Urteil
4 K 2163/13 Z
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2017:0614.4K2163.13Z.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die zollwertrechtliche Beurteilung von Lizenzgebühren für Warenzeichen. Die GmbH & Co. KG (KG) schloss mit der Inc. (M), einem verbundenem Unternehmen, einen Lizenzvertrag nach einem standardisierten Muster. Danach gewährte M der KG eine gebührenpflichtige, nicht ausschließliche Lizenz, das Warenzeichen des Konzerns (Warenzeichen) in Verbindung mit hergestellten und verkauften Produkten und erbrachten Dienstleistungen in genauer Übereinstimmung mit den Qualitätsstandards zu nutzen (Art. II A.). Zudem gewährte M der KG eine gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz, das Warenzeichen auf von der KG genutzten Produkten nach freiem Ermessen zur Schau zu stellen für Routineprüfungen, Warenmuster, Schrott oder Abfall. Auch durfte die KG lizenzgebührenfrei über Produkte unter dem Warenzeichen gegenüber einer (konzernangehörigen) Gesellschaft verfügen, die berechtigt ist, die Lizenz unter gleichartigen Bedingungen wie nach diesem Abkommen zu nutzen (Art. II B.). Das Warenzeichen durfte von KG nur in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen, die unter strenger Einhaltung der Qualitätsstandards hergestellt oder erbracht wurden, genutzt werden. M hatte insoweit weitgehende Überwachungsrechte und – bei Verletzung der Standards – kurzfristige Kündigungsrechte (Art. III). Die nach Art. II A. entstehenden Lizenzgebühren, fällig zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs, betrugen 0,95% des Jahresumsatzes der KG für die Nutzung des Warenzeichens und 0,05% des Jahresumsatzes der KG für die Nutzung des Namens (Art. VI A.). Für die Berechnung der Lizenzgebühren regelte Art. VI u.a., wie die KG der M hinsichtlich der Preise zu berichten hatte (Art. VI C.) und wie M befugt war, diese Berechnungen zu überprüfen (Art. VI C.). In der Praxis der KG wurden zur Einhaltung der strengen Standards im Gesundheitswesen regelmäßig Einfuhrwaren einer testweisen Überprüfung unterzogen, die nach dem o.a. Vertrag keine Lizenzgebühren auslöste. Den Verkaufsteams der KG wurden regelmäßig von den eingeführten Waren Muster für Vorführzwecke zur Verfügung gestellt. Auf Grund der ständigen technischen Weiterentwicklung wurden ältere Produkte nicht mehr benötigt und waren auszusondern. Gleiches galt für Ausschuss bei Herstellungs- und Montageprozessen. Von Januar 2008 bis August 2011 machten lizenzgebührenfreie Verkäufe an andere konzernangehörige Gesellschaften etwa 20% der gesamten Verkäufe der KG aus. Gegen periodisch zu entrichtende Gebühren wartete die KG Geräte ihrer Kunden. Auch dabei wurden eingeführte Waren eingesetzt, teilweise in Geräte der Kunden eingebaut. Einen erheblichen Teil ihrer Umsatzerlöse erzielte die KG mit ihren Serviceleistungen. Der Beklagte stellte in einer Zollprüfung, deren Ergebnis mit Bericht vom 08.09.2010 zusammengefasst wurde, für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2009 u.a. fest, dass die Klägerin Drittlandswaren von konzernangehörigen Firmen bezogen, bei den Zoll- und Zollwertanmeldungen aber Lizenzgebühren seiner Auffassung nach zu Unrecht nicht angegeben hatte. Für 2008 und 2009 ermittelte der Beklagte im Prüfungsbericht einen Zuschlagssatz der Zollwerte durch Berücksichtigung von Lizenzgebühren, indem er den Materialaufwand für aus Drittländern bezogenes Material (angemeldeter Zollwert zuzüglich entrichteter Zoll) zum gesamten Materialaufwand ins Verhältnis (36,97% für 2008 und 36,39% für 2009) setzte und anschließend den angemeldeten Zollwert um die anteiligen Lizenzgebühren erhöhte. Dabei ergab sich der zu ermittelnde Zuschlagssatz aus den anteiligen Lizenzgebühren im Verhältnis zum angemeldeten Zollwert und betrug für 2008 1,62% und für 2009 1,41%. Sodann erhöhte der Beklagte die Zollwerte der Einfuhren für 2008 und 2009 um die jeweiligen Zuschlagssätze und ermittelte den zu zahlenden