Urteil
7 K 1301/13 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2013:1120.7K1301.13E.00
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Tenor
Der Änderungsbescheid vom 09.04.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Änderungsbescheid vom 09.04.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind für das Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie bewohnen seit mehr als zehn Jahren ein selbstgenutztes Einfamilienhaus, das in der Nähe des Flughafens A in der sog. Flugschneise steht. Der Flughafen verfügt über eine unanfechtbare Betriebserlaubnis. Die Kläger gehören der Aktionsgemeinschaft gegen Fluglärm und Luftverschmutzung e. V. an. In diesem Verein haben sich Anlieger des Flughafens zusammengeschlossen, um sich gegen die Auswirkungen des Flugbetriebes zu wenden. Im August 2009 vereinbarten die Betreiberin des Flughafens, die B GmbH, und die Aktionsgemeinschaft, dass Mitglieder zur Abgeltung der zwischen den Beteiligten offenen Fragen über die Auswirkungen des Betriebes des Flughafens und etwaigen Entschädigungsansprüchen unter bestimmten, in der Vereinbarung näher genannten Bedingungen eine Entschädigung je Grund / Wohnungseigentum oder Nutzungsrecht i.H.v. 5000 € erhalten sollten. Voraussetzung war unter anderem, dass das Mitglied Eigentümer eines Grundstückes oder Inhaber eines Wohnungseigentumsrechts in einem genau bestimmten Gebiet war. Im Gegenzug verzichteten sie auf sämtliche etwaige bislang entstandenen Ansprüche, bekannt oder unbekannt, gegen die B GmbH bzw. die Bezirksregierung C aus dem Betrieb des Flughafens A. Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt davon ab, dass genauer bezeichnete verwaltungsgerichtliche Klagen und ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Vereinbarung und ihre Anlage verwiesen. Aufgrund der Vereinbarung erhielten die Kläger im Jahre 2010 5000 € von der B GmbH ausgezahlt. Im Januar 2013 wurde der vorgenannte Sachverhalt dem für die Veranlagung der Steuerpflichtigen zuständigen Veranlagungsbezirk durch eine Kontrollmitteilung bekannt. Nach vorheriger Anhörung änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO im Einkommensteuerbescheid vom 22.03.2013, in dem er bei beiden Klägern sonstige Einkünfte in Höhe von je 2500 € ansetzte. Er begründete dies damit, die Entschädigungszahlungen seien als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Kläger hätten als Mitglieder der Aktionsgemeinschaft eine Leistung erbracht, die in der Abgabe der Verzichtserklärung zu sehen sei. Damit hätten sie auf die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche, z.B. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB oder öffentlich – rechtlicher Unterlassungsansprüche verzichtet. Die Vorschrift sei zwar auf einer steuerfreien Veräußerung ähnliche Vorgänge nicht anzuwenden. Letztere lägen aber hier nicht vor, weil die Kläger keinen Vermögensgegenstand hingegeben hätten und die etwaige Wertminderung keine Substanzbeeinträchtigung des Grundstücks sei. Die Kläger haben am 17. April 2013 Klage erhoben, die Klageschrift wurde dem Beklagten am 23. April 2013 zugestellt. Der Beklagte hat der Sprungklage am 16. Mai 2013 zugestimmt. Die Kläger tragen vor, die Entschädigungszahlung sei nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Es liege ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor. Die Entschädigung sei als Ausgleich für erlittene materielle oder immaterielle Einbußen gezahlt worden. Entschädigungen bzw. Schadensersatzleistungen zum Ausgleich von Wertminderungen aufgrund von Lärmbelästigungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen infolge behördlichen Eingriffs bzw. infolge auf behördlicher Genehmigung beruhender privatwirtschaftlicher Betätigung stellten den Vermögensbereich betreffende nicht steuerbare Leistungen dar. Unerheblich sei, dass als Voraussetzung für die Auszahlung der Entschädigung eine sogenannte Verzichtserklärung abzugeben gewesen sei. Abzustellen sei allein auf den wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarung, der ausdrücklich auf den Ersatz von durch den Flugbetrieb eingetretenen Vermögensschädigungen gerichtet sei. Die Kläger beantragen, den Änderungsbescheid vom 09.04.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er trägt vor, die Kläger hätten eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG erbracht. Gegenstand der Vereinbarung sei ein Handeln der Mitglieder der Aktionsgemeinschaft, welches in der Abgabe der Verzichtserklärung zu sehen sei. Maßgeblich für die Vereinbarung sei der Verzicht der Mitglieder auf die Geltendmachung sämtlicher etwaiger bislang entstandener Ansprüche. Sie habe vor allem der Abgeltung aller zwischen den Beteiligten der Vereinbarung bestehenden offenen Fragen über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens und etwaiger Entschädigungsansprüche gedient. Damit hätten die Kläger auf die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche verzichtet. In diesem Verzicht liege eine Gegenleistung Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Es handele sich weder um eine Veräußerung noch um einen einer Veräußerung ähnlichen Vorgang im Privatbereich. Eine Veräußerung komme deshalb nicht in Betracht, weil die bestehenden Ansprüche keinen Vermögensgegenstand darstellten. Ein Vermögensgegenstand setze eine entsprechende Greifbarkeit voraus. Es müsse sich um eine objektiv werthaltige Position halten. Die bei den Klägern bestehenden Ansprüche seien jedoch nicht in der Weise realisiert, dass sie nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen wären, da die B GmbH diese Ansprüche bestritten habe. Bei einer bestrittenen Forderung handele sich nicht um einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert. Die Forderung sei daher nicht zu aktivieren. Im Gegensatz zur hier zu beurteilenden Konstellation habe es sich in dem von den Klägern angeführten Klageverfahren vor dem Finanzgericht München (Urteil vom 03.03. 