Urteil
12 K 748/13 H
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2014:0623.12K748.13H.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens 1 Gründe: 2 I. 3 Streitig ist, ob die Klägerin für Haftungsschulden der B- GmbH (nachfolgend nur noch GmbH) haftet. 4 Die GmbH wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.12.1990 von den Eltern der Klägerin gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren Dienstleistungen im Bereich von Erdarbeiten. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.12.1997 übertrugen die Eltern ihre Geschäftsanteile von 500 DM und 49.500 DM auf die Klägerin, die zugleich zur alleinigen neuen Geschäftsführerin bestellt wurde. 5 Im Jahr 2004 wurde der seinerzeit im Bezirk des Beklagten steuerlich geführte C als Subunternehmer für die GmbH tätig. Er erbrachte an die GmbH Werkleistungen im Wert von 91.712,30 Euro, die die GmbH ohne Vornahme des Steuerabzugs für Bauleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bezahlte, obwohl C keine Bescheinigung nach § 48 b Abs.1 Satz 1 EStG (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hatte. 6 Der vorstehende Sachverhalt wurde anlässlich einer im Jahr 2008 begonnenen Außenprüfung, in deren Verlauf am 30.6.2008 die Freistellungsbescheinigungen der Auftragnehmer der GmbH angefordert wurden, aufgegriffen. In der Besprechung vom 4.12.2008 teilte die Klägerin mit, dass für C keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen habe. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 2.1.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte der Prüfer unter Tz. 2.1.3. mit, dass nach Auskunft des für die Besteuerung des S zuständigen Finanzamtes die an die GmbH erbrachten Umsätze nicht versteuert worden seien und die GmbH deswegen gem. § 48 a Abs. 3 EStG hafte. 7 Die Klägerin hatte bereits mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.8.2008 ihre Geschäftsanteile für 25.000 Euro an D veräußert, der mit Wirkung zum 30.8.2008 zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde. Am 11.12.2008 beantragte D die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, das mit Beschluss vom 28.7.2009 eröffnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Insolvenzverwalters an das Amtsgericht Z-Stadt vom 21.7.2009 … Bezug genommen. 8 Am 28.4.2009 schickte der Beklagte an die steuerlichen Berater der GmbH, die zugleich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind, einen Anhörungsbogen wegen einer Haftungsinanspruchnahme der GmbH, der am 8.5.2009 mit dem Hinweis zurückgeschickt wurde, “die GmbH befinde sich in Konkurs, zuständiger Konkursverwalter sei Herr Rechtsanwalt E“. Am 13.5.2009 erging ein Anhörungsschreiben des Beklagten an den Rechtsanwalt E, der dem Beklagten mit Schreiben vom 26.5.2009 mitteilte, dass er als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht Vertreter der GmbH sei, sondern die Geschäfte weiterhin vom Geschäftsführer geführt würden. Am 9.6.2009 erließ der Beklagte gegen die GmbH einen Haftungsbescheid über 13.756,58 Euro, der aber unter der Geschäftsanschrift der GmbH nicht zugestellt werden konnte. 9 Am 3.8.2009 teilte E dem Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mit. Am 7.9.2009 übersandte der Beklagte eine Berechnung der Haftung der GmbH nach § 48 a Ab. 3 EStG wegen der Bauleistungen des C. Der Haftungsbetrag von 13.758 Euro wurde am 11.9.2009 zur Tabelle angemeldet und von E nicht bestritten. 10 Nach Anhörung mit Schreiben vom 7.9.2009 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH gem. § 69 Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 4.1.2010 für die Haftungsschulden der GmbH in Anspruch genommen. 