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Urteil

4 K 359/14 Z,EU

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2015:0629.4K359.14Z.EU.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am .. .. 1994 geborene Klägerin hatte am 30.11.2011 geheiratet. Am 08.10.2012 wurde ihr ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt. Die Klägerin reiste zusammen mit ihren Schwiegereltern aus Istanbul kommend am 19.11.2012 über das Zollamt Flughafen des Hauptzollamts A in das Unionszollgebiet ein. In dem von den Dreien benutzten Grünen Ausgang kontrollierten Beamte des Zollamts Flughafen deren Gepäck, in dem sich diverse neue Haushaltsgegenstände (Tischdecken, Bettdecken, Textilien, ein Hochzeitskleid) sowie vier Stangen Zigaretten zu jeweils 200 Stück befanden. Auf Befragen nach Goldschmuck legte die Klägerin den Beamten 1) vier Goldarmreifen, 22K, Gesamtgewicht 151,20 g, 2) ein Schmuckset, 22K, bestehend aus einer Halskette und einem Paar Ohrringe, Gesamtgewicht 27,95 g 3) drei mit Steinen besetzte Goldringe, 22K, Gesamtgewicht 10,3 g 4) neun Goldarmreifen, 22K, davon einer mit Steinen besetzt, im Gesamtgewicht von 208,25 g vor. Den Schmuck trug sie an ihrem Körper. Weiter trug sie mindestens zwei Stangen Zigaretten. Nach Angabe ihres Schwiegervaters war ein Teil des Goldschmucks ein Geschenk zu ihrer Hochzeit gewesen, während der andere Teil schon über ein Jahr alt sei. Insgesamt sei der Goldschmuck zum ersten Mal nach Deutschland eingeführt worden. Die Beamten beließen die Haushaltsgegenstände sowie 3 Stangen Zigaretten als Freimengen und stellten den Goldschmuck sicher. Gegen die Klägerin wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Dazu wurde sie belehrt. Danach machte die Klägerin keine Angaben mehr. Noch am 19.11.2012 meldete die Klägerin sich mit ihrem Wohnsitz in Deutschland an. Auf Aufforderung des Beklagten, ihren Wohnsitzwechsel nach Deutschland nachzuweisen und weitere Angaben zu machen, teilte die Klägerin durch Prozessbevollmächtigten ihre Wohnanschrift in Deutschland mit und gab an, zur Familienzusammenführung nach Deutschland gereist zu sein. Weiter beantragte sie, die eingeführten Waren nachträglich von Einfuhrabgaben zu befreien. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 04.06.2013 nahm der Beklagte die Klägerin für 29,22 € Tabaksteuer, 502,97 € Zoll und 3.873,48 € Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Anspruch, da sie den Goldschmuck und eine Stange Zigaretten durch Benutzen des grünen Ausgangs vorschriftswidrig in das Unionszollgebiet verbracht habe. Eine Einfuhrabgabenfreiheit als Reise-, Heirats- oder Übersiedlungsgut komme nicht in Betracht, da die Waren nicht ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Auch sei die Einfuhrabgabenschuld nicht nach Art. 212a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ‑ ZK – entfallen, da die Klägerin offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. Wegen der Abgabenberechnung wird auf diesen Bescheid verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den sie unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen begründete. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.01.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück Wegen weiterer Einzelheit wird auf den Wortlaut der Einspruchsentscheidung verwiesen. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die eingeführten Waren seien nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vom 16.11.2009 (ABl. EU Nr. L 324/23) – VO 1186/2009 – einfuhrabgabenfrei, da sie zur Wohnsitzverlegung nach Deutschland eingeführt worden seien. Ihr sei unbekannt gewesen, dass die Waren abgabenpflichtig gewesen seien. Auch sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe auch die Hinweisschilder nicht verstehen können. Zudem hätten diese keine Angaben zu Heiratsgut enthalten. Daher fehle es an einer offensichtlichen Fahrlässigkeit. Sie sei bei der Einreise allein ihren Schwiegereltern gefolgt und habe diesen vertraut. Sie habe seinerzeit erstmals die Türkei verlassen. Auch werde der Zollwert bestritten. Die Vorschriften für Heiratsgut seien dahingehend auszulegen, dass die in Art. 15 VO 1186/2009 genannten Fristen für Reisende aus der Türkei angemessen zu verlängern seien. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 04.06.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2014 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt ergänzend die Argumentation seiner Verwaltungsentscheidungen. Er ist der Auffassung, dass ein Reisender, der aus einem Drittland mit Waren einreist, bei denen er es für möglich halten muss, dass sie abgabenpflichtig sind, sich mit den Zoll- und Einreisebestimmungen auseinandersetzen müsse. Dies habe sie ersichtlich unterlassen. Insoweit komme es auch nicht auf ihren persönlichen Kenntnisse an. Vielmehr sei bei einem Reisenden mit durchschnittlicher Auffassungsgabe von offensichtlicher Fahrlässigkeit auszugehen, wenn er mit anmeldepflichtigen Waren den grünen Ausgang benutzt, da er die entsprechenden Hinweistafeln zur Kenntnis nehmen könne. Zudem gebe es in der Türkei vergleichbare Vorschriften für Übersiedlungsgut. