Urteil
6 K 3112/14 AO
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung von Billigkeitsanträgen nach § 163 AO ist eine bereits im Festsetzungsverfahren rechtskräftig geklärte Frage der Gesetzesanwendung nicht erneut zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu öffnen.
• Die Anwendungsregel des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 (Fassung vom 24.12.1997) stellt auf die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister ab; eine hiervon abweichende Billigkeitsentscheidung kommt nur bei besonderen, dargelegten Einzelfallumständen in Betracht.
• Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO oder § 227 AO ist ausgeschlossen, wenn die zu beanstandende, für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge vom Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen worden ist und keine besonderen, das Gesetzesbild verändernden Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Billigkeitsablehnung wegen Anwendungsvorschrift des UmwStG nach Anmeldung zur Handelsregistereintragung • Bei der Prüfung von Billigkeitsanträgen nach § 163 AO ist eine bereits im Festsetzungsverfahren rechtskräftig geklärte Frage der Gesetzesanwendung nicht erneut zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu öffnen. • Die Anwendungsregel des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 (Fassung vom 24.12.1997) stellt auf die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister ab; eine hiervon abweichende Billigkeitsentscheidung kommt nur bei besonderen, dargelegten Einzelfallumständen in Betracht. • Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO oder § 227 AO ist ausgeschlossen, wenn die zu beanstandende, für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge vom Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen worden ist und keine besonderen, das Gesetzesbild verändernden Umstände vorliegen. Die Klägerin war Alleingesellschafterin der A GmbH und verschmolz diese 1997 auf sich. Notarielle Beurkundung erfolgte im Juni/Juli 1997; die Anmeldung zur Eintragung ging nach dem 5. August 1997 beim Register ein. Der Beklagte setzte für 1997 einen verschmelzungsbedingten Beteiligungskorrekturgewinn an, weil die Begrenzung nach § 12 Abs.2 S.4 UmwStG 1995 durch Gesetzesänderung entfallen sei. Die Klägerin focht dies an und beantragte subsidiär Billigkeitserlass nach § 163 und § 227 AO mit der Begründung, sie habe faktisch keine Möglichkeit gehabt, von der Gesetzesänderung Kenntnis zu erlangen; daher liege sachliche Unbilligkeit vor. Das Gericht hat bereits in einem früheren Verfahren und der BFH-Entscheidung I B 224/08 die rechtmäßige Anwendung der geänderten Anwendungsregel bestätigt. Das Finanzamt lehnte den Billigkeitsantrag ab; die Klägerin klagte daraufhin erneut. • Rechtskräftige Vorentscheidungen (insbesondere BFH-Beschluss I B 224/08) haben bereits festgestellt, dass die Anwendungsregel des § 27 Abs.3 UmwStG 1995 auf die Anmeldung zur Eintragung abzustellen ist und keine verfassungswidrige Rückwirkung vorliegt; diese Bindung wirkt im Billigkeitsverfahren fort. • § 163 AO gewährt Billigkeitsmaßnahmen nur, wenn die Besteuerung zwar dem Wortlaut, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft; bloße typisierbare Härten oder vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene ungünstige Rechtsfolgen rechtfertigen keinen Erlass. • Die Klägerin hat keine persönlichen Billigkeitsgründe dargelegt; sie beschränkt sich auf typische Probleme der zeitlichen Abfolge notarieller Beurkundung und späterer Anmeldung und macht keinen besonderen, über diesen Typus hinausgehenden Einzelfallumstand geltend. • Eine behauptete Störung eines abgestimmten Schutzsystems aus öffentlich-rechtlichem Vertrauensschutz und zivilrechtlicher Beraterhaftung kann nicht als tragfähige rechtliche Grundlage für Billigkeit dienen; ein derartiges System ist nicht festgestellt und eine Lösung der angenommenen Störung dem Billigkeitsverfahren nicht ohne Weiteres zuzuordnen. • Das Ermessen der Finanzbehörde war nicht auf null reduziert: angesichts des Ergebnisses der Vorverfahren und des Mangels besonderer, konkreter Einzelfallumstände war die Ablehnung des Billigkeitsantrags nicht ermessensfehlerhaft. • Ein Erlass nach § 227 AO ist nicht möglich, weil die Prüfung der Unbilligkeit sich nicht von § 163 AO unterscheidet und die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung des Billigkeitsantrags nach § 163 AO und § 227 AO ist rechtmäßig, weil die Hinzurechnung des Beteiligungskorrekturgewinns der geänderten gesetzlichen Regelung entsprach und keine besonderen, die Wertungen des Gesetzes durchbrechenden Einzelfallgründe vorgetragen wurden. Die Vorentscheidungen des BFH haben bereits klargestellt, dass mit der Anwendungsregel keine verfassungswidrige Rückwirkung verbunden ist; daraus folgt, dass im Billigkeitsverfahren keine andere Bewertung gerechtfertigt ist. Das Ermessen der Finanzbehörde wurde nicht überschritten; somit besteht kein Anspruch der Klägerin auf abweichende Festsetzung oder Erlass der Steuer. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Revision wird zugelassen.