Urteil
15 K 2870/12 AO
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2013:0605.15K2870.12AO.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides. Der Sohn des Klägers, A (geb. 1972; alleinstehend und wohnhaft im Haus seiner Eltern), schuldet dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen betreffend die Jahre 2002 bis 2008 i.H.v. insgesamt 227.491,13 EUR (Stand 01.02.2013). Vollstreckungen in sein Vermögen blieben erfolglos. Bereits am 30.05.1996, am 16.10.2003 und am 10.12.2008 gab er eidesstattliche Versicherungen ab. Der Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A vom 25.09.2008 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts () vom 01.06.2010 mangels Masse abgewiesen. Bis Ende 2007 war der Sohn gewerblich tätig; Gegenstand seines Unternehmens war die Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten. Zur Abwicklung sowohl des gewerblichen als auch des privaten Geldverkehrs nutzte der Sohn das Konto () bei der B, das der Kläger am 21.06.2001 eröffnet hatte; seit dem 19.12.2001 war er selbst Kontoinhaber und hatte sein Sohn Kontovollmacht. Dem Konto wurden Geldbeträge gutgeschrieben, die der Sohn des Klägers per Überweisung oder Scheckgutschrift von seinen Gewerbe-Kunden erhalten hatte. Weiteren Gutschriften auf dem Konto liegen Bareinzahlungen des Klägers zugrunde. Von dem Konto wurden auch Überweisungen an Dritte für private Zwecke des Klägers getätigt. Darüber hinaus erfolgten regelmäßig Überweisungen auf Konten des Klägers bei diversen anderen Banken . Letztere Überweisungen stimmen betragsmäßig nicht mit den auf Kundenzahlungen beruhenden Gutschriften überein. Mit Duldungsbescheid vom 23.01.2012 focht der Beklagte „die zwischen Ihnen [dem Kläger] und Ihrem Sohn A geduldete Kontoüberlassung, die zu Gutschriften in Höhe von 226.627,21 EUR auf Ihr Konto bei der B geführt hat, an“ (Zitat aus dem Tenor des Bescheides). Der Beklagte stützte die Anfechtung auf § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes -AnfG - und forderte vom Kläger die Leistung von Wertersatz i.H.v. 212.185,81 EUR. Zur Begründung führte er aus, im Rahmen einer beim Sohn des Klägers durchgeführten Liquiditätsprüfung sei festgestellt worden, dass dieser seine Kunden zur Zahlung von Rechnungsbeträgen auf das Konto des Klägers bei der B angewiesen habe. Entsprechend hätten die Kunden des Sohnes dessen Honorare auf das Konto des Klägers überwiesen. Die gutgeschriebenen Kundenzahlungen seien nicht auf dem Konto bei der B stehen gelassen, sondern auf andere Konten des Klägers weitergeleitet worden. Jede der Kundengutschriften bzw. weitergeleiteten Beträge stellten anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AnfG dar; die älteste Buchung datiere vom 22.02.2002. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 02.07.2012) Klage erhoben. Der Senat hat den angefochtenen Duldungsbescheid mit Beschluss vom 12.10.2012 von der Vollziehung ausgesetzt (15 V 2871/12 A (AO)), weil dessen Inhalt nicht hinreichend bestimmt sei. Daraufhin hat der Beklagte den Bescheid durch neuen Duldungsbescheid vom 01.02.2013 ersetzt (vgl. § 68 der Finanzgerichtsordnung –FGO-; Anfechtung der Kontoüberlassung an den Sohn mit Gutschriften über insgesamt 320.489,13 EUR; älteste Buchung am 14.04.2004; Wertersatzverpflichtung des Klägers in Höhe der Steuerrückstände des Sohnes von 227.491,31 EUR), gegen den sich nunmehr das Klagebegehren richtet. Der Kläger behauptet, nicht i. S. von § 3 Abs. 1 AnfG eine Benachteiligung der Gläubiger seines Sohnes beabsichtigt, sondern allein aus familiärer Solidarität gehandelt zu haben. Außerdem sei er zur Herausgabe der lediglich treuhänderisch vereinnahmten Gelder seines Sohnes verpflichtet gewesen. Dieses bestehende Treuhandverhältnis habe der Beklagte verkannt. Es sei nicht schriftlich vereinbart gewesen, habe indes faktisch bestanden und sei auch nach außen erkennbar gewesen (z. B. plötzliche und nachhaltige hohe Beträge auf einem „Privatkonto“ des Klägers, einem Rentner; zudem Anzeige der geschäftlichen Aktivitäten des Sohnes gegenüber dem kontoführenden Institut). Darüber hinaus erhebt der Kläger Einwände gegen