Zoll unter Berücksichtigung der Kleinbetragsregelung neu. Dadurch ergaben sich Nacherhebungen für beide Jahre von 593,27 € Zoll (Anlage 1 zu Tz. 3.9 des Prüfungsberichts). Insgesamt ermittelte der Beklagte Nacherhebungen von 14.985,09 € Zoll und Erstattungen von 9.780,22 € Zoll (Anlage 2 zu Tz. 3.10 des Prüfungsberichts). Daraufhin erließ der Beklagte am 30.09.2010 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem er dem Ergebnis des Prüfungsberichts folgte. Am 21.07.2011 beantragte die KG beim Beklagten, ihr die mit Bescheid vom 30.09.2010 festgesetzten Einfuhrabgaben zu erstatten, da der Zoll für die Lizenzgebühren nicht gesetzlich geschuldet gewesen sei. Zum 31.08.2011 wurde die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der KG. Den Erstattungsantrag der KG lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin erst mit Bescheid vom 09.03.2015 ab, da die zu Grunde gelegten Zollwerte zutreffend seien. Dagegen hat die Klägerin Sprungklage erhoben, der der Beklagte fristgerecht zugestimmt hat. Mit Beschluss vom 17.03.2015 hat das Finanzgericht die unter dem Aktenzeichen 4 K 817/15 Z erhobene Sprungklage mit einer bereits unter dem Aktenzeichen 4 K 2163/13 Z erhobenen Klage verbunden. Sodann sind die zuvor im Verfahren 4 K 2163/13 Z anhängig gewesenen Streitpunkte erledigt worden. Sodann hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Können Lizenzgebühren im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK – in den Zollwert einbezogen werden, obwohl weder bei Vertragsschluss noch in dem für die Zollschuldentstehung maßgebenden Zeitpunkt, der sich im Streitfall aus Art. 201 Abs. 2, 214 Abs. 1 ZK ergibt, die Entstehung der Lizenzgebühren feststeht? 2. Sollte die 1. Frage zu bejahen sein: Können sich Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK auf die eingeführten Waren beziehen, obwohl sie auch für Dienstleistungen und die Nutzung des Kerns des Namens des gemeinsamen Konzerns gezahlt werden? 3. Sollte die 2. Frage zu bejahen sein: Können Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft im Sinne des Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK sein, obwohl ihre Zahlung von einem mit dem Verkäufer und dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und geleistet worden ist? 4. Sollte die 3. Frage zu bejahen sein und beziehen sich wie hier die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf Dienstleistungen nach der Einfuhr: Hat die angemessene, nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorzunehmende Aufteilung nach Art. 158 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZKDVO – und der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 ZKDVO zu Artikel 32 Absatz 2 ZK zur Folge, dass nur ein Zollwert nach Art 29 ZK korrigiert werden darf oder ist auch, falls ein Zollwert nach Art. 29 ZK nicht ermittelt werden kann, bei der Ermittlung eines nach Art. 31 ZK festzustellenden Zollwerts die in Art. 158 Abs. 3 ZKDVO vorgesehene Aufteilung möglich, sofern diese Kosten sonst nicht berücksichtigt würden? Hierauf hat der EuGH mit Urteil vom 09.03.2017, C-173/15 geantwortet: 1. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK ist dahin auszulegen, dass nach dieser Vorschrift zum einen für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht erforderlich ist, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht, und es sich zum anderen bei diesen Lizenzgebühren auch dann um solche „für die zu bewertenden Waren“ handeln kann, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren beziehen. 2. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK und Art. 160 ZKDVO sind dahin auszulegen, dass Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird. 3. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK und Art. 158 Abs. 3 ZKDVO sind dahin auszulegen, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 ZK, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 ZK ermittelt wurde. Hinsichtlich ihres Erstattungsanspruchs für Zoll, der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30.09.2010 für nicht angemeldete Lizenzgebühren festgesetzt worden ist, trägt die Klägerin nunmehr vor: Der EuGH habe die zentrale Streitfrage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Lizenzgebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts in Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK iVm Art. 157 Abs. 2 2. Anstrich ZKDVO vorliege, wenn weder bei Vertragsschluss noch in dem für die Zollschuldentstehung maßgebenden Zeitpunkt feststehe, ob Lizenzgebühren für die nämlichen Waren anfielen, weil es im freien Ermessen des Lizenznehmers stehe, Waren auch für lizenzgebührenfreie Zwecke zu verwenden, nicht beantwortet. Sowohl das Finanzgericht als auch sie in ihrer Stellungnahme hätten diese Frage aber angesprochen. Dennoch habe der EuGH dazu nur in Rz. 60 seines Urteils Stellung genommen, wonach die dazu erforderliche Feststellung vom vorlegenden Gericht zu treffen sei. Daher werde angeregt, das Verfahren erneut auszusetzen und eine erneute Vorlagefrage zu stellen. Letztlich sei aber die zentrale Streitfrage zu verneinen, denn die Zahlung der Lizenzgebühren von der KG an die M sei keine Bedingung des Kaufgeschäfts zwischen den Verkäufern und der KG. Die Verkäufer seien nämlich bereit gewesen, die Ware auch ohne gesicherte Aussicht auf Zahlung einer Lizenzgebühr zu verkaufen. Nach ihrem Lizenzvertrag habe es der KG nämlich freigestanden, die betreffenden Waren jederzeit nach ihrem uneingeschränkten Ermessen für verschiedene lizenzgebührenfreie Zwecke zu verwenden. Weder im Zeitpunkt des Verkaufs an sie noch im maßgebenden Zeitpunkt nach Art. 214 Abs. 1, 201 Abs. 2 ZK habe festgestanden, ob eine Lizenzgebühr entstanden sei. Damit stehe auch nicht fest, ob der Verkäufer die Ware ohne Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu den gleichen Konditionen verkauft hätte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 09.03.2015 zu verpflichten, die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30.09.2010 zu viel erhobenen Einfuhrabgaben zu erstatten, soweit Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Zollwerts hinzugerechnet wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Meinung nach erging der Einfuhrabgabenbescheid vom 30.09.2010 hinsichtlich der Lizenzgebühren zu Recht. Die Lizenzgebühren bezögen sich auf die eingeführten Waren. Das Warenzeichen sei beim anschließenden Verkauf der Waren genutzt worden. Soweit die Lizenzgebühren im Zusammenhang mit erbrachten Dienstleistungen gestanden hätten, habe ein Bezug zu den eingeführten Waren gefehlt, da die Dienstleistungen nach dem maßgebenden Zeitpunkt erbracht worden seien. Daher sei eine übliche Aufteilung der gezahlten Gebühren in einen zollwertrelevanten und einen anderen Anteil erforderlich geworden, die nur anhand objektiver und bestimmbarer Tatsachen erfolgen dürfe. Zollwertrechtlich komme es für die Bemessung der Lizenzgebühren nicht auf eine Unterscheidung zwischen dem Warenzeichen und dem Namen an. Entscheidend sei die Gegenleistung, die die KG für die Zahlung der Lizenzgebühr erhalten habe. Der Lizenzvertrag habe nach seinem Wortlaut nur das Recht gewährt, das Warenzeichen zu nutzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der EuGH auch die erste Vorlagefrage des Finanzgerichts beantwortet, denn die erste Frage sei bewusst allgemein formuliert worden und habe nicht auf die Auslegung einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen „für die zu bewertenden Waren“ und „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ abgestellt. Allerdings habe der EuGH die beiden ersten Vorlagefragen als im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal „für die zu bewertenden Waren“ stehend gesehen und entschieden, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK dahin auszulegen sei, dass es sich bei den Lizenzgebühren auch dann um solche für die zu bewertenden Waren handeln