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Urteil

6 K 2167/12 K

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Höchstbetragsberechnung der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ist an der insgesamt summenmäßig am höchsten versicherten Anlage zu orientieren und umfasst die zusammengefasste Sach- und Haftpflichtversicherungssumme dieser Anlage. • Aus dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ergibt sich keine Pflicht zur spartenspezifischen Höchstbetragsermittlung; das Wort "Anlage" im Singular verweist auf eine anlagenbezogene Summenbildung. • Ein Vertrauenstatbestand aus langjähriger Duldung durch die Finanzverwaltung liegt nicht ohne ausdrückliche Zusage oder nachweisbares nachhaltiges Verwaltungsverhalten vor.
Entscheidungsgründe
Höchstbetragsberechnung der Atomanlagenrückstellung: anlagenbezogene Summenbildung • Die Höchstbetragsberechnung der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ist an der insgesamt summenmäßig am höchsten versicherten Anlage zu orientieren und umfasst die zusammengefasste Sach- und Haftpflichtversicherungssumme dieser Anlage. • Aus dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ergibt sich keine Pflicht zur spartenspezifischen Höchstbetragsermittlung; das Wort "Anlage" im Singular verweist auf eine anlagenbezogene Summenbildung. • Ein Vertrauenstatbestand aus langjähriger Duldung durch die Finanzverwaltung liegt nicht ohne ausdrückliche Zusage oder nachweisbares nachhaltiges Verwaltungsverhalten vor. Die Klägerin ist ein Rückversicherer, der Atomanlagen sowohl in der Sach- als auch in der Haftpflichtversicherung versichert. Bei Betriebsprüfungen für 2002–2004 bemängelte das Finanzamt die von der Klägerin vorgenommene spartenbezogene Höchstbetragsberechnung der Atomanlagenrückstellung nach § 30 RechVersV. Die Klägerin hatte für Sach- und Haftpflichtversicherung jeweils die in der jeweiligen Sparte am höchsten versicherte Anlage angesetzt; die Betriebsprüfung hingegen ermittelte die Höchstsumme aus der Summe von Sach- und Haftpflicht für die insgesamt am höchsten versicherte Anlage. Durch die abweichende Berechnung entstand eine Differenz von 36.583,60 €, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Klägerin berief sich auf Wortlaut, handelsrechtliche Maßgeblichkeit und vertrauensschutzähnliche Erwägungen; das Finanzamt hielt an der anlagenbezogenen Interpretation fest. Der Bescheid wurde erlassen und der Einspruch zurückgewiesen. • Anwendbare Normen sind § 341h HGB (Schwankungs- bzw. großrisikennahe Rückstellung) und § 30 RechVersV als Bewertungsvorschrift nach § 330 HGB. • Wortlaut der Norm: § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV spricht von der "Sach- und Haftpflichtversicherungssumme" für die "summenmäßig am höchsten versicherte Anlage" im Singular; damit ist die Höchstsumme aus der Addition der Sach- und Haftpflichtversicherung einer einzigen, insgesamt höchstversicherten Anlage zu bilden. • Die Verwendung des Singulars und die Wortverknüpfung "Sach- und Haftpflichtversicherungssumme" legen eine anlagenbezogene und nicht eine spartenspezifische Höchstbetragsbildung nahe. • Vergleich mit Regelungen in § 30 Abs. 1 und Abs. 2a RechVersV zeigt, dass dort ausdrücklich eine jeweils zu berechnende Höchstbetragsbildung vorgesehen ist; eine solche explizite Regelung fehlt in Abs. 2 Nr. 1, was die einheitliche Höchstbetragsermittlung weiter bestätigt. • Teleologische Erwägung: Ziel der Norm ist, die Rückstellung auf das höchste potenzielle Schadensrisiko einer einzelnen Anlage zu begrenzen; dies entspricht der anlagenbezogenen Summenbildung und ist widerspruchsfrei. • Versicherungsaufsichtsrechtliche Spartentrennung und historisch gewachsene Verwaltungspraxis können dem eindeutigen Normgebot nicht entgegenstehen. • Vertrauensschutz: Es besteht kein Vertrauenstatbestand, da keine ausdrückliche Zusage oder nachhaltiges verwaltungsseitiges Verhalten vorgetragen ist, das ursächlich für Dispositionen der Klägerin geworden wäre. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Höchstbetragsberechnung der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV an der insgesamt summenmäßig am höchsten versicherten Anlage auszurichten ist und die Sach- und Haftpflichtversicherungssummen dieser einen Anlage zu addieren sind. Eine getrennte spartenspezifische Höchstbetragsberechnung ist dem Wortlaut und System der Vorschrift nicht zu entnehmen. Ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand der Klägerin ist nicht gegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.