11 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 7.2.2013) trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor: 12 Die Betriebsprüfung bei der GmbH sei am 1.7.2008 begonnen worden, wäre die GmbH bereits zu diesem Zeitpunkt wegen der nicht einbehaltenen Bauabzugsteuer in Haftung genommen worden, hätte sie die Haftungsschuld noch erfüllen können. Bis zur Insolvenz der GmbH habe der Beklagte nichts unternommen, sondern die GmbH erst mit Bescheid vom 7.9.2009 in Haftung genommen. Es liege deshalb ein bei der Ermessenausübung zu berücksichtigendes Mitverschulden des Beklagten am Steuerausfall vor. Die Klägerin sei seit dem 28.8.2008 nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH gewesen und habe deshalb die Pflicht zur Zahlung der Haftungsschuld nicht mehr erfüllen können. Es werde bestritten, dass ein Schaden entstanden sei. Zwar gehe man mit dem Beklagten davon aus, dass für das Jahr 2004 gegen C eine Einkommensteuer über der Haftungssumme festgesetzt und noch offen sei. Es sei aber zu vermuten, dass es sich um Schätzungen handele, die C wegen seiner Insolvenz hingenommen habe und eine materiell - rechtlich zutreffende Steuerfestsetzung zu keiner Steuer für das Jahr 2004 geführt hätte. Der Beklagte müsse der Klägerin zur Verfolgung ihrer Rechte mitteilen, auf welchen Informationen die Steuerfestsetzung gegen C beruhten. Die persönliche Situation der Klägerin im Jahr 2004 sei zu berücksichtigen, sie habe neben der Geschäftsführertätigkeit ihre zwei Kinder erziehen müssen und habe von ihrem Ehemann keine Unterstützung erhalten; insoweit sei sie überfordert gewesen. Es sei zudem zweifelhaft gewesen, ob die Bauabzugsteuer mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den angefochtenen Haftungsbescheid aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, hilfsweise Zulassung der Revision. 17 Zur Begründung trägt er vor: 18 Ein Mitverschulden des Beklagten am Ausfall der Haftungsschuld liege nicht vor, es habe erst unmittelbar vor Abschluss der Betriebsprüfung endgültig festgestanden, dass die Klägerin für die GmbH keine Freistellungsbescheinigung des C vorlegen könne. Danach habe der Beklagte unverzüglich alles versucht, um die Haftungsschuld gegen die GmbH festzusetzen und beizutreiben. Ein Mitverschulden könne zudem nur berücksichtigt werden, wenn es erheblich sei. 19 Es sei unerheblich, dass die Klägerin im Jahr 2009, als die Bauabzugsteuer gegenüber der GmbH geltend gemacht wurde, nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei, denn ihr würden Pflichtverletzungen des Jahres 2004 vorgehalten. 20 Für den Eintritt des Schadens sei es ausreichend, dass entsprechende Steueransprüche gegen den Leistenden festgesetzt und nicht beglichen worden seien; die Klägerin trage hinsichtlich der materiell - rechtlich angeblich nicht bestehenden Steuerschuld keine Tatsachen vor, sondern beschränke sich auf Mutmaßungen; von einer Insolvenz des C sei dem Beklagten nichts bekannt. 21 II. 22 Die Klage ist unbegründet. 23 Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). 24 Gem. § 69 Satz 1 AO haften unter anderem die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Inanspruchnahme erfolgt gem. § 191 AO durch Haftungsbescheid, dessen Erlass im pflichtgemäßen Ermessen der Steuerbehörde steht. 25 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Klägerin nach § 69 Satz 1 AO sind erfüllt. 26 a) Bei der in § 48 a Abs. 3 EStG geregelten Haftung handelt es sich um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 37 AO, denn der der Haftung zugrundeliegende, in § 48 EStG geregelte Steuerabzug bei Bauleistungen ist eine Steuer im Sinne von § 3 AO (Kaeser in Kirchof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar § 48 EStG Rz. A4; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar 32. Auflage 2013, § 48 Rz. 1). 27 b) Die GmbH haftet sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in der vom Beklagten angenommenen Weise gem. § 48 a Abs. 3 EStG, denn sie hat von den unstreitig von C an sie im Jahr 2008 erbrachten Bauleistungen im Wert von (91.712, 30 Euro) keinen Steuerabzug einbehalten, obwohl die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 EStG nicht erfüllt waren. 