Urteil
2 K 464/13 StB
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2014:0402.2K464.13STB.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger wurde 1993 als Steuerberater bestellt. Er hatte zunächst seine Tätigkeit als Steuerberater in einem Büro in A ausgeübt. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in B gegen den Kläger ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, wurde der Beklagten in diesem Zusammenhang bekannt, dass der Kläger als angestellter Steuerberater bei der Lohnsteuerhilfe C, …, tätig war. Dies bestätigte der Kläger in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Unter dem 16. März 2012 teilte er überdies der Beklagten mit, dass er seit September 2011 seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater in D ausübe. Tagsüber sei er unter dem Anschluss der Lohnsteuerhilfe C zu erreichen. Ein gesonderter Telefon- und Faxanschluss für sein eigenes Büro solle im April zur Verfügung stehen. Die Beklagte ging im Rahmen des Widerrufsverfahrens u.a. unter Hinweis auf die Homepage www. ... von einer nach § 58 Satz 2 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz ‑StBerG‑ unzulässigen Arbeitnehmertätigkeit aus und kündigte den Widerruf der Bestellung an. Der Kläger machte demgegenüber geltend, er habe nicht ein Büro innerhalb der C, sondern ein eigenes Büro auf der darüber liegenden Etage des Gebäudes, für das ein gesonderter Mietvertrag existiere. Die zwischenzeitlich nötige Adressergänzung „Steuerberater …, c/o C“, sei nur für die ersten vier Wochen erforderlich gewesen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2013 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu widerrufen gewesen sei. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer sei mit Ausnahme der Fälle des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG sowie der §§ 58 und 59 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG). Ein Ausnahmefall nach § 58 StBerG liege nicht vor. Mit der am 14. Februar 2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er bestreite, dass die Steuerberatertätigkeit im Rahmen eines Lohnsteuerhilfevereins vorgenommen werde. Für sein Büro habe er einen eigenen Postkasten. Die freiberufliche Tätigkeit werde ausschließlich nach Büroschluss des Lohnsteuerhilfevereins vorgenommen. Bis Büroschluss arbeite er nur für den Verein und seine Mitglieder. Es herrsche eine klare Trennung. Er melde sich für alle Arbeiten des Vereins bei Anrufen, die er erhalte nicht mit „Steuerberater …“, sondern generell mit „Lohnsteuerhilfe C, …“. Auch der Schriftverkehr per Brief oder per Mail werde ausschließlich so geführt. Die Darstellung per Bild in dem Internetauftritt des Vereins mit der Bezeichnung „Steuerberater“ sei für alle Beteiligten nach außen hin nur als Ausbildungsstand gemeint gewesen und auch nicht auf seine Initiative hin erfolgt. Im Arbeitsvertrag und in allen anderen Schriftverkehrsbereichen sei er als Fachberater geführt und auch nur insoweit tätig. Unter dem 19. März 2014 hat der Kläger den zwischen ihm und dem Verein Lohnsteuerhilfe C e.V. geschlossenen Arbeitsvertrag vom … 2011 vorgelegt, auf den Bezug genommen wird. Ergänzend weist er darauf hin, dass er nicht als Steuerberater angestellt worden sei. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom 16. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend macht sie geltend, dass der Kläger als Fachberater angestellt worden sei und im Schriftverkehr auch so zeichne, ändere nichts daran, dass er als Steuerberater bestellt sei und damit auch den Berufspflichten unterliege. Diesen Pflichten könne er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht führe. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Klägers bereits zum 22. August 2013 beendet worden ist. Ein fehlender Versicherungsschutz sei ein weiterer Grund für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Der Kläger ist in der Ladung darauf hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO‑). Die Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG widerrufen. Die Tätigkeit des Klägers bei dem Lohnsteuerhilfeverein stellt eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Arbeitnehmertätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG dar. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Angestelltentätigkeit i.S.d. § 58 Satz 2 Nr. 3 StBerG liegen nicht vor. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater unter anderem zu widerrufen, wenn der Steuerberater eine mit seinem Beruf nicht vereinbare Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt (§ 57 Abs. 4 StBerG). Nach dieser Regelung gelten als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, gemäß der Nr. 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59 StBerG. Nach der hier allein in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 58 S. 2 Nr. 3 StBerG dürfen Steuerberater u.a. tätig werden als Angestellte von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird. Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers für den Lohnsteuerhilfeverein C um eine mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbare Angestelltentätigkeit, da die Voraussetzungen des § 58 S. 2 Nr. 3 StBerG nicht gegeben sind. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages ist der Kläger unstreitig Arbeitnehmer des Lohnsteuerhilfevereins. Beratungsstellenleiter ist dem Internetauftritt des Vereins zufolge Herr E. Dieser ist nicht als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt, so dass die Beratungsstelle nicht i.S. von § 58 Satz 2 Nr. 3 StBerG von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird. Das Gesetz differenziert in § 58 Satz 2 Nr. 1-3 ausdrücklich zwischen der Tätigkeit als Leiter und der als Angestellter. Denn diese Differenzierung soll die Einwirkungs- und Weisungsmöglichkeiten Berufsfremder auf Steuerberater reduzieren. Wie weit im vorliegenden Fall die Einflussnahme von Seiten des Vereins reicht, deutet sich in § 1 III des Arbeitsvertrages des Klägers an: Danach hat der Arbeitnehmer –hier: der Kläger‑ „die Arbeitsanweisungen des Vereins“ zu befolgen . Letztlich stellt der Widerruf bei dieser Sachlage auch keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG‑ dar. Soweit in der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehoben wird (vgl. Bundesverfassungsgericht –BVerfG‑, Beschluss vom 23. August 2013 1 BvR 2912/11, zitiert nach juris), dass Art. 12 Abs. 1 GG es erfordere, in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichne und nicht nur in einer sehr abstrakten und theoretischen Weise anzunehmen sei, wird der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen gerecht. Wie zuvor aufgezeigt, ist im Fall des Klägers die Gefahr der Beeinträchtigung der unabhängigen Berufsausübung hinreichend konkret, da die Einbindung der Tätigkeit des Klägers in den Arbeitsprozess des Lohnsteuerhilfevereins C gewollt und beabsichtigt und damit nicht nur in abstrakter Weise zu besorgen ist. Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob der Kläger seine Arbeit als Steuerberater von seiner Tätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein räumlich und zeitlich trennt. Darüber hinaus liegt auch der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG vor. Denn danach ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält. Ausweislich der Mitteilung der F Versicherung AG vom 13. Januar 2014 endete die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Klägers bereits am 22. August 2013. Dass der Kläger danach einen entsprechenden Versicherungsschutz über eine andere Versicherung erlangt hat, hat er weder behauptet noch nachgewiesen. Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.