Gericht ist es nicht möglich, von den auf der Internetplattform der A bekannt gegebenen niedrigsten Verkaufspreisen etwaige Vermarktungsspannen im Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. im Zollgebiet der Union abzuziehen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 VII B 151/08, BFH/NV 2009, 1854). Ob es derartige Vermarktungsspannen im Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. im Zollgebiet der Union überhaupt gegeben hat und welchen Umfang sie für die einzelnen Waren gehabt haben könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Gericht ist in Ermangelung verfügbarer Daten für die unterschiedlichen Wareneinfuhren, die in der Anlage 2 zur Einspruchsentscheidung aufgeführt sind, nicht in der Lage, von Amts wegen etwaige Vermarktungspannen zu ermitteln. Bezüglich der Waren, für die auf der Internetplattform der A keine Verkaufspreise festgestellt werden konnten, war das beklagte Hauptzollamt im Rahmen der Anwendung des Art. 31 Abs. 1 ZK bzw. des Art. 74 Abs. 3 UZK gemäß Art. 144 Abs. 1 Satz 1 UZK-DVO befugt, die Zollwerte auf der Grundlage der von der Zollverwaltung ermittelten Richtwerte für die Einfuhr entsprechender Waren aus der Volksrepublik China zu ermitteln (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16. Juni 2016 Rs. C-291/15 ECLI:EU:C:2016:455 Randnr. 38 f.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 10. Juli 2013 4 K 1701/12 Z, juris, sowie vom 4. September 2015 4 K 2365/14 Z, EU, juris). Die Klägerin war demgegenüber nicht berechtigt, die - wie sie behauptet - Großhandelseinkaufspreise der Lieferanten in China als Zollwerte anzumelden, weil zum Zeitpunkt des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in das Zollgebiet der Union keine Kaufverträge zur Ausfuhr in das Zollgebiet vorlagen. Sie räumt selbst ein, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren weder ein Kunde noch eine Bestellung vorgelegen hätten. Wie dargelegt, fehlte es daher an den nach Art. 29 Abs. 1 ZK und Art. 70 Abs. 1 UZK erforderlichen Transaktionswerten für die Waren. Die von der Klägerin so bezeichneten Großhandelseinkaufspreise der Lieferanten in China können auch nicht im Rahmen der Anwendung des Art. 31 Abs. 1 ZK und des Art. 74 Abs. 3 UZK der Ermittlung der Zollwerte zugrunde gelegt werden. Sie räumt selbst ein, dass die von ihr angemeldeten Zollwerte geringer als die üblicherweise zu erwartenden Preise gewesen seien. Sie bestreitet mithin nicht die Feststellung des beklagten Hauptzollamts, die von ihr angemeldeten Zollwerte hätten um das Zehn- bis Zwanzigfache unterhalb der üblichen Preise gelegen. Bei den von ihr angemeldeten Zollwerten handelte es sich daher nicht um realistische Verkaufspreise zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union. Unbeschadet dessen darf bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 31 Abs. 1 ZK und nach Art. 74 Abs. 3 UZK nicht der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland zugrunde gelegt werden (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c ZK; Art. 144 Abs. 2 Buchstabe c UZK-DVO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.