könne, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren, nämlich auf die an Dritte verkauften, bezögen. Darauf, dass dieser Umstand im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht feststehe, komme es nicht an. Das Tatbestandsmerkmal „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ sei nur für die Waren zu prüfen, für die später Lizenzgebühren zu entrichten seien, mithin nur für die Waren, die die KG an Dritte verkauft habe, was auch dem Verkäufer bekannt sei. Verlange man wie die Klägerin hingegen, dass der Verkäufer sicher sein müsse, dass Lizenzgebühren zu zahlen seien, wären diese nur dann zollwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn die Waren nicht zu lizenzfreien Zwecken verwendet werden dürften und die Lizenzgebühren auf Grund der Einkaufspreise des Lizenznehmers zu berechnen und abzuführen wären. Dies entspreche aber nicht der tatsächlichen Praxis und sei auch nicht mit Art. 161 Unterabs. 2 ZKDVO sowie Ziffer 14 des Kommentars Nr. 3 des Ausschusses für den Zollkodex/Fachbereich Zollwert vereinbar. Die Voraussetzung „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ sei nur für die Waren zu prüfen, für die Lizenzgebühren anfielen und abgeführt würden, was allen konzerninternen Verkäufern bekannt sei. Zudem werde die ordnungsgemäße Abführung der Lizenzgebühren durch die M überwacht, die auch über die gemeinsame Muttergesellschaft die Möglichkeit habe, auf konzernzugehörige Verkäufer einzuwirken und entweder die Belieferung der Klägerin einzustellen oder von diesen die Zahlung der Lizenzgebühren zu verlangen. Das Verlangen der konzerninternen Verkäufer an die Klägerin, für an Dritte verkaufte Waren Lizenzgebühren an den Lizenzgeber abzuführen, müsse sich nicht unbedingt aus schriftlichen Kaufverträgen oder Bestellungen ergeben, sondern liege schon dann vor, wenn an Hand der Gesamtumstände des Falls und des Lizenzsystems im Konzern davon auszugehen sei, dass die Verkäufer die Waren nicht an die Klägerin verkaufen würden, wenn diese für die an Dritte weiterverkauften Waren keine Lizenzgebühren entrichten würden. Genau hiervon sei im Streitfall auszugehen. Unabhängig davon ergebe sich dies auch aus der Beantwortung der 3. Frage des FG durch den EuGH. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Erstattung des mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 30.09.2010 nacherhobenen Zolls, soweit Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Zollwerts hinzugerechnet wurden, mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2015 zu Recht abgelehnt. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch nach Art. 236 Abs. 1 ZK, weil der Zoll auf die dem Zollwert hinzugerechneten Lizenzgebühren gesetzlich geschuldet war und – unstreitig – nicht entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c) ZK in Verbindung mit Art. 157 Abs. 2 ZKDVO sind Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind. Gleiches gilt, wenn der Zollwert nicht nach Art. 29 ZK, sondern nach Art. 31 ZK ermittelt werden sollte und die Lizenzgebühren nicht enthält. Lizenzgebühren sind auch Zahlungen für die Nutzung von Warenzeichen in Zusammenhang mit dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Ware (Art. 157 Abs. 1 2. Anstrich ZKDVO). Wird der Zollwert der eingeführten Ware nach Art. 29 oder 31 ZK ermittelt, darf die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung sich auf die zu bewertende Ware bezieht und nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist, Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK, Art. 157 Abs. 2 ZKDVO. Die Voraussetzungen des Art. 157 Abs. 2 ZKDVO gelten, wenn der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten zahlt, nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt, Art 160 ZKDVO. Auch ist nach Art. 159 ZKDVO eine Lizenzgebühr für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis jedoch nur dann hinzuzurechnen, wenn die Lizenzgebühr Waren betrifft, die nach der Einfuhr in unverändertem Zustand weiterverkauft oder nur unwesentlich be- oder verarbeitet worden sind; diese Waren unter dem vor oder nach der Einfuhr angebrachten Warenzeichen vertrieben werden, für das die Lizenzgebühr gezahlt wird, und es dem Käufer nicht freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferern zu beschaffen. Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so ist eine angemessene Aufteilung nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 ZKDVO zu Artikel 32 Absatz 2 ZK vorzunehmen, Art. 158 Abs. 3 ZKDVO. Die von der KG für eingeführte Waren gezahlten Lizenzgebühren waren dem Zollwert dieser Waren nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c) ZK in Verbindung mit Art. 157 Abs. 2 ZKDVO hinzuzurechnen, da es sich bei diesen Zahlungen um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelte, die die KG als Käufer mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hatte. Die streitigen Lizenzgebühren betrafen Zahlungen für die Nutzung von Warenzeichen in Zusammenhang mit dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Ware, Art. 157 Abs. 1 2. Anstrich ZKDVO. Ob Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK in Verbindung mit Art. 157 Abs. 2 2. Anstrich ZKDVO zu entrichten sind, ist nach dem EuGH-Urteil vom 09.03.2017 C-173/15, Rz. 60 danach zu beurteilen, ob im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer die Zahlungen der Lizenzgebühr für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweist, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornehmen würde. Diese Beurteilung obliegt dem Finanzgericht und ist unter Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen, darunter in erster Linie die Lizenzvereinbarung und die Kaufverträge über die Waren, sowie die Umstände des gesamten Verfahrens vorzunehmen (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28.07.2016 C-173/15, Rz.52). Nach diesem Maßstab waren auf Grund der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) die Lizenzgebühren mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts von der KG zu zahlen. Auch ohne dass die Lizenzgebühren ausdrücklich in den Kaufverträgen der KG mit anderen konzernangehörigen Gesellschaften erwähnt wurden, war die KG dann, wenn sie Waren von anderen konzernangehörigen Gesellschaften wie den Verkäufern der von ihr eingeführten Waren bezog, nach Maßgabe des mit der M abgeschlossenen Vertrags verpflichtet, Lizenzgebühren zu zahlen. Insoweit hatte sich die M auch entsprechende Kontroll- und Sanktionsrechte vorbehalten, mit der die Durchführung des Lizenzvertrags sichergestellt wurde. Gleiches galt auch für ihre Verkäufer und die übrigen konzernangehörigen Unternehmen, da die Organisation der von der M zu verwaltenden Lizenzgebühren ausweislich des zwischen der M und der Klägerin abgeschlossenen Vertrags sicherstellen sollte, dass nur für externe Leistungen, wie Verkäufe an nichtkonzernangehörige Gesellschaften und Dienstleistungen unter Ausschluss eines Eigenverbrauchs Lizenzgebühren anfielen. Umgekehrt war nämlich eine lizenzgebührenfreie Verfügung über Produkte unter dem geschützten Warenzeichen nur gegenüber konzernangehörigen Gesellschaften erlaubt, die berechtigt waren, die Lizenz unter gleichartigen Bedingungen wie die KG zu nutzen. Dieses für die konzernangehörige Gesellschaften geschaffene System schloss es aus, dass Kaufgeschäfte zwischen den Konzerngesellschaften ohne Einschluss der Verpflichtung, Lizenzgebühren in den dafür vorgesehenen Fällen zu zahlen, abgeschlossen werden konnten. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zwar nicht unmittelbar auf Grund der mit anderen konzernangehörigen Gesellschaften geschlossenen Kaufverträge, sondern nur mittelbar durch die Lizenzverträge zwischen M und den übrigen konzernangehörigen Gesellschaften wie auch der KG sichergestellt wurden. Dass die Sanktionen bei Verletzung des mit der M geschlossenen Vertrags nur zum Lizenzentzug führen konnten, nicht aber zu einem Vertriebsverbot schlechthin, ist in Bezug auf die Konzernbindung der KG unerheblich, weil allein schon durch die Einflussmöglichkeiten ihrer Gesellschafter, zu denen unmittelbar auch die Konzernmuttergesellschaft gehörte, eine Durchsetzung des Lizenzvertrags durch die M im Namen der Muttergesellschaft sichergestellt war. Dem entspricht auch der 3. Kommentar Ziff. 13 des Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich Zollwert – (veröffentlicht in http://ec.europa.eu/taxation_customs/ resources/documents/customs/ customs_duties/declared_goods/ european/compendium _2007_de.pdf): „Werden Waren bei einer Person gekauft und Lizenzgebühren an eine andere Person gezahlt, so kann die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungendennoch als eine Bedingung des Kaufgeschäftes angesehen werden (siehe Art. 160 ZKDVO). Dabei kann der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person vom Käufer eine solche Zahlung verlangen, z. B. wenn in einem multinationalen Konzern die Waren von einem Konzernmitglied gekauft werden und die Lizenzgebühr an ein anderes Mitglied desselben Konzerns gezahlt werden soll. … “ Dies ist dahingehend zu verstehen, dass immer dann, wenn Verkäufer und Lizenzgeber verbunden sind, die vom Käufer zu zahlenden Lizenzgebühren zum Zollwert hinzurechnen sind. Nach Auffassung des Gerichts ist jedenfalls dann, wenn die Zahlung der Lizenzgebühren von einem mit dem Verkäufer und dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt wird, diese Zahlung Bedingung des Kaufgeschäfts. Gleiches ergibt sich auch aus dem Gutachten Nr. 11 des Technischen Ausschusses für den Zollwert der WCO. Dass die von der KG zu zahlenden Lizenzgebühren im maßgebenden Zeitpunkt der Zollschuldentstehung nach Art. 201 Abs. 2, Art. 214 Abs. 1 ZK noch nicht feststanden und auch Dienstleistungen umfassten, ist unerheblich. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK ist nämlich nach Antwort 1 des EuGH-Urteils vom 09.03.2017 C-173/15 dahin auszulegen, dass nach dieser Vorschrift zum einen für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht erforderlich ist, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht, und es sich zum anderen bei diesen Lizenzgebühren auch dann um solche „für die zu bewertenden Waren“ handeln kann, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren beziehen. Jedenfalls hatte die KG, die eines der konzerneigenen Vertriebsunternehmen war, regelmäßig einen erheblichen, jedenfalls aber nicht zu vernachlässigenden Teil ihrer Wareneinfuhren lizenzgebührenpflichtig an Dritte verkauft. Wird der Zollwert der eingeführten Ware nach Art. 29 ZK ermittelt, darf die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung sich auf die zu bewertende Ware bezieht und nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist, Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK, Art. 157 Abs. 2 ZKDVO. Die Voraussetzungen des Art. 157 Abs. 2 ZKDVO gelten, wenn der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten zahlt, nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt, Art 160 ZKDVO. Auch die Voraussetzungen des Art. 160 ZKDVO sind im Streitfall gegeben, soweit die KG oder die Klägerin die Lizenzgebühren der M zahlte. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK und Art. 160 ZKDVO sind dahin nämlich auszulegen, dass Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird (Antwort 2 des EuGH-Urteils vom 09.03.2017 C-173/15). Die M als die im Konzern der KG und der Klägerin die Lizenzen verwaltende Gesellschaft ist nämlich nicht mit der KG oder der Klägerin, sondern auch mit ihren Verkäufern verbunden. Auch sind die Voraussetzungen des Art. 159 ZKDVO gegeben. Danach ist eine Lizenzgebühr für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur dann hinzuzurechnen, wenn die Lizenzgebühr Waren betrifft, die nach der Einfuhr in unverändertem Zustand weiterverkauft oder nur unwesentlich be- oder verarbeitet worden sind; diese Waren