Urteil
10 K 1751/13 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2014:0630.10K1751.13KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. März 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2013 werden insoweit aufgehoben, als sie die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2011 und Mai bis August 2012 und die darauf beruhende Rückforderung eines Betrages von 920 Euro betreffen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist die Berechtigung der Beklagten, die Kindergeldfestsetzung für die Tochter der Klägerin gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufzuheben und zu viel gezahltes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurückzufordern. 3 Mit Bescheid vom 18. März 2013 hob die Familienkasse A-Stadt als Organisationsvorgängerin der Beklagten die Kindergeldfestsetzung für die … 1991 geborene Tochter der Klägerin, B, für den Zeitraum Januar 2011 und Mai bis November 2012 auf und forderte die Erstattung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes von 1.472 Euro. Den Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse A-Stadt mit Einspruchsentscheidung vom 26. April 2013 als unbegründet zurück. 4 Mit der Klage trägt die Klägerin vor: 5 Aus der Eingliederungsvereinbarung zwischen ihrer Tochter und der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 6. Januar 2011 und aus der Eingliederungsvereinbarung mit dem JobCenter A-Stadt vom 5. März 2012 gehe hervor, dass ihre Tochter im Januar 2011 und von Mai bis August 2012 arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Das Kindergeld stünde ihr daher zu. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. März 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2013 insoweit aufzuheben, als sie die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2011 und Mai bis August 2012 und die Erstattung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes betreffen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor: 11 Aus einer Eingliederungsvereinbarung könne sich keine Registrierung eines Kindes als arbeitssuchend/arbeitslos oder als Bewerber um eine Ausbildungsstelle für künftige Zeiträume ergeben. Es stünde nicht fest, ob der Kunde die festgelegten Pflichten einhalten werde oder seine Registrierung aus anderen Gründen zu löschen sei. Laut eingeholter Auskunft des Berufsberaters vom 10. Oktober 2013 sei die Tochter der Klägerin nur im Januar 2011 als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle gemeldet gewesen. Für den Zeitraum Mai bis November 2012 habe es keine derartige Meldung gegeben. Ebenfalls seien für die Monate nach Vollendung des 21. Lebensjahres keine eigenständigen Bemühungen des Kindes um eine Ausbildungsstelle nachgewiesen worden. Aus der Kindergeldakte sei ersichtlich, dass die Tochter der Klägerin bis zum 23. April 2012 als arbeitslos geführt worden sei, danach wegen mangelnder Verfügbarkeit aufgrund von Meldeversäumnissen am 24. April 2012, 29. Mai 2012 und 26. Juli 2012 nicht mehr. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass Meldeversäumnisse dem Kindergeldanspruch nicht entgegen stünden, weil der Zugang der Einladungsschreiben zu den betreffenden Terminen nicht nachgewiesen sei, sei die Beklagte ihrer Ansicht nach nicht zum Nachweis verpflichtet. Es handele sich bei der Familienkasse und der Arbeitsvermittlung/Berufsberatung um eine unterschiedliche Behörde aufgrund organisatorischer Trennung innerhalb der Bundesagentur für Arbeit. 12 Die Klägerin und Beklagte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. 15 Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter B für die Monate Januar 2011 und Mai bis August 2012 aufgehoben wurde und dafür Kindergeld in Höhe von 920 Euro zurückgefordert worden ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO-). 16 Die Beklagte war nicht berechtigt, die Kindergeldfestsetzung für diese Monate nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben und das für diese Monate gezahlte Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 AO von der Klägerin zurückzufordern, denn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG lagen im Streitzeitraum vor. 17 Ausweislich der Eingliederungsvereinbarung vom 6. Januar 2011 war die Tochter B als Bewerberin für eine betriebliche Ausbildung als medizinische Fachangestellte bei der Berufsberatung registriert worden. Damit sind die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für Januar 2011 nachgewiesen. Mit der zweiten Eingliederungsvereinbarung vom 5. März 2012 sind die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Streitzeitraum Mai bis August 2012 nachgewiesen. 