Beschluss
13 V 3218/14 A (G)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist statthaft gegen Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz, wenn kein anderweitiger Rechtsbehelf besteht.
• Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) kann wegen der Eilbedürftigkeit auf einen erschöpfenden Schriftsatzaustausch verzichtet werden; eine bloße Übermittlung zur Kenntnisnahme genügt regelmäßig.
• Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der behauptete Vortrag weder entscheidungserheblich noch geeignet ist, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen.
• Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit sind maßgeblich die Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere § 201 AO (Schlussbesprechung), § 171 und § 169 AO (Festsetzungsverjährung) sowie § 75 AO (Haftung bei Betriebsübernahme).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge im Aussetzungsverfahren: Keine Gehörsverletzung wegen Verfahrensnotwendigkeit und fehlender Entscheidungserheblichkeit • Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist statthaft gegen Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz, wenn kein anderweitiger Rechtsbehelf besteht. • Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) kann wegen der Eilbedürftigkeit auf einen erschöpfenden Schriftsatzaustausch verzichtet werden; eine bloße Übermittlung zur Kenntnisnahme genügt regelmäßig. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der behauptete Vortrag weder entscheidungserheblich noch geeignet ist, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen. • Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit sind maßgeblich die Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere § 201 AO (Schlussbesprechung), § 171 und § 169 AO (Festsetzungsverjährung) sowie § 75 AO (Haftung bei Betriebsübernahme). Der Antragsteller, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer griechischen Rechts, beantragte die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden für 2005–2007. Das Gericht leitete den Antrag an den Antragsgegner zur Stellungnahme weiter; diese Stellungnahme erhielt der Antragsteller per Fax zur Kenntnisnahme. Das Gericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 26.9.2014 ab. Der Antragsteller rügte mit Anhörungsrüge eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil ihm nicht ausreichend Zeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragsgegners eingeräumt worden sei. In der Erwiderung behauptete er ferner, eine Schlussbesprechung habe bereits am 10.12.2009 stattgefunden, weshalb Festsetzungsverjährung eingetreten sei, und er rügte eine beschränkte Haftung als Gesamtrechtsnachfolger sowie europarechtswidrige Anwendung des Steuerberatungsgesetzes. Das Gericht hat die Anhörungsrüge geprüft und zurückgewiesen. • Statthaftigkeit: Die Anhörungsrüge nach § 133a Abs.1 FGO ist gegen den Beschluss zulässig, weil im vorläufigen Rechtsschutz kein anderer Rechtsbehelf besteht. • Verfahrensbedürfnis im Aussetzungsverfahren: Das Verfahren nach § 69 FGO ist eilig; ein umfassender Schriftsatzaustausch wie im Hauptsacheverfahren ist regelmäßig nicht geboten, weshalb die Weiterleitung der Gegenseite zur bloßen Kenntnisnahme nicht die Gehörsverletzung begründet. • Entscheidungserheblichkeit: Die vorgetragenen zusätzlichen Umstände (Behauptung einer Schlussbesprechung am 10.12.2009) sind nach Prüfung nicht geeignet, die Entscheidung zu verhindern oder zu ändern, weil eine Besprechung unmittelbar nach der Prüfung nicht zwingend die rechtliche Schlussbesprechung i.S. d. § 201 AO darstellt. • Haftungsfrage: Die den Bescheiden zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide richteten sich gegen den Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger der GbR; eine Haftung als Betriebsübernehmer nach § 75 AO kommt im Ergebnis nicht in Betracht. • Europarechtliche Einwände: Das Gericht nimmt die Einwände hinsichtlich Art.49 und 56 AEUV und die Rüge der Europarechtswidrigkeit der Einordnung der Tätigkeit als gewerblich nicht als durchschlagend für die Entscheidung an. • Kosten: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß dem Kostenverzeichnis zum GKG; Festgebühr 60 €. Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen; der Beschluss vom 26.9.2014 bleibt bestehen. Das Gericht hat keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, weil im Eilverfahren nach § 69 FGO ein umfassender Schriftsatzaustausch nicht geboten ist und die vom Antragsteller nachträglich vorgetragenen Tatsachen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung nicht hätten verändern können. Sämtliche vorgebrachten Einwände zu Verjährung, Haftung als Gesamtrechtsnachfolger und europarechtlichen Bedenken wurden als nicht entscheidungserheblich zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.