unter dem vor oder nach der Einfuhr angebrachten Warenzeichen vertrieben werden, für das die Lizenzgebühr gezahlt wird, und es dem Käufer nicht freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferern zu beschaffen. Die eingeführten Waren wurden nach ihrer Einfuhr von der KG in unverändertem oder nur unwesentlich verändertem Zustand unter dem Warenzeichen vertrieben, für das die Lizenzgebühr gezahlt wurde. Zudem stand es der KG nicht frei, die betreffenden Waren bei anderen Lieferern zu beschaffen. Die KG bzw. die Klägerin war mit den Lieferanten aufgrund der gemeinsamen Konzernangehörigkeit verbunden gewesen. Im Interesse des Rechteinhabers mussten die Markenwaren besondere Qualitätsanforderungen erfüllen, um Imageverlust, wirtschaftliche Schäden und Produkthaftungsklagen zu vermeiden. In jedem Fall konnte der Rechteinhaber beim Wareneinkauf Einfluss auf die Qualitätsanforderungen nehmen, indem er den Lieferanten bzw. Herstellern bestimmte Vorgaben machte. Diese Handhabung wird mit dem abgeschlossenen Lizenzvertrag deutlich, der dem Lizenzgeber umfangreiche Prüfungsrechte und bei Nichteinhaltung der Standards Kündigungsrechte einräumte. Damit war die Freiheit der KG bzw. der Klägerin bei der Auswahl ihrer Lieferanten stark eingeschränkt und führte zwangsläufig dazu, dass die KG bzw. die Klägerin zur eigenen Sicherheit und im eigenen Interesse, die Waren nur von konzernangehörigen Lieferanten bezogen hat. Gegenteiliges hat die Klägerin auch im Klageverfahren nicht mehr substantiiert vorgetragen und insoweit insbesondere nicht dargetan, in welchem Umfang sie von der behaupteten Möglichkeit, Lieferanten der unter dem Warenzeichen vertriebenen Waren selbst zu wählen. Nach Art. 158 Abs. 3 ZKDVO in Verbindung mit Anhang 23 ZKDVO zu Art. 32 Abs. 2 ZK müssen für die vorzunehmende Aufteilung objektive und bestimmbare Tatsachen vorliegen. Das ist im Streitfall geschehen. Die Berücksichtigung nur der Lizenzgebühren, die sich auf die eingeführten Waren und nicht auf Dienstleistungen beziehen, erfolgte zutreffend dadurch, dass der Aufwand für die aus Drittländern eingeführten Waren zu dem Gesamtaufwand ins Verhältnis gesetzt wurde und dementsprechend nur noch ein diesem Verhältnis entsprechender Teil berücksichtigt wurde, der zur Erhöhung der Zollwerte um einen für jedes Jahr ermittelten Zuschlagssatz führte. Um diesen Satz wurden sodann die Zollwerte der zollpflichtigen Einfuhren erhöht und dann, wenn bezogen auf die jeweilige Einfuhr der Mindestbetrag nach Art. 898 ZKDVO überschritten wurde, Zoll nacherhoben. Der so nacherhobene Zoll bezog sich auch auf bestimmte eingeführte Waren. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, bestimmte Verwendungen der eingeführten Waren hätten Lizenzgebühren nicht ausgelöst (Verwendung als Muster, Schrott, Verkauf an Konzerngesellschaften), hätte sie diese Umstände bezogen auf die konkreten Waren vortragen können und müssen. Dass sie dies ist jedoch unterlassen hat, geht zu ihren Lasten. In Bezug auf die dargestellte Berücksichtigung der Lizenzgebühren kommt es auch nicht darauf an, ob der Zollwert nach Art. 29 ZK, oder mangels Mitwirkung der Klägerin wegen nicht bestimmbarer Elemente zwar nicht nach Art. 30 ZK, sondern nur nach Art. 31 ZK ermittelt werden kann. In jedem Fall wäre der Zollwert ausgehend von dem von der Klägerin bei ihren Zollanmeldungen angemeldeten Zollwert um die Lizenzgebühren in der Höhe, wie sie der Beklagte ermittelt hat, zu erhöhen gewesen. Nach der Antwort 3 des EuGH im Urteil vom 09.03.2017 C-173/15 sind Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK und Art. 158 Abs. 3 ZKDVO dahin auszulegen, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 ZK, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 ZK ermittelt wurde. Diese Methode war auch, soweit eine mangelnde Mitwirkung der Klägerin zu besorgen war, anwendbar (EuGH-Urteil v. 09.03.2017 C-173/15, Rzn. 73 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.