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2014 zu Recht für die darin festgesetzten Einfuhrabgaben in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 des Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Einfuhrabgabenschuld für die von Klägerin eingeführten Zigaretten und den Goldschmuck ist nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes ‑ UStG – und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes – TabStG – entstanden. Der Goldschmuck und die Zigaretten gelten nach Art. 234 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZKDVO) als vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingeführt, weil die Voraussetzungen für ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 230 Buchst. a ZKDVO durch die Benutzung des grünen Ausgangs gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. a 1. Anstrich ZKDVO nicht gegeben waren. Die Benutzung des grünen Ausgangs als eine der Formen einer konkludenten Zollanmeldung ist in dem hier maßgebenden Zusammenhang nach Art. 230 Buchst. a ZKDVO nur für zollfreie Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden vorgesehen. Dazu gehörten weder der Goldschmuck noch die Zigaretten, für deren Einfuhrabgaben die Klägerin in Anspruch genommen wurde. Nach Art. 41 VO 1186/2009 sind Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von Einfuhrabgaben befreit, wenn sie nach den nationalen Vorschriften, die im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern – RL 2007/74 – (ABl. EU Nr. L 346/6) erlassen worden sind, von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreit sind. Art. 7 Abs. 1 RL 2007/74 befreit Einfuhren anderer als in Abschnitt 3 dieser Richtlinie genannter Waren für Flugreisende von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, wenn ihr Gesamtwert (Schwellenwert) 430 € je Person nicht übersteigt. Diese Bestimmung setzt die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung ‑ EF-VO) in ihrem § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b entsprechend für Waren bis zu einem Wert von 430 € je Person um. Der Goldschmuck in allen von der Klägerin eingeführten Teilen war danach nicht einfuhrabgabenfrei, selbst wenn einzelne Schmuckstücke auf Grund ihres geringen Gewichts unter die Wertgrenze von 430 € fielen, weil der Klägerin die von ihr eingeführten weiteren Waren, die Haushaltsgegenstände und das Hochzeitskleid, einfuhrabgabenfrei belassen wurden. Hinsichtlich der Zigaretten sieht der in Abschnitt 3 der Richtlinie aufgeführte Art. 8 Abs. 1 Buchst. a RL 2007/74 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer nur bis zu einer Höchstmenge von 200 Zigaretten vor. Dies entspricht auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EF-VO, der diese Höchstmenge für jeden Reisenden einräumt. Dem entsprechend waren die Zigaretten, die die Klägerin über diese Menge hinaus im grünen Ausgang mit sich führte, nicht einfuhrabgabenfrei. Nach ihren Angaben bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat sie beim Passieren des grünen Ausgangs mindestens zwei Stangen Zigaretten getragen, so dass eine Stange zu 200 Zigaretten ihr nicht mehr einfuhrabgabenfrei belassen werden konnte. Der Klägerin steht für die Zigaretten auch keine Befreiung als Übersiedlungsgut nach den Art. 3 ff VO 1186/2009 oder als Heiratsgut nach den Art. 12 ff. VO 1186/2009 zu, weil Tabakwaren von diesen Befreiungen ausgenommen sind, Art. 6 Buchst. b und Art. 14 VO 1186/2009. Für den Goldschmuck besteht zugunsten der Klägerin auch keine Befreiung als Heiratsgut. Diese Befreiung wird nämlich nur gewährt, wenn die Waren frühestens zwei Monate vor der geplanten Eheschließung oder spätestens vier Monate nach der Eheschließung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b VO 1186/2009. Hier aber sind die Waren erst etwa ein Jahr nach der Hochzeit in das Unionszollgebiet eingeführt worden. Der Klägerin kann für den Goldschmuck auch nicht die Zollbefreiung als Übersiedlungsgut nach den Art. 3 ff. VO 1186/2009 in Anspruch nehmen. Zwar handelt es sich bei dem eingeführten Goldschmuck um Waren, die die Voraussetzungen des Art. 4 Buchst. a und b VO 1186/2009 erfüllen. Auch hatte die Klägerin einen Auslandswohnsitz (s. Art. 5 Abs. 1 VO 1186/2009) und meldete sich am Tag ihrer Einreise mit einem Inlandswohnsitz und damit im Unionszollgebiet an (s. Art. 7 Abs. 1 VO 1186/2009). Gleichwohl steht der Klägerin diese Zollbefreiung nicht zu, denn sie wird nur gewährt, wenn der Schmuck als Übersiedlungsgut auf Grund einer Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden wäre (s. Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 VO 1186/2009). Eine derartige Zollanmeldung hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Der von ihr nach Deutschland gebrachte Goldschmuck gilt vielmehr – wie bereits dargelegt – als vorschriftswidrig eingeführt. Der Umstand, dass im Streitfall die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden ist, schließt im Streitfall die an sich gegebene Zollfreiheit aus, da dem Verhalten der Klägerin offensichtliche Fahrlässigkeit zu Grunde liegt, Art. 212a ZK. Die Merkmale für das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 212a ZK sind, da es sich bei der offensichtlichen Fahrlässigkeit um einen im Zollrecht einheitlich zu beurteilenden Begriff handelt (EuGH Urteil v. 11.11.1999 C-48/98 Rzn. 49 f.), ebenso auszulegen, wie im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK die Merkmale dafür, ob ein Irrtum der Zollbehörden vom Abgabenschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte (ständige Rechtsprechung: EuGH-Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 54; v. 20.11.2008 C-375/07 Rz. 58). Beide Bestimmungen sind zudem, da sie Ausnahmen vom gewöhnlichen Einfuhrsystem darstellen, eng auszulegen (EuGH Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 52; v. 26.03.2015 C-187/14 Rz. 65). Im Einzelnen sind insoweit insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (EuGH Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 56; v. 26.03.2015 C-187/14 Rz. 56). Hierbei ist allerdings nicht auf die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin abzustellen. Vielmehr muss ein objektivierter Maßstab angelegt werden, da es bei der Frage, ob ein Irrtum der Zollbehörden vom Zollschuldner nicht erkennt werden konnte, nicht auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, sondern darauf, ob der Irrtum von ihm vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Die danach vorzunehmende Beurteilung schließt es aus, dass wie im Streitfall der Umstand, dass die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts (s. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) weder etwas von Zoll und einer Einfuhrabgabenpflicht kannte noch über einen etwaigen Wert ihres Schmucks Bescheid wusste, berücksichtigt werden kann. Die Klägerin hat nämlich Schmuck mit einem Zollwert von 19.842,56 € im Reiseverkehr eingeführt. Bei einem derartigen Wert, der sich etwa das doppelte Jahres-Pro-Kopf Einkommen in der Türkei beläuft (10.537 US$ ‑ Stand 2014 – nach Angaben des Auswärtigen Amtes), kann ein Reisender nicht davon ausgehen, dass dies ohne Beteiligung des Zolls möglich sein soll. Insoweit handelt es sich bei der sich aus den Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 VO 1186/2009 ergebenden Verpflichtung, Übersiedlungsgut anzumelden, um einfache Vorschriften, die auch Unerfahrene bei der Einreise in die EU in Erfahrung bringen können. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn nach den Beschlüssen des BFH vom 16.03.2007, VII B 21/06, BFHE 216, 468 und vom 21.09.2007, VII B 81/07, BFH/NV 2008, 126. Im Streitfall sind die Bemessungsgrundlagen nach Art. 214 Abs. 1 ZK zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, hier zum 19.11.2012 zu ermitteln. Zu diesem Zeitpunkt konnte weder ein Zollwert nach Art. 29 ZK noch nach Art. 30 ZK festgestellt werden. Am 27.03.2014 gab es für den von der Klägerin mitgeführten Schmuck keinen Transaktionswert, d.h. keinen bei einem Verkauf des Schmucks zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, denn der Schmuck ist von der Antragstellerin zu ihrer Hochzeit geschenkt worden, ohne dass ihr der Wert der einzelnen Schmuckstücke auch nur ansatzweise bekannt war,. Anhaltspunkte, die eine Zollwertermittlung nach den Methoden des Art. 30 Abs. 2 ZK zuließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. Unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Art. 31 Abs. 1 ZK und unter Ausschluss der Methoden des Art. 31 Abs. 2 ZK ist eine Wertermittlung bei Schmuck nach dem Edel-metallgehalt zuzüglich eines Verarbeitungsaufschlags von 20% bei Goldschmuck nicht zu beanstanden. Der so ermittelte Zollwert konnte nach § 11 Abs. 1 UStG auch der Festsetzung der EUSt zu Grunde gelegt werden, wobei der Zollbetrag nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG neben dem Zollwert in die Bemessungsgrundlage der EUSt einzubeziehen war. Weitere Rechtsfehler der angefochtenen Einfuhrabgabenfestsetzung sind weder vorgetragen, noch sonst erkennbar geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.