2004,9 K 2400/03, EFG 2004,1120) um eine objektiv werthaltige Position gehandelt, da ein unbestrittener Anspruch auf Zahlung bestanden habe. Zudem sei hoheitlich in ein Eigentumsrecht der Beteiligten eingegriffen worden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Im Gegensatz zum Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 04.12.1991, 5 K 549/86 (EFG 1992,338) würden hier keine konkret erwarteten Substanzschäden abgegolten. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung für konkrete Schäden an der im Eigentum der Kläger befindlichen Bausubstanz bzw. einer Wertminderung des Gebäudes wegen nicht durchführbarer Schallschutzmaßnahmen gewährt worden seien, lägen nicht vor. Der BFH habe bereits mit Urteil vom 12. 11. 1985 (BStBl. II 1986, 890) entschieden, dass Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Kraftwerksgenehmigung und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig seien. Gleiches gelte für den Streitfall. Auch das BFH-Urteil vom 19.12.2000 (IX R 96/97, BStBl.II 2001,391) stehe der Erfassung von Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG hier nicht entgegen. In diesem Urteil habe es sich um ein dingliches Recht gehandelt, das ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle. Es liege auch kein veräußerungsähnlicher Vorgang in der Privatsphäre der Kläger vor. Eine etwaige Wertminderung des Grundstücks bzw. des Eigentumsrechts durch Fluglärm stelle keinen Substanzverlust des Grundstücks bzw. der Wohnung dar, schließe folglich die Nutzbarkeit nicht aus. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der vertraglich vereinbarte und den Klägern im Streitjahr zugeflossene Betrag in Höhe von 5000,00 € nicht als sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. Nach dieser Norm sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Leistung ist hier jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgangs sein kann und eine Gegenleistung auslöst (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, vom 28. November 2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469, und vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, jeweils m.w.N.). Nicht erfasst werden dagegen Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II.1.). Ein Verhalten ist jedoch nur dann als Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, wenn ihm eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt und es vorrangig keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161 und in BFH/NV 2013, 1085. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Entgelt für Leistungen der Kläger i.S. des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dies gilt zunächst, soweit die vereinbarte Zahlung als Gegenleistung für bestimmte Stillhalte-und Wohlverhaltenspflichten geflossen ist. Die vereinbarte Zahlung diente einem doppelten Zweck, nämlich nicht nur als Entschädigung für die Wertbeeinträchtigung des Grundstücks, sondern zugleich für den Verzicht der Kläger, Ansprüche gegen die GmbH zu stellen. Denn sie wurde gezahlt zur Abfindung behaupteter Ansprüche der Kläger gegen die B GmbH und als Gegenleistung für bestimmte in der Vereinbarung näher genannte Verhaltenspflichten der Kläger. Eine solche Wohlverhaltenspflicht kann nach der st. Rspr. des BFH als sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein. Die Steuerbarkeit setzt aber voraus, dass die Stillhalte-, Förder- und Wohlverhaltenspflichten als selbständige Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren sind und nicht nur im Hinblick auf den daneben bestehenden Entschädigungscharakter der Zahlung unselbständige "Nebenleistungen" hierzu darstellen, BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1161 und in BFH/NV 2013,780. Hier treten die Wohlverhaltenspflichten gegenüber den Entschädigungszahlungen ersichtlich so weit zurück, dass ein eigenständig zu bewertender Anteil der Leistung für diesen Teil nicht besteht. Dies ergibt sich bereits aus der Höhe der Zahlung, die mit 5000,00 € für eine Wertminderung eines Wohngrundstückes durch Fluglärm so niedrig bemessen ist, dass neben ihr für ein weiteres Entgelt kein Raum ist. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Senats, dass die Kläger ihre Ansprüche in einer Benachteiligtengemeinschaft in langwierigen Verhandlungen erstritten haben. Es ist daher mehr als unwahrscheinlich, dass nach der offensichtlich abschließend gewollten Vereinbarung weitere Rechtsstreitigkeiten zu erwarten waren; ein eigenständiges Gewicht kommt den Wohlverhaltensregelungen damit nicht zu. Ist die Leistung danach im wesentlichen als Ausgleich der Beinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch den Flugbetrieb anzusehen, liegt auch hierin kein unter § 22 Nr. 3 EStG fallender Vorgang. Nicht von der Vorschrift erfasst werden Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II.1.). Ein solcher veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich liegt hier vor. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist nach der Vereinbarung vom 18.08.2008 Eigentum an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder ein nachgewiesenes Nutzungsrecht. Die Vereinbarung dient damit unmittelbar zur Abgeltung von Nachteilen, die das Grundstück belasten und seinen Wert mindern. In der dauerhaften Aufgabe dieser Rechtsposition liegt ein der Veräußerung ähnlicher Vorgang, da hier wie dort eine grundstücksbezogene Rechtsposition aufgegeben wird. Würde die teilweise Aufgabe der Rechtsposition in diesem Fall als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung unterfallen, würde dies im Widerspruch zu den Grundvorstellungen § 23 EStG stehen. Danach würde ein Veräußerungsgeschäft bei Grundstücken nur unter den dort genannten – hier nicht erfüllten- besonderen Bedingungen als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Die Aufgabe einer grundstücksbezogenen Rechtsposition, die in ihrem rechtlichen und tatsächlichen Gewicht nicht einmal die Veräußerung der dort genannten Rechte erreicht, kann daher erst recht nicht der Besteuerung unterliegen. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.