18 Nach dieser Eingliederungsvereinbarung sollte die Tochter B in den so genannten ersten Arbeitsmarkt mit Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche integriert werden. Zwar enthält die Vereinbarung als weiteres Ziel ggf. die Aufnahme einer Ausbildung und dazu als Erfordernis die Meldung bei der Berufsberatung zur Ausbildungsplatzvermittlung. Über letztere hat die Klägerin aber keine weitere Eingliederungsvereinbarung oder einen sonstigen Nachweis beigebracht. Die zu berücksichtigende Eingliederungsvereinbarung zur Arbeitsplatzsuche eines 18, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes vom 5. März 2012 umfasst den Zeitraum bis zum 4. September 2012 und damit den Streitzeitraum. 19 Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Festsetzung von Kindergeld, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Für den Streitzeitraum liegen keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse im Sinne der Vorschrift vor. Die Löschung Bs aus der Arbeitsvermittlung am 24. April 2012 war unwirksam. Die Tochter der Klägerin war auch im streitbefangenen Zeitraum bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld weiterhin vorlagen. 20 Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechts – hier insbesondere des § 38 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) – heranzuziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs 21 – BFH – vom 19.Juni 2008 III R 68/05, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2009, 1008). 22 Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III kann die Arbeitsagentur die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn der Arbeitssuchende bestimmte Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt. Die Einstellung der Vermittlung seitens der Arbeitsagentur hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht mehr arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur geführt wird. Als weitere Folgewirkung entfällt im Fall einer wirksamen Einstellung wegen der Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an die Meldung bei der Arbeitsagentur ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Fehlt es hingegen an einer wirksamen Einstellung der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsagentur und wurde das Kind folglich zu Unrecht als Arbeitssuchender gelöscht, bleibt im Umkehrschluss auch der Kindergeldanspruch bestehen (vgl. Urteil des Finanzgerichts – FG - Düsseldorf vom 1. März 2012 14 K 1209/11 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 23 – EFG – 2012, 1476). 24 Im Streitfall liegt eine wirksame Löschung Bs als arbeitssuchendes Kind und die damit verbundene Einstellung der Arbeitsvermittlung nicht vor. Zwar mag das Nichterscheinen zu den Terminen bei der Arbeitsvermittlung ohne Angaben von Gründen eine Pflichtverletzung im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB III begründen, die hieraus resultierende Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist jedoch nicht wirksam geworden. Denn die behördliche Maßnahme erfolgte ausschließlich durch eine interne Löschung Bs aus den Registern der Arbeitsvermittlung, ohne dass das Verwaltungshandeln der Arbeitssuchenden bekannt gegeben worden wäre. 25 Die von der Arbeitsagentur vorgenommene Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, welcher dem Betroffenen bekannt zu geben ist (§ 37 SGB X; so auch FG-Düsseldorf mit Urteil vom 1. März 2012, a.a.O.). Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 26 Mit der Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung entscheidet die Arbeitsagentur im Einzelfall darüber, ob die Arbeitsvermittlung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Arbeitssuchenden gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III eingestellt wird. Dabei steht der Arbeitsagentur ein Ermessen zu; sie kann auch trotz der fehlenden Mitwirkung des Arbeitssuchenden die Vermittlung fortsetzen. Entscheidet sich die Arbeitsagentur dazu, die Arbeitsvermittlung einzustellen, kann der Arbeitssuchende die Vermittlung erst nach Ablauf von zwölf Wochen erneut in Anspruch nehmen (§ 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Die Entscheidung der Arbeitsagentur hat damit unmittelbar zur Folge, dass der Arbeitssuchende für zwölf Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen und erst dann wieder in das System aufgenommen wird, wenn er sich nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrfrist erneut bei der Arbeitsagentur meldet. Damit ergibt sich in Folge der Entscheidung der Arbeitsagentur zur Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine unmittelbare Rechtswirkung für den Arbeitssuchenden. Denn diesem wird durch das Verwaltungshandeln ein Vorteil entzogen, so dass es sich um eine belastende Maßnahme handelt. 27 Darüber hinaus folgt aus der Entscheidung der Arbeitsagentur, das Kind aus der Arbeitsvermittlung abzumelden und diese einzustellen, der automatische Ausschluss des arbeitsuchenden Kindes vom Kindergeldbezug. Denn die Meldung bei der Arbeitsagentur hat aufgrund der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG konstitutive Wirkung für den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld. Mit der Löschung des Kindes aus der Arbeitsvermittlung erlischt auch zwangsläufig der Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, ohne dass eine weitere Einflussnahmemöglichkeit des Kindergeldberechtigten besteht. 