die Hauptforderungen: Hinsichtlich der geschuldeten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen jedenfalls für 2002 sei Zahlungsverjährung eingetreten. Säumniszuschläge hätten im Insolvenzfalle – mithin bei Zahlungsunfähigkeit - des Sohnes nicht festgesetzt werden dürfen. Der Kläger beantragt, den Duldungsbescheid vom 01.02.2013 ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält unter Verweisung auf die Begründung des Duldungsbescheides daran fest, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt seien. Die Einwendungen des Klägers – insbesondere zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seines Sohnes – seien nicht überzeugend. Zudem habe der Kläger das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht nachgewiesen. Auch die Einwände gegen die Hauptforderungen griffen nicht durch: Es sei weder Zahlungsverjährung eingetreten noch komme – mangels Zahlungsunfähigkeit des Sohnes – ein Erlass der Säumniszuschläge in Frage. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Anfechtungs-, Erhebungs- und Liquidationsprüfungsakten Bezug genommen. Die Klage ist unbegründet. Der Duldungsbescheid i. S. von § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, nunmehr in Gestalt des ersetzenden Bescheides vom 01.02.2013, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsaktes, vom Senat dargelegt im o. a. Aussetzungsbeschluss, hat der Beklagte mit dem neuen Bescheid hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger ist nach dem AnfG verpflichtet, die Vollstreckung zu dulden. Der Beklagte hat die Rechtshandlungen des Sohnes – Anweisung seiner Schuldner, die gewerblichen Honorare auf das Konto des Klägers bei der B zu überweisen - zu Recht nach § 3 Abs. 1 AnfG angefochten. Dadurch ist eine objektive Benachteiligung des Beklagten bewirkt worden, denn die Forderungen des Sohnes aus der gewerblichen Tätigkeit sind mit diesen Überweisungen wegen Erfüllung erloschen, ohne dass der Beklagte (trotz Gläubigerstellung) die Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätte; eine Inanspruchnahme des Klägers (als Kontoinhaber) etwa durch Pfändung der Forderung des Klägers gegenüber seiner Bank kam nicht in Betracht, weil insoweit – ungeachtet eines etwaigen Treuhandverhältnisses – der Kläger selbst, nicht sein Sohn, Forderungsinhaber geworden war (vgl. Urteile des Finanzgerichts –FG- Münster vom 22.01.2010 6 K 4276/06 AO, Betriebsberater –BB- 2010, 730; des FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2012 5 K 1186/12, juris). Ein „Gläubigerbenachteiligungsvorsatz“ des Sohnes und eine entsprechende „Kenntnis des anderen Teils“ – hier des Klägers – liegen ebenfalls vor (vgl. Huber, AnfG, 10. A. 2006, § 3 Rdn. 34; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 21.01.1999 IX ZR 329/97, Der Betrieb –DB- 1999, 631). Eine Inkongruenz der vom Kläger (Duldungsverpflichteten) erlangten Deckung stellt nach ständiger Rechtsprechung ein erhebliches Beweisanzeichen sowohl für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als auch für eine Kenntnis des anderen Teils dar. Das gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die Rechtshandlung bereits zu einer Zeit durchgeführt war, als der Schuldner noch zweifelsfrei liquide war und weder eine ernsthafte Besorgnis von Zahlungsstockungen des Schuldners bestand noch sich sonst die Gefährdung der anderen, nicht begünstigten Gläubiger aufdrängte. Zudem liegt ein „Vorsatz“ i. S. eines ggf. nur bedingten Vorsatzes bereits dann vor, wenn das Bewusstsein der Benachteiligung als mutmaßliche, unvermeidliche Nebenfolge nebst Billigung besteht (Huber a.a.O. Rdn. 21; FG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es handelt sich – wie auch dem Kläger bekannt war - um ein inkongruentes Deckungsgeschäft; der Kläger hatte unstreitig derartige Gutschriften auf dem Konto der B nicht zu erwarten. Zudem kannte der Kläger nach eigenen Angaben die finanzielle Situation seines Sohnes seit 1997; bereits mit einer Drittwiderspruchsklage im Jahr 1998 wegen Pfändung eines Computers hatte der Kläger geltend gemacht, sein Sohn könne sich einen eigenen Computer nicht leisten. Außerdem