Urteil
7 K 223/18 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2018:0620.7K223.18KG.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. 10. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28. 12. 2017 Kindergeld für B von August 2013 bis März 2016 festzusetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. 10. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28. 12. 2017 Kindergeld für B von August 2013 bis März 2016 festzusetzen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt Kindergeld für B, geb. X. 3. 1991, seit August 2013. B befand sich von August 2010 bis 13. 7. 2013 in der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Die Prüfung bestand B mit der Note gut (12,6 Punkte). Die Familienkasse hob am 3. 7. 2013 die Kindergeldfestsetzung für B ab August 2013 auf. Ab dem 30. 11. 2013 bis 7. 7. 2016 befand sich B im berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin. B war vollzeitbeschäftigt bei der Stadt Z. Am 30. 6. 2016 bestand B die Prüfung mit der Note 10,97 Punkte. Erst am 28. 9. 2017 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld. Am 17. 10. 2017 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. B habe keine zweite, sondern eine weiterführende Ausbildung absolviert. Diese habe den Abschluss der Erstausbildung vorausgesetzt und sei als zweiter Ausbildungsabschnitt zu werten. Die weiterführende Ausbildung sei erforderlich, um das Berufsziel „Verwaltungsfachwirtin“ zu erreichen. Die Ausbildungswilligkeit für dieses Berufsziel habe von Anfang an vorgelegen. Die Beklagte wies den Einspruch am 28. 12. 2017 zurück. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, die Wartezeit bis zum folgenden Lehrgang sei von B nicht zu vertreten. Der nächstmögliche Lehrgang habe erst im November 2013 nach Abschluss des Verwaltungslehrgangs I und Ablegung der Prüfung Mitte 2013 begonnen. Der Verwaltungslehrgang II habe am 30. 11. 2013 begonnen und endete am 7. 7. 2016. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. 10. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28. 12. 2017 Kindergeld für B von August 2013 bis März 2016 festzusetzen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung, hilfsweise Revisionszulassung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 20. 6. 2018 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld für B zu. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Tochter der Klägerin befand sich bis zum Abschluss des Angestelltenlehrgangs II in der Erstausbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Mit der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten lag noch keine abgeschlossene Erstausbildung vor. Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15 BFHE 253,145, BStBl II 2016, 615). Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152). Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152). Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH aaO.). Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH aaO.). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH aaO.). Der erforderliche fachliche Zusammenhang ergibt sich hier daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich (Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung) beziehen und nach den Ausbildungsplänen aufeinander aufbauen. Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es aus, dass die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und zur Verwaltungsfachwirtin im direkten Anschluss erfolgt sind. Angestrebtes Berufsziel der B der Klägerin war eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Kommunalverwaltung. Nach ihrer schlüssigen und glaubhaften Zeugenaussage hatte sie sich hierfür bereits nach dem Abitur beworben, aber keine Zusage erhalten, so dass sie den Einstieg über die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten genommen hat, um unmittelbar danach den Angestelltenlehrgang II zu besuchen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin in ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten zunächst selbst davon ausging, nach Beendigung des ersten Studienabschnittes und mit Aufnahme der Berufstätigkeit durch B stehe ihr kein Kindergeld mehr zu. Entgegen der Verwaltungsauffassung in DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 S. 8, nach der Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse gelten, genügt es, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind, Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris. Zwar kann der Zeitpunkt, wann der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sein, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt. Entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage, denn es handelt sich hier nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, sondern um eine im Wege der Glaubhaftmachung zu würdigende Tatsachenbekundung. Danach steht es hier dem Anspruch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst selbst erklärt hat, die Ausbildung der B sei beendet und den Antrag auf Kindergeld erst wesentlich später gestellt hat. Dies beruht offensichtlich auf einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage, ändert aber nichts daran, dass B, wie sie glaubhaft versichert hat, von vorne herein eine Tätigkeit im gehobenen Dienst angestrebt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.