28 Damit beinhaltet die unter Berücksichtigung des Situation des Arbeitssuchenden im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur über die Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III und die Löschung des Kindes aus den Melderegistern der Arbeitsvermittlung eine nach außen gerichtete unmittelbare Rechtswirkung und stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Die Einordnung der Entscheidung der Arbeitsagentur auf Einstellung der Arbeitsvermittlung als Verwaltungsakt erscheint auch unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns erforderlich. Denn infolge des Wegfalls der Drei-Monats-Frist des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. bleibt ein möglicherweise rechtswidriges oder gar willkürliches Verwaltungshandeln unter Umständen über Monate unerkannt und ungewürdigt, mit ggf. erheblichen finanziellen Folgen. Zudem wird den Betroffenen, auch im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, die Möglichkeit genommen, spätestens nach Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten erneut bei der Arbeitsagentur vorstellig zu werden. 29 Die Einstellung der Arbeitsvermittlung und Löschung Bs als arbeitssuchendes Kind ist vorliegend mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 37 SGB X). Die Bekanntgabe ist ein willentlicher behördlicher Akt, durch den der Erklärende den Erklärungsempfänger vom Inhalt eines Verwaltungsaktes in Kenntnis setzt, sei es durch einfache Übersendung oder Übergabe eines Schriftstückes, sei es durch mündliche Mitteilung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung. Hieran fehlt es im Streitfall. 30 Eine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an die Tochter der Klägerin lässt sich weder der Kindergeldakte noch der im Klageverfahren vorgelegten Kundenhistorie der Arbeitsagentur entnehmen. Auch wurde eine Bekanntgabe durch die Beklagte nicht behauptet. Zwar war die Abmeldung nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter als Betroffene bekannt zu geben. Dass sich hieraus unmittelbare Folgen für ihren Kindergeldanspruch ergeben, ist dabei unbeachtlich. Denn die besonderen Mitwirkungspflichten des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH); Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV – 2005, 2207). Auf diese Problematik kommt es vorliegend aber nicht an, da eine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Streitfall weder an die Klägerin noch an ihre Tochter erfolgt ist. 31 Der Berücksichtigung Bs nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG steht auch nicht entgegen, dass sich diese in der Zeit vom 24. April 2012 an nicht mehr mit der Arbeitsagentur in Verbindung gesetzt hat. Zwar wirkt die Meldung eines arbeitssuchenden Kindes nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nur drei Monate fort, was bedeutete, dass sich das Kind nach Ablauf von drei Monaten erneut arbeitssuchend melden musste, um den Status und den Anspruch auf Kindergeld aufrecht zu erhalten (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008, a.a.O.). Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Gesetzesfassung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III. Hiernach war die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen. Der Arbeitssuchende konnte sie (danach) erneut in Anspruch nehmen (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III a.F.). Eine solche feste Frist, nach deren Ablauf die Vermittlung einzustellen ist oder automatisch endet, enthält die seit 1. Januar 2009 geltende Neuregelung nicht mehr. Da § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner Begrifflichkeit an das SGB III anknüpft (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008, a.a.O.; vom 7. April 2011 III R 24/08, BStBl II 2012, 210) und § 38 SGB III in der im Streitfall gültigen Fassung eine Drei-Monats-Frist nicht mehr vorsieht, folgt das erkennende Gericht der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass an der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr festzuhalten ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012, a.a.O.; FG Münster, Urteil vom 4. Juli 2012 5 K 3809/10 Kg, AO, EFG 2012, 1942). Mithin ist für die fortlaufende Kindergeldgewährung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG eine erneute Meldung eines arbeitssuchenden Kindes nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr erforderlich. 32 Der Bescheid über die Rückforderung des ausgezahlten Kindergeldes für den streitbefangenen Zeitraum in Höhe von 920 Euro ist ebenfalls rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO liegen nicht vor. In Folge der rechtswidrigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erfolgte die Auszahlung des Kindergeldes für die Monate Januar 2011 und Mai bis August 2012 nicht ohne Rechtsgrund. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.