28 Der Einwand der Klägerin, es sei zweifelhaft, dass C bei zutreffender Veranlagung für das Jahr 2004 Steuern in die Bauabzugsteuer übersteigender Höhe geschuldet hätte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Haftung nach § 48 a Abs. 3 EStG ist nur in Bezug auf die Steuer nach § 48 EStG akzessorisch (Urteil Finanzgericht - FG- München vom 24. September 2009 7 K 1238/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 147 mit weiteren Nachweisen; offen gelassen Bundesfinanzhof BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008, I B 160/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2009, 377). Lediglich im Rahmen des Ermessens kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang zu sichernde Steueransprüche des Leistenden bestehen (z.B. Urteil FG München vom 24. September 2009 7 K 1238/08, EFG 2010, 147 mit weiteren Nachweisen; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 27. Dezember 2002 IV A 5 - S 2272- 1/02, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2002, 1399, Tz. 73), was im vorliegenden Fall die Haftung der GmbH aber weder ausschließen noch einschränken kann, weil - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - entsprechende Steuerschulden des C vorliegen. 29 Der Auffassung der Klägerin, sie könne in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzungen gegen C geltend machen, tritt der Senat nicht bei. Die Berücksichtigung des Nichtbestehens von Steuerrückständen des Leistenden beruht auf der Überlegung, dass die Haftung nicht geltend gemacht werden soll, wenn feststeht, dass sich das Risiko eines Steuerausfalles, dem durch § 48 EStG begegnet werden soll, nicht realisiert hat. Ein Steuerausfall tritt aber stets ein, wenn festgesetzte Steuern nicht gezahlt worden sind. 30 Im Übrigen hat die Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Steuerfestsetzungen gegen C materiell unrichtig waren. Der Beklagte hätte ihr auch nicht mitteilen müssen, ob die Festsetzungen auf Schätzungen oder Erklärungen basieren, denn die Klägerin hätte mit einer solchen Auskunft nichts anfangen können: Beruhten die Festsetzungen auf Erklärungen des C, wäre von deren Richtigkeit auszugehen. Wären die Steuern geschätzt, gilt die Schätzung als richtige Festsetzung. Weitergehende, im Falle einer unrichtigen Steuerfestsetzung die Ermittlung der materiell richtigen Steuer ermöglichende Informationen hätte die Klägerin nicht vom Beklagten, sondern nur von C erhalten können, der sie auch ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis hätte preisgeben können. 31 c) Die Klägerin hat als Geschäftsführerin der GmbH grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt. 32 aa) Die Klägerin war im Jahr 2004 als Geschäftsführerin der GmbH gem. § 35 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) deren gesetzliche Vertreterin und gehörte damit zu dem in § 34 AO genannten Personenkreis. Sie hatte als Geschäftsführerin die sich aus § 48 Abs. 1 EStG ergebende Verpflichtung der GmbH zur Einbehaltung des Steuerabzugs von der Gegenleistung für Bauleistungen zu erfüllen. 33 bb) Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt. Von der Gegenleistung für Bauleistungen, die der C an die GmbH erbracht hat, ist keine Bauabzugsteuer einbehalten worden, obwohl die in § 48 Abs. 2 EStG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Steuerabzug nicht vorgelegen haben. 34 cc) Die Klägerin hat grob fahrlässig gehandelt. Der gesetzliche Vertreter einer GmbH kann sich grundsätzlich nicht auf die Unkenntnis seiner steuerlichen Pflichten berufen, weil er sich darüber zu informieren hat. Die Klägerin war auch nicht neu im Geschäft, sondern bereits seit 1997 alleinige Geschäftsführerin der in der Baubranche tätigen GmbH. Es ist außerdem davon auszugehen, dass der Klägerin die gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugsteuer geläufig waren. Die sich aus § 48 Abs. 1 EStG ergebende Abzugsverpflichtung war bereits mit Wirkung ab dem 1.1.2002 eingeführt worden; die gesetzliche Regelung daher im Jahr 2004 nicht neu. Die GmbH hat selbst Bauleistungen an Dritte erbracht, so dass der Klägerin als alleiniger Geschäftsführerin auch deshalb die seit 2002 geltende Regelung der §§ 48-48 c EStG geläufig gewesen sein muss. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es sei seinerzeit zweifelhaft gewesen, ob die sogenannte “Bauabzugsteuer“ europarechtskonform sei, wird die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens dadurch nicht entkräftet, sondern bestätigt: Die Vermutung der Europarechtswidrigkeit setzt die Kenntnis der entsprechenden Vorschriften denknotwendig voraus. Grob fahrlässig ist es, das Gesetz wegen der eigenen europarechtlichen Einschätzung schlicht nicht zu befolgen, statt gegen die aus der (vermeintlich oder tatsächlich europarechtswidrigen) Norm erwachsenen Pflichten mit den nach der Rechtsordnung vorgegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten vorzugehen. Soweit die Klägerin - erstmals im Klageverfahren - vorgetragen hat, sie habe seinerzeit familiäre Probleme gehabt und wenig Unterstützung durch ihren Ehemann erfahren, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung ihres Fehlverhaltens. Es handelt sich um unsubstanziierte allgemeine Behauptungen. Die Klägerin hätte außerdem ihre Geschäftsführertätigkeit niederlegen oder sich der Hilfe Dritter bedienen müssen, wenn sie sich aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage gesehen hat, ihre Pflichten zu erfüllen; sie handelt grob fahrlässig, wenn sie nichts unternimmt und trotz ihrer Schwierigkeiten darauf vertraut, es werde schon alles gutgehen. 35 dd) Die Pflichtverletzung der Klägerin hat auch zu einem Schaden geführt, denn die Bauabzugsteuer ist nicht entrichtet worden. Sie wäre aber gezahlt worden, wenn die Klägerin von der Gegenleistung wie gesetzlich vorgesehen 15 % einbehalten und abgeführt hätte. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, der Beklagte habe den Schaden (mit-) verursacht, weil er die GmbH zu spät in Haftung genommen habe. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Einwand überhaupt erheblich sein könnte, hat die Klägerin nämlich erst in der Besprechung vom 4.12.2008 endgültig mitgeteilt, die vom Prüfer mehrfach angeforderte Freistellungsbescheinigung nicht beibringen zu können. Da bereits am 11.12.2008 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt wurde, war es unmöglich, die Haftungsschulden noch bei der GmbH zu realisieren. 36 ee) Es ist unerheblich, dass die Klägerin seit dem 30.8.2008 nicht mehr Geschäftsführerin war. Der Schaden ist nicht erst infolge der Nichtzahlung der Haftungsschuld nach Aufdeckung des Sachverhaltes seitens des Beklagten eingetreten, sondern bereits aufgrund des pflichtwidrig unterlassenen Einbehalts der Bauabzugsteuer zeitgleich mit dem Haftungsanspruch aus § 48 a Abs. 3 EStG im Jahr 2004 entstanden und wäre allenfalls wieder gut gemacht worden, wenn die GmbH die Haftungsschuld noch gezahlt hätte. 37 2. Die nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung ist rechtmäßig. 38 Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners hat das Finanzamt neben den tatbestandlichen Voraussetzungen auch zu überprüfen, ob es einen Haftungsbescheid erlassen und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Da der Staat im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet ist, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu realisieren, ist es im Regelfall nicht zu beanstanden, den potentiellen Haftungsschuldner auch in Anspruch zu nehmen, und zwar auf die volle Haftungssumme, wenn sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere kam eine Inanspruchnahme des Nachfolgers der Klägerin in der Geschäftsführung der GmbH nicht in Betracht, denn er war weder zur Einbehaltung der Bauabzugsteuer verpflichtet, da er im Zeitpunkt der Bezahlung der Leistungen des C nicht Geschäftsführer war, noch war er zur Zahlung der Haftungsschulden verpflichtet, weil die GmbH unmittelbar nach Bekanntwerden der Haftung am 4.12.2008 zahlungsunfähig bzw. überschuldet war, wie der am 11.12.2008 gestellte Insolvenzantrag belegt. 39 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO