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Beschluss

13 V 3218/14 A (G)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2014:1215.13V3218.14A.G.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). 1 Tatbestand: 2 Streitig ist, ob das Gericht in seinem Beschluss vom 26. September 2014 (Az. 13 K 2563/14 A(G)), mit dem es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers abgelehnt hat, den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 FGO). 3 Der Antragsteller beantragte in dem Verfahren 13 K 2563/14 A (G) die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 2005 bis 2007. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer griechischen Rechts vertrat er die Auffassung, freiberuflich tätig zu sein. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO vom 11. August 2014 wurde dem Antragsgegner vom Gericht zur Stellungnahme übersandt. Die angeforderte Stellungnahme erging mit Schreiben vom 9. September 2014 und wurde dem Antragsteller am 16. September 2014 per Fax zur Kenntnisnahme übersandt. Das Gericht lehnte nachfolgend den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 26. September 2014 ab. 4 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge und macht geltend, dass er in seinem rechtlichen Gehör verletzt sei, da das Gericht ihm nicht ausreichend Zeit für eine Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragsgegners eingeräumt habe. Da er häufig im Ausland unterwegs sei, wäre eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen angemessen gewesen. 5 Inhaltlich trägt er als Reaktion auf die Stellungnahme des Antragsgegners vor, dass entgegen der Aussage des Antragsgegners eine bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter er war, durchgeführte Außenprüfung nicht erst am 21. April 2010 mit einer Schlussbesprechung geendet habe, sondern bereits am 10. Dezember 2009. Er legt hierzu eidesstattliche Versicherungen seiner Mitarbeiter vor, wonach die Außenprüfer an diesem Tag unmittelbar nach Beendigung der Außenprüfung in den Geschäftsräumen der GbR ein abschließendes Gespräch mit ihm geführt hätten. Bei dem Termin am 21. April 2010 habe es sich lediglich um einen Erörterungstermin und Verhandlungstermin gehandelt, um eine tatsächliche Verständigung zu erzielen. Daher sei gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entgegen der Auffassung des Gerichts bereits mit Ablauf des Jahres 2013 Festsetzungsverjährung eingetreten. 6 Ferner habe das Finanzgericht übersehen, dass er als Gesamtrechtsnachfolger der im Jahr 2007 durch Austritt seines Mitgesellschafters beendeten GbR nur im Rahmen des § 75 AO hafte. Diese Haftung sei aber zeitlich und qualitativ begrenzt. 7 Schließlich trägt er vor, dass die Einordnung seiner steuerberatenden Tätigkeit als gewerblich gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art 49 AEUV und die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV verstoße und somit europarechtswidrig sei. Auch dies habe das Gericht übersehen. 8 Entscheidungsgründe: 9 Die im Streitfall form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. In der Folge bleibt es bei dem Beschluss vom 26. September 2014. 10 11 I. Die Anhörungsrüge ist gem. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO statthaft, da gegen den ergangenen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist. Der Antragsteller muss sich nicht auf § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO verweisen lassen (vgl. zum Streitstand Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 133a FGO, Rz. 4). Während es § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO dem Antragsteller ermöglicht, nach Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht den Antrag erneut zu stellen, wenn veränderte Umstände vorliegen oder er ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren Umstände nicht geltend gemacht hat, ist der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gem. § 133a FGO nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt (Ruban in Gräber, FGO, § 133a Rz. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. August 2005, III S 23/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2005, 2234, unter II.2.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, Kammerentscheidungen des BVerfG 4, 12, unter III.2.b). 12 Ein Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist es somit auch, wenn ein Beteiligter zwar Umstände (teilweise) bereits vortragen konnte, das Gericht die Ausführungen des Beteiligten aber nicht zur Kenntnis genommen hat. Da ein solcher Fall nicht vom Wortlaut des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gedeckt ist, ist eine generelle Subsidiarität der Anhörungsrüge gegenüber dem Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO bereits nicht gegeben. In der Praxis wird die Rüge des Beteiligten, an einem erschöpfenden Vortrag gehindert worden zu sein, häufig mit der Rüge, dass das Gericht den bereits erfolgten Vortrag nicht angemessen zur Kenntnis genommen habe, verwoben sein. Eine Auftrennung in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO hinsichtlich des bereits erfolgten Vortrags und einen Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO hinsichtlich des verhinderten Vortrags dürfte in solchen Fällen bei einer einheitlichen Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs aber nicht praktikabel sein. Deshalb erscheint es geboten, bei einer expliziten Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Vorschriften der Anhörungsrüge den Vorrang vor der Antragsmöglichkeit nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO einzuräumen. 13 II. Im Streitfall vermag das Gericht jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen. 14 Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist eine Form des vorläufigen Rechtsschutzes. Der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden Eilbedürftigkeit wird regelmäßig dadurch Rechnung getragen, dass eine Entscheidungsfindung sich anders als im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vollzieht, bei dem die Schriftsätze mit einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme der Gegenseite übermittelt werden. Im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung erfolgt ein solcher erschöpfender Schriftsatzaustausch grundsätzlich nicht (vgl. zur Anhörungsrüge im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. November 2005, 1 V 217/05, veröffentlicht bei juris, unter II.). Ein völliges Ausschreiben der Sache muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Insoweit war es nicht geboten, den Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. September 2014 dem Antragsteller zur Stellungnahme zuzuleiten, weshalb auch nur eine Übermittlung zur Kenntnisnahme erfolgte. 15 III. Eine – im Streitfall nicht vorliegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich gewesen. Sofern der Antragsteller geltend macht, dass bereits am 10. Dezember 2009 eine Besprechung stattgefunden habe, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dieser unmittelbar im Anschluss an die in den Büroräumen erfolgte Prüfung stattgefundenen Besprechung um die Schlussbesprechung i.S.d. § 201 AO gehandelt hat. Wenn der Antragsteller ausführt, dass der Gesprächstermin am 21. April 2010 ein reiner Erörterungs- und Verhandlungstermin war, verkennt der Antragsteller, dass es gerade Sinn und Zweck einer Schlussbesprechung i.S.d. § 201 AO ist, die im Rahmen der Außenprüfung gefundenen Ergebnisse zu erörtern und sich ggf. zu verständigen. Ferner steht eine Haftung als Betriebsübernehmer gem. § 75 AO im Streitfall nicht im Raum. Es wurden vielmehr Gewerbesteuermessbescheide an den Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger der GbR adressiert. Schließlich vermag das Gericht auch die europarechtlichen Bedenken an den streitentscheidenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht zu teilen. Insgesamt war damit die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge als unbegründet zurückzuweisen. 16 IV. Die Kostenpflicht des Rügeverfahrens ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG – (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 60 € an.