Anerkenntnisurteil
15 K 2482/18 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2018:1108.15K2482.18E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Beteiligten streiten über die Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung als tarifermäßigt. Am 18.04.2016 unterschrieb der Kläger einen Aufhebungsvertrag zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, der A GmbH. Vertragsgemäß floss dem Kläger im (Vor-)Jahr 2016 ein Abschlag von 50.000 EUR zu; den verbleibenden Betrag von 116.806,01 EUR erhielt er bei Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2017. Der Beklagte lehnte mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.05.2018 eine Tarifermäßigung der Abfindungszahlung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes –EStG- ab, weil es an der erforderlichen Zusammenballung der Einkünfte in nur einem Veranlagungszeitraum fehle und einer der wenigen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle ersichtlich nicht vorliege. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018) verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Zunächst sei die Auszahlung in nur einer Gesamtsumme angedacht oder sogar mündlich besprochen gewesen, dann aber mit dem schriftlichen Vertrag im Interesse des Arbeitgebers aufgesplittet worden. Dass diese Aufteilung auf zwei Beträge für ihn, den Kläger, steuerlich ungünstiger sei, habe er nicht gewusst und sei ihm auch während der in Anspruch genommenen Steuerberatung – die der Arbeitgeber ihm kostenlos angeboten habe – nicht erklärt worden. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.05.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018 dahin zu ändern, dass die Abfindung nach § 34 EStG ermäßigt besteuert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt der zutreffenden Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Von einer weiteren Begründung wird deshalb insoweit abgesehen (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO-). Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass die dortigen Rechtsausführungen, gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, weiterhin den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs –BFH- entsprechen. Mit Urteil vom 14.04.2015 IX R 29/14, BFH/NNV 2015, 1354, hat der BFH bekräftigt, dass außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht werden, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Eine Ausnahme hält der BFH nur für geboten, wenn neben der Hauptentschädigung in späteren Jahren aus sozialen Gründen für eine gewisse Zeit noch Zusatzleistungen gewährt werden oder neben einer Hauptentschädigung eine kleinere Teilleistung (Grenze bei 10%) gezahlt wird; beide Fälle sind indes hier im Fall des Klägers nicht einschlägig. Die Tarifermäßigung kommt auch nicht etwa im Hinblick darauf in Betracht, dass die Teilzahlungen sozial motiviert gewesen sein mögen – lt. Zeuge B entsprach dies dem Wunsch des örtlichen Betriebsrates und ist nur deshalb auch so vom ehemaligen Arbeitgeber mit dem schriftlichen Vertrag umgesetzt worden. Denn die Progressionsbelastung knüpft allein an den (tatsächlichen, so gestalteten) Zufluss der Einnahmen an, ungeachtet der Gründe oder auch anderweitiger Überlegungen, Pläne. Die Aufteilung der Abfindung in mehr als einen Betrag führt dazu, dass es einer Progressionsentlastung nicht bedarf (BFH IX R 29/14 a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.