Urteil
7 K 224/18 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2018:0620.7K224.18KG.00
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Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 3.1.2018 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld ab August 2013 bis Januar 2015 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 3.1.2018 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld ab August 2013 bis Januar 2015 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger bezog für seinen Sohn B (geb. am 28.4.1989) fortlaufend Kindergeld. B erwarb im Juni 2009 die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,1. Von August 2009 bis April 2010 leistete er Zivildienst. Vom 1.8.2010 bis 31.7.2013 befand er sich in einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Gemeinde Z-Stadt. Die Abschlussprüfung bestand er am 17.7.2013 mit der Note „sehr gut“. Ab November 2013 nahm er an dem Angestelltenlehrgang II des Studieninstituts teil und bestand am 29.6.2016 die „Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst“ mit der Note „gut“ und war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirt“ zu führen. Der Kläger hatte am 4.10.2010 Kindergeld beantragt und dabei angegeben, sein Sohn befände sich vom 1.8.2010 bis 31.7.2010 in einer Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Am 6.10.2017 beantragte der Kläger für seinen Sohn erneut Kindergeld und gab an, dieser habe sich von August 2010 bis Juli 2013 in einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten und von November 2013 bis Juli 2016 zum Verwaltungsfachwirt befunden. Ab Juli 2013 übe er zudem einer Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden in der Gemeinde Z-Stadt bzw. der Stadtverwaltung Y-Stadt aus. Der Kläger führte aus, die Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt sei keine zweite Ausbildung, sondern lediglich ein weiterer Ausbildungsabschnitt, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Von Beginn an habe sein Sohn den Beruf des Verwaltungsfachwirts angestrebt. Die Wartezeit zwischen der Beendigung der Ausbildung von August 2013 bis zum Beginn der weiteren Ausbildung im November 2013 beruhe darauf, dass das Studieninstitut keine früheren Lehrgänge angeboten habe. Mit Bescheid vom 30.10.2017 lehnte die Familienkasse den Antrag ab und führte aus, der Sohn habe bereits eine Erstausbildung abgeschlossen, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und könne daher nicht berücksichtigt werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9.11.2017 Einspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Ergänzend wies er auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.4.2015 (Az.: V R 27/14) und vertrat die Ansicht, wie in der dortigen Entscheidung handele es sich bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt um eine mehraktige Ausbildung. Mit Einspruchsentscheidung vom 3.1.2018 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, der Erwerb des Abschlusses als Verwaltungsfachwirt sei keine Aus- sondern lediglich eine Fortbildung. Nach der vorliegenden Prüfungsordnung sei eine Berufstätigkeit zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachwirt. In einem solchen Fall stelle die Berufstätigkeit eine Unterbrechung der Ausbildung dar mit der Folge, dass die Erwerbstätigkeit dem Kindergeldanspruch schädlich ist. Der Kläger hat am 24.1.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, entgegen der Ansicht der Beklagten sei eine Berufstätigkeit keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 3.1.2018 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld ab August 2013 bis Januar 2015 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Sie trägt vor, der Kläger habe erstmalig mit der erneuten Antragstellung im Oktober 2017 erklärt, dass der Sohn ein anderes Berufsziel, als das des Verwaltungsfachangestellten, anstrebe. Ein enger zeitlicher Zusammenhang der nachfolgenden Ausbildung sei nicht anzuerkennen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Sohnes des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 20.6.2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Kindergeldakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Kindergeldanspruch für seinen Sohn für die Zeit von August 2013 bis Januar 2015. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Der Sohn des Klägers befand sich bis zum Abschluss des Angestelltenlehrgangs II in der Erstausbildung zur Verwaltungsfachwirt. Mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten lag noch keine abgeschlossene Erstausbildung vor. Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH Urteile vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ferner ist erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15 BFHE 253,145, BStBl II 2016, 615). Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH Urteil vom 3.7. 2014 III R 52/13 a.a.O.). Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13,a.a.O.). Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH Urteil vom 3.7. 2014 III R 52/13, a.a.O.). Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH Urteil vom 3.7. 2014 III R 52/13, a.a.O.). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH Urteil vom 3.7. 2014 III R 52/13, a.a.O.). Der erforderliche fachliche Zusammenhang folgt daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich (Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung) beziehen und nach den Ausbildungsplänen aufeinander aufbauen. Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es aus, dass die Ausbildungen zum Verwaltungsfachangestellten und zum Verwaltungsfachwirt im direkten Anschluss erfolgt sind. Angestrebtes Berufsziel des Sohns des Klägers war eine Tätigkeit im Personalbereich der Kommunalverwaltung, für die die Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt erforderlich ist. Nach seiner schlüssigen und glaubhaften Zeugenaussage hatte er sich hierfür bereits nach dem Abitur beworben, aber keine Zusage erhalten, so dass er den Einstieg über die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten genommen hat, um unmittelbar danach den Angestelltenlehrgang II zu besuchen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in seiner Erklärung gegenüber der Beklagten zunächst selbst davon ausging, nach Beendigung des ersten Studienabschnittes und mit Aufnahme der Berufstätigkeit durch den Sohn stehe ihm kein Kindergeld mehr zu. Entgegen der Verwaltungsauffassung in DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 S. 8, nach der Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse gelten, genügt es, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind, (vgl. FG Düsseldorf Urteil vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris). Zwar kann der Zeitpunkt, wann der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sein, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt. Entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage, denn es handelt sich hier nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, sondern um eine im Wege der Glaubhaftmachung zu würdigende Tatsachenbekundung. Danach steht es dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass er zunächst selbst erklärt hat, die Ausbildung seines Sohnes sei beendet und dass er den Antrag auf Kindergeld erst wesentlich später gestellt hat. Dies beruht offensichtlich auf einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage, ändert aber nichts daran, dass der Sohn, wie er glaubhaft versichert hat, von vorne herein eine Tätigkeit im gehobenen Dienst angestrebt hat. Für die Dauer des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus war entscheidend, dass der Sohn des Klägers einen neunmonatigen Zivildienst abgeleistet hat und sich hierdurch der Bezugszeitraum entsprechend verlängert hat (§ 32 Abs.5 Satz 1 Nr.1 EStG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.