Urteil
5 K 2789/11 U
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen einer Landeskirche, die ausschließlich aufgrund jährlicher Haushaltsbeschlüsse und ohne Bewilligungsbescheid oder vertragliche Bindung gewährt werden, sind echte Zuschüsse und nicht umsatzsteuerpflichtig.
• Für die Annahme eines leistungsaustauschähnlichen Rechtsverhältnisses ist ein konkretes Rechtsverhältnis (z. B. Bewilligungsbescheid, vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung) erforderlich; bloße Etatisierung oder Erwartungshaltungen genügen nicht.
• Abschnitt 10.2 UStAE (früher Abschn. 150 UStR) bestätigt, dass fehlende rechtlich durchsetzbare Ansprüche nicht bereits Leistungsaustausch bedeuten; es bedarf zusätzlich eines Rechtsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Echte Zuschüsse der Kirche sind nicht umsatzsteuerpflichtig • Zahlungen einer Landeskirche, die ausschließlich aufgrund jährlicher Haushaltsbeschlüsse und ohne Bewilligungsbescheid oder vertragliche Bindung gewährt werden, sind echte Zuschüsse und nicht umsatzsteuerpflichtig. • Für die Annahme eines leistungsaustauschähnlichen Rechtsverhältnisses ist ein konkretes Rechtsverhältnis (z. B. Bewilligungsbescheid, vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung) erforderlich; bloße Etatisierung oder Erwartungshaltungen genügen nicht. • Abschnitt 10.2 UStAE (früher Abschn. 150 UStR) bestätigt, dass fehlende rechtlich durchsetzbare Ansprüche nicht bereits Leistungsaustausch bedeuten; es bedarf zusätzlich eines Rechtsverhältnisses. Die Klägerin, eine kirchliche Gesellschaft mit Gesellschaftern u. a. der Landeskirche, erhielt in den Jahren 2003, 2004 und 2006 Zahlungen der Landeskirche, die aufgrund jährlicher Haushaltsbeschlüsse geleistet wurden. Es bestand kein Bewilligungsbescheid, keine vertragliche Vereinbarung und keine Verpflichtung zur Verwendungsnachweisung; die Klägerin war in der Mittelverwendung frei. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerbescheide für die genannten Jahre und wertete die Zahlungen als steuerbare Entgelte mit ermäßigtem Steuersatz. Die Klägerin hielt die Zahlungen für echte nichtsteuerbare Zuschüsse und focht die Änderungsbescheide an. Die Finanzverwaltung und das Landeskirchenamt sahen in Anlehnung an ein BFH-Urteil Indizien für einen Leistungsaustausch, insbesondere aus Haushaltsbeschreibungen und Erwartungshaltungen. Das Gericht hat über die Klage zu entscheiden. • Rechtsgrundlage für die Prüfung sind §§ 135, 139 FGO sowie die umsatzsteuerliche Rechtsprechung des BFH (insb. V R 8/07) und die Ausführungen des UStAE (Abschnitt 10.2). • Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ein Rechtsverhältnis erforderlich; dieses kann schuldrechtlich, gesellschaftsrechtlich, satzungsrechtlich oder in einem Bewilligungsbescheid begründet sein. Ohne ein solches Rechtsverhältnis sind Zahlungen regelmäßig als echte Zuschüsse anzusehen. • Ein Bewilligungsbescheid schafft eine konkrete Rechtsgrundlage und ggf. Vertrauensschutz; dessen Fehlen unterscheidet den vorliegenden Fall von dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt. • Die bloße Etatisierung von Mitteln in einem Haushaltstitel, die Beschreibung eines Haushaltsansatzes oder die bildliche Erwartungshaltung des Empfängers begründen kein Rechtsverhältnis und damit keinen Leistungsaustausch. • Die Finanzverwaltungsmemo, welche aus Haushaltsbeschlüssen und Zweckbeschreibungen einen Zusammenhang ableitete, vermag kein verbindliches Rechtsverhältnis zu begründen; Erwartungshaltungen und Haushaltsbeschreibungen genügen nicht. • Mangels Verbindung zwischen konkreter Leistung und Gegenleistung liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor; die Zahlungen sind echte Zuschüsse und somit nicht steuerbar. Die Klage ist erfolgreich; die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für 2003, 2004 und 2006 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Zahlungen der Landeskirche an die Klägerin echte Zuschüsse darstellen und kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt, weil es weder Bewilligungsbescheide noch vertragliche oder satzungsrechtliche Rechtsverhältnisse gab. Bloße Haushaltsansätze und die Erwartung, dass Zuschüsse fortgezahlt werden, begründen keinen Anspruch und keinen steuerbaren Austausch. Das Finanzamt hat die Veranlagungen zu Unrecht geändert; die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen und die Vertretung im Vorverfahren war notwendig.