Beschluss
9 Ko 2021/13 KF
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2013:0621.9KO2021.13KF.00
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Tenor
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.03.2013 wird dahin abgeändert, dass die den Klägern zu erstattenden Kosten des Verfahrens in der I. Instanz ab dem 13.12.2012 zu verzinsen sind.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführer.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung).
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.03.2013 wird dahin abgeändert, dass die den Klägern zu erstattenden Kosten des Verfahrens in der I. Instanz ab dem 13.12.2012 zu verzinsen sind. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführer. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Gründe: Die Erinnerungsführer haben mit Klageschrift vom 25.03.2008 Klage erhoben. Sie haben Aufhebung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 beantragt. Außerdem haben sie den Antrag gestellt, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das Gericht hat der Klage mit Urteil vom 27.10.2009 stattgegeben und die Revision zugelassen, das Urteil aber nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Erinnerungsführer haben mit Schriftsatz vom 25.11.2009 beantragt, die Kosten gegen den Erinnerungsgegner festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung –ZPO- zu verzinsen ist. Am 14.12.2009 wurde gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt. Die Erinnerungsführer haben hierauf mit Schriftsatz vom 21.12.2009 beantragt, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs –BFH- ruhend zu stellen. Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2012 die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer haben hierauf mit Schriftsatz vom 24.01.2013 beantragt, über ihren Antrag vom 25.11.2009 zu entscheiden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 20.03.2013 die zu erstattenden Kosten festgesetzt und die Verzinsung der Kosten ab dem 25.01.2013 („Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht“) angewiesen. Die Erinnerungsführer haben hierauf mit Schriftsatz vom 27.03.2013 um Überprüfung des Kostenbeschlusses dahin gehend gebeten, dass die Verzinsung der Kosten mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.11.2009 begonnen hat. Sollte es das Gericht zu diesem Zweck für erforderlich erachten, die Kostenentscheidung im Urteil vom 27.10.2009 dahin gehend klarzustellen, dass sie vorläufig vollstreckbar sei. so werde eine entsprechende Berichtigung angeregt. Die Erinnerungsführer sind der Ansicht, am 13.12.2012 sei das Urteil des Finanzgerichts in Rechtskraft erwachsen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ein vollstreckungsfähiger Titel sowie ein Kostenfestsetzungsantrag vorgelegen. Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 20.03.2013 dahin abzuändern, dass die Verzinsung der zu erstattenden Kosten ab Eingang des Antrags vom 15.11.2009 angewiesen wird. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Der Erinnerungsgegner vertritt die Ansicht, es sei zutreffend die Verzinsung erst ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach der BFH-Entscheidung am 25.01.2013 angeordnet worden. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags am 27.11.2009 sei das Urteil des Finanzgerichts noch nicht rechtskräftig gewesen. Die Rechtsbehelfsfrist sei bis zum 11.12.2009 gelaufen. Erst durch Zurückweisung des Revision am 13.12.2012 habe das Finanzgerichtsurteil Rechtskraft erlangt. Die Erinnerung ist zum Teil begründet. Die Kosten des Verfahrens in der I. Instanz sind vom 13.12.2012 an zu verzinsen. I. Die zu erstattenden Kosten sind nicht bereits ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.11.2009 zu verzinsen (in diesem Sinne auch: FG-Berlin vom 29.07.1975 II 80/75, Entscheidung der Finanzgerichte –EFG- 1976, 20; FG-Hamburg vom 08.03.1974 II 71/73, EFG 1974, 437). Nach §§ 151 Abs. 1, 155 Finanzgerichtsordnung –FGO- sind in finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Nach § 104 Abs. 1 ZPO sind auf Antrag die „festgesetzten Kosten“ vom Eingang des Festsetzungsantrags an zu verzinsen. Das Kostenfestsetzungsverfahren findet gemäß § 103 Abs. 1 ZPO jedoch nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels statt. Die Erinnerungsführer haben erstmals mit Schriftsatz vom 25.11.2009 nach Ergehen des Urteils des Gerichts vom 27.10.2009 die Festsetzung der Kosten und deren Verzinsung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt haben aber die Erinnerungsführer noch kein Kostenfestsetzungsgesuch wirksam anbringen können, da kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorgelegen hat. Nach § 151 Abs. 2 FGO wird aus rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, einstweiligen Anordnungen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen vollstreckt. Urteile auf Anfechtung- und Verpflichtungsklagen können nach § 151 Abs. 3 FGO für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Das Urteil des Gerichts vom 27.10.2009 war kein Vollstreckungstitel in dem Sinne, da das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Es kann dahin stehen, ob das FG im Urteil vom 27.10.2009 die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten hätte aussprechen müssen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten die Erinnerungsführer, nachdem die Vollstreckbarkeitserklärung nicht in den Urteilstenor aufgenommen worden war, dies im Wege der nachträglichen Urteilsergänzung gemäß § 109 Abs. 1 FGO ändern lassen können. Da sie einen derartigen Antrag nicht gestellt haben und angesichts der Frist des § 109 Abs. 2 FGO auch nach der Entscheidung des BFH nicht mehr stellen konnten, ist ihnen die Verzinsung der Kosten der I. Instanz seit Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs vom 25.11.2009 zu Recht versagt worden (vgl. auch FG Berlin EFG 1976, 20). II. Die Kosten der I. Instanz sind allerdings ab Revisionsentscheidung des BFH vom 13.12.2012 an zu verzinsen. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht wird, ehe ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, die Verzinsung zwar nicht schon mit der Antragstellung, wohl aber mit Erlass des zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Der nach der Stellung des Kostenfestsetzungsantrags erforderliche Titel hat vorgelegen, als das erstinstanzliche Urteil mit Zurückweisung der Revision durch das Urteil des BFH vom 13.12.2012 rechtskräftig geworden ist (in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht -OVG- Nordrhein-Westfahlen –NRW- vom 22.10.2012 ‑ 13 E 668/12 Neue Juristische Wochenschrift –NJW- 2013, 554; BFH vom 03.12.1974 ‑ VII B 84/73, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1975, 263). III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.