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Urteil

12 K 1200/14 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2015:0312.12K1200.14E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist als Zahnarzt seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Neben der Beitragspflicht für eine Rentenversorgung bestand satzungsgemäß auch eine Beitragspflicht für eine Kapitalversorgung, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war. Wegen der Einzelheiten wird auf das im Einspruchsvorgang abgeheftete Erläuterungsschreiben des VZN vom 28.6.2013 Bezug genommen. Aufgrund des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5.7.2004 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2004, 554) zum 1.1.2005 wurde diese Versorgungsart durch Satzungsänderung abgeschafft. Für die bisherigen Teilnehmer wurde die Kapitalversorgung ab dem 1.1.2005 beitragsfrei gestellt. Über den zu diesem Zeitpunkt individuell erdienten Kapitalanspruch konnten die Teilnehmer nach den für sie geltenden Übergangsbestimmungen der Satzung des VZN (§ 25 h bis 25 i) verfügen. Der Kläger ließ sich seinen Anspruch zum 28.2.2011 auszahlen und erhielt einen Betrag von 25.853 Euro, den er als steuerfrei behandelt wissen wollte. Mit ihrer Einkommensteuererklärung legten die Kläger eine “Bescheinigung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb Satz 2 Einkommensteuergesetz“ des VZN vor, aus der sich ergab, dass 19,67 % der Leistungen nach der Öffnungsklausel zu besteuern seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten abgeheftete Bescheinigung Bezug genommen. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 8.4.2013 der gem. §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erfasste der Beklagte den ausgezahlten Betrag nach Abzug eines Werbungskostenpauschbetrages von 102 Euro (§ 9 a Nr. 3 EStG) in Höhe von 25.751 Euro als sonstige Einkünfte. Im erfolglosen Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 12.3.2014) machten die Kläger geltend, dass bei allen Zahnärzten, die vor dem 1.1.2005 das 62. Lebensjahr vollendet gehabt hätten und bei denen die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren erfüllt gewesen sei, die Auszahlung der Kapitalversorgung entsprechend den seinerzeit gültigen Regeln für Kapitallebensversicherungen steuerfrei gestellt gewesen sei. Die Kapitalversorgung des Klägers habe eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren gehabt. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Die Kapitalauszahlungen des VZN seien in der Vergangenheit wie Auszahlungen aus einer Lebensversicherung behandelt worden und müssten auch heute noch den Zahlungen aus privaten, vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen gleichgestellt werden, die nach zwölfjähriger Vertragslaufzeit steuerfrei vereinnahmt werden könnten. Nach Ergehen des Änderungsbescheides vom 19.11.2014, mit dem erstmals die Besteuerung nach der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG) vorgenommen und 19,67 % der Auszahlung steuerfrei gestellt wurden und nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 14.1.2015, mit dem die gegen den geänderten Bescheid trotz Hinweis des Gerichts aufrecht erhaltene Klage abgewiesen wurde, tragen die Kläger mit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.3.2015 überreichtem Schriftsatz vom 11.3.2015, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, weiter vor, es handele sich um eine Kapitalbildung, die seit Beendigung des diesbezüglichen Einzahlungszwangs in das VZN zum 1.1.2005 ihren Charakter als Vorsorgemaßnahme verloren gehabt habe und deshalb wie andere beitragsfrei gestellte Lebensversicherungen behandelt werden müsse. Aus der Kommentierung in Hermann/Heuer/Raupach (HHR) zu § 22 EStG, dortselbst Ziffer 278, ergebe sich, dass Versorgungsleistungen nur vorlägen, wenn es sich um eine monatlich auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene lebenslängliche Leibrente handele, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werde und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar und damit der Basisversorgung zuzurechnen seien. Diesen Grundsätzen habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23.10.2013 angeschlossen. Das dem Schriftsatz beiliegende Schreiben des VZN vom 11.3.2015 bestätige die Beleihbarkeit, die Pfändbarkeit und die Übertragbarkeit der Anwartschaft auf die Kapitalversorgung. Auf den Hinweis des Gerichts, dass sich auch aus den im Termin vorgelegten Unterlagen weder die Höhe der für die Kapitalversorgung geleisteten Beiträge noch deren steuerliche Vorbelastung entnehmen lasse, trägt der Prozessbevollmächtigte ergänzend vor, der auf die Kapitalvorsorge entfallende Teil der an das VZN gezahlten Gesamtbeiträge sei wegen Geringfügigkeit nicht gesondert dargelegt worden, es seien ca. 100 DM monatlich auf die Kapitalvorsorge entfallen. Die Kläger beantragen, die Auszahlung der VZN unberücksichtigt zu lassen und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.11.2014 entsprechend zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. II. Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid vom 19.11.2014, der gem. § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Gericht sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt (§ 105 Abs. 5 FGO in Verbindung mit § 106 FGO). Ergänzend wird wegen des Vorbringens im Schriftsatz vom 11.3.2015 und in der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2015 auf Folgendes hingewiesen: Der Entscheidung des BFH vom 23. Oktober 2013 (X R 3/12) lässt sich der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger behauptete Grundsatz, wonach nur eine monatlich auf das Leben des steuerpflichtigen bezogene lebenslängliche Leibrente, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt wird und deren Ansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbarer und nicht kapitalisierbar sind, der Basisversorgung zugerechnet werden kann, nicht entnehmen. In dem vorzitierten Urteil wird die Einmalzahlung gerade als steuerpflichtig beurteilt und lediglich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG) damit begründet, dass es sich - trotz vertrags- bzw. satzungsgemäßer Einmalzahlung - um außerordentliche (Alters-)Einkünfte handele, weil im Regelfall für den Bereich der Basisversorgung Rentenzahlungen aufgrund, nicht veräußerbarer, nicht übertragbarer und nicht kapitalisierbarer Ansprüche üblich seien. Demgegenüber heißt es in der Entscheidung an anderer Stelle, “durch die zutreffende Qualifizierung der berufsständischen Versorgung als Basisversorgung sind die steuerlichen Regelungen für Kapitalanlageprodukte der sog. dritten Schicht, die der vorgelagerten Besteuerung unterliegen, nicht anwendbar. Die Hinweise der Kläger auf die steuerliche Behandlung von Kapitalzahlungen und Renten aus privaten Kapitallebensversicherungen gehen daher fehl …………In die Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG sind alle Leistungen der Basisversorgung einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie wiederkehrend sind oder nicht. Dies gilt nicht nur für den 2040 erreichten Endzustand der nachgelagerten Besteuerung, sondern muss zwingend auch für die Übergangsregelung gelten, da es deren Aufgabe ist, den vorgefundenen Rechtszustand in die neue gesetzgeberische Konzeption des AltEinkG zu überführen. Die Übergangsregelung gilt für sämtliche Leistungen, und damit auch für die Kapitalzahlung der berufsständischen Versorgungswerke. Für eine Herausnahme bestimmter Leistungen dieser Einrichtungen aus der für die Basisversorgung geltenden Übergangsregelung fehlt eine gesetzliche Grundlage.“ Aufgrund dieser Ausführungen geht der erkennende Senat davon aus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Streitfall andere Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG vorliegen und sich weder in dem vorzitierten Urteil, noch in den weiteren, im Gerichtsbescheid vom 14.1.2015 aufgeführten Entscheidungen des BFH ein Anhaltspunkt dafür findet, dass die an den Kläger geleistete Zahlung nicht § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterfallen könnte (vgl. auch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13. September 2010 IV C 3 – S 2222/09/10041, BStBl I 2010, 681, Rz. 143, wonach einmalige Leistungen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegen, und zwar auch dann, wenn die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1.1.2005 erbracht wurden). Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die Kommentierung von Killat – Risthaus in H/H/R § 22 EStG, Rz. 278 führt, so diese Literaturmeinung den vom Prozessbevollmächtigen gezogen Schluss auf eine Steuerfreiheit der hier einzuordnenden Zahlung tragen sollte, zu keiner vom Gerichtsbescheid abweichenden Beurteilung des Sachverhaltes durch das Gericht, denn der erkennende Senat schließt sich der vorzitierten Rechtsprechung des BFH an. Die Besteuerung der Auszahlung verstößt im Streitfall nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, denn es ist weder dargelegt noch nachgewiesen, welcher Teil der vom Kläger an das VZN geleisteten Beiträge der Kapitalvorsorge diente und in welcher Höhe sich diese Beträge steuerlich ausgewirkt haben bzw. als aus versteuertem Einkommen geleistet anzusehen sind. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung ist eine Doppelbesteuerung sogar sicher auszuschließen: Selbst wenn man unterstellt, der Kläger habe bereits seit Januar 1994 Beiträge von 100 DM für die Kapitalvorsorge entrichtet, ergeben sich Einzahlungen von nur 13.200 DM (= 132 Monate zu 100 DM). Diese Summe liegt deutlich unter dem im Bescheid vom 19.11.2014 steuerfrei belassenen Betrag in Höhe von 12.978 Euro. Die Revision war nicht zuzulassen, weil das Gericht von der Rechtsprechung des BFH nicht abgewichen, sondern ihr gefolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.