OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 748/13 H

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 9 Normen

Leitsätze
• Geschäftsführerin einer GmbH haftet gemäß § 69 AO i.V.m. § 48a Abs.3 EStG für nicht einbehaltene Bauabzugsteuer, wenn sie ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. • Die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung gegen den Leistenden steht der Haftung des Geschäftsführers grundsätzlich nicht entgegen; maßgeblich ist das Feststehen unbezahlter Steueransprüche. • Die Ermessensausübung der Finanzbehörde bei Erlass eines Haftungsbescheids ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; besondere Umstände zur Milderung der Haftung müssen substantiiert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Haftung der Geschäftsführerin für nicht einbehaltene Bauabzugsteuer wegen grober Fahrlässigkeit • Geschäftsführerin einer GmbH haftet gemäß § 69 AO i.V.m. § 48a Abs.3 EStG für nicht einbehaltene Bauabzugsteuer, wenn sie ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. • Die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung gegen den Leistenden steht der Haftung des Geschäftsführers grundsätzlich nicht entgegen; maßgeblich ist das Feststehen unbezahlter Steueransprüche. • Die Ermessensausübung der Finanzbehörde bei Erlass eines Haftungsbescheids ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; besondere Umstände zur Milderung der Haftung müssen substantiiert vorgetragen werden. Die Klägerin war seit 1997 alleinige Geschäftsführerin und spätere Gesellschafterin einer GmbH, die Erdarbeiten ausführte. 2004 erbrachte ein Subunternehmer (C) Bauleistungen im Wert von 91.712,30 Euro, ohne dass die GmbH die nach § 48 EStG vorgeschriebene Bauabzugsteuer einbehielt, weil keine Freistellungsbescheinigung vorlag. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ab 2008 wurde das Fehlen der Freistellungsbescheinigung festgestellt; die Klägerin räumte dies am 4.12.2008 ein. Die Klägerin veräußerte ihre Geschäftsanteile Ende August 2008; kurz darauf beantragte der neue Geschäftsführer Insolvenz für die GmbH. Der Beklagte setzte die GmbH und später die Klägerin persönlich nach § 69 AO wegen der Haftung für die Bauabzugsteuer in Anspruch. Die Haftung der GmbH wurde in der Insolvenz zur Tabelle angemeldet; die Klägerin klagt gegen den Haftungsbescheid, bestreitet materiell-rechtliche Steuerschulden des C und rügt Mitverschulden des Finanzamts sowie ihre Entlastung durch Geschäftsanteils- und Geschäftsführerwechsel. • Rechtliche Grundlage: Haftung nach § 69 Satz 1 AO in Verbindung mit § 48 EStG und § 48a Abs.3 EStG; Erklärung zur Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach § 191 AO. • Tatbestandsmäßigkeit: Der Anspruch aus § 48a Abs.3 EStG ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO, weil der Steuerabzug bei Bauleistungen eine Steuer i.S.d. § 3 AO darstellt. • Haftung der GmbH: Die GmbH haftet dem Grunde und der Höhe nach, weil sie den Steuerabzug bei den Bauleistungen des C nicht vorgenommen hat und unstreitig Steueransprüche gegen C bestehen. • Unzulässigkeit materieller Gegenangriffe: Die Klägerin kann die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzungen gegen C nicht erfolgreich gegen die eigene Haftung geltend machen; maßgeblich ist das Feststehen nicht beglichener Steueransprüche. • Pflichtverletzung und Verschulden: Die Klägerin war als gesetzliche Vertreterin nach § 35 GmbHG verantwortlich und hat die Pflicht zum Einbehalt nach § 48 Abs.1 EStG verletzt; ihr Verhalten war grob fahrlässig, da sie sich nicht über bekannte steuerliche Pflichten informierte und auch familiäre Belastungen nicht substanziiert entlasteten. • Kausalität des Schadens: Der Schaden entstand bereits 2004 durch das pflichtwidrige Unterlassen des Einbehalts; ein späterer Wechsel der Geschäftsführung entbindet nicht von der Haftung. • Ermessensausübung: Die Entscheidung, die Klägerin persönlich in Anspruch zu nehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (§ 191 AO); es sind keine Ermessensfehler erkennbar, da keine besonderen mildernden Umstände vorgetragen wurden. Die Klage wird abgewiesen; der Haftungsbescheid gegen die Klägerin ist rechtmäßig. Die Klägerin haftet persönlich nach § 69 AO i.V.m. § 48a Abs.3 EStG wegen grob fahrlässigen Unterlassens des Einbehalts der Bauabzugsteuer 2004, und der hierdurch entstandene Schaden ist kausal auf ihr pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen. Die Ermessensausübung der Finanzbehörde war nicht zu beanstanden, weil keine substantiellen Umstände zur Milderung vorgetragen wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.