lebte der Sohn seit Jahren unentgeltlich im Haus der Eltern. Dass dem Kläger die i. d. S. zu bejahende Benachteiligungsabsicht seines Sohnes bekannt war, ergibt sich bereits aus der Vermutung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG, zumal der Kläger – wie ausgeführt – die drohende Zahlungsunfähigkeit seines Sohnes sowie die Benachteiligung des Beklagten durch die Rechtshandlung kannte. Zudem ist dem Kläger die entsprechende Kenntnis seines Sohnes über die Bestimmung des § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen, da der Sohn bei seinen Anweisungen gegenüber den Kunden auf der Grundlage der ihm vom Kläger erteilten Kontovollmacht handelte (vgl. Urteil des FG Münster vom 22.01.2010 6 K 4276/06 AO, BB 2010, 730: „Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen.“). Als Rechtsfolge schuldet der Kläger Wertersatz nach § 11 Abs. 1 AnfG. Der Entreicherungseinwand nach § 11 Abs. 2 AnfG ist dem Kläger wegen Bösgläubigkeit verwehrt. Zwar wird nach der Zivilrechtsprechung über den Gesetzeswortlaut des § 11 AnfG hinaus der anfechtungsrechtliche Wertersatzanspruch in bestimmten Fällen der Nutzung von Fremdgeldkonten auf die Beträge begrenzt, die sich noch auf dem Konto befinden bzw. die dem Kontoinhaber zu Gute gekommen sind. Bejaht wird dies ausdrücklich bei Treuhandkonten. Ein Treuhandverhältnis kann allerdings nur dann bejaht werden, wenn die Einzahlungen auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind. Hier fehlt es für die Einrichtung eines Treuhandkontos bzw. den Abschluss einer Treuhandvereinbarung, wonach der Kläger dem Sohn als Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen sein soll, an jedem Nachweis. Vielmehr wurden auf dem Konto der B verschiedene Vermögenssphären vermischt. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Innenverhältnis etwaige Herausgabevereinbarungen bestanden, wonach der Kläger kein eigenes Verfügungsrecht über die auf seinem Konto eingezahlten Gelder gehabt hätte. Zudem wurde das Konto überwiegend durch den Vollstreckungsschuldner genutzt – also eher „wie dessen eigenes“, sodass der Kläger eher als Strohmann anzusehen wäre statt als Treuhänder (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2012 5 K 1186/12, juris). Ohnehin hatte der Kläger (lt. Aktenvermerk des Beklagten vom 04.01.2012) am 30.11.2011 telefonisch erklärt, ein Treuhandverhältnis mit seinem Sohn wegen Unkenntnis nicht abgeschlossen zu haben. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis war auch festgesetzt, fällig und vollstreckbar (vgl. § 218 Abs. 1 AO; Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 191 AO Tz. 26). Die 5-jährige Zahlungsverjährung nach § 228 AO ist gewahrt. Die Fälligkeiten der rückständigen Steuern lagen zwischen den Jahren 2002 und 2008. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 231 AO durch schriftliche Geltendmachung, Vollstreckung etc. ist schon angesichts der fortlaufenden Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Sohn seit 1997 bis mindestens 2008 erfolgt (vgl. beigezogene Vollstreckungsakten); sodann hat die 5-Jahresfrist neu zu laufen begonnen (somit bis mindestens bis einschließlich 2013). Auch gegen die Höhe der Duldung wegen Säumniszuschlägen nach § 240 AO bestehen keine Bedenken. Zwar sind nach der Rechtsprechung (etwa Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 19.12.2000 VII R 63/99, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2001, 217) bei der Inanspruchnahme für vom Vollstreckungsschuldner verwirkte Säumniszuschlage, die einen Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners betreffen, Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die nach § 227 AO zu einem Billigkeitserlass führen können; etwa kann ein hälftiger Erlass angezeigt sein bei Zahlungsunfähigkeit, weil dann die Ausübung von Zahlungsdruck keinen Sinn macht. Hier aber wendet der Beklagte zu Recht ein, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Sohnes gerade nicht vorliegt – im Gegenteil hätten nach den Gesamtumständen die festgestellten hohen Zahlungseingänge auf dem Konto des Klägers zur Steuertilgung des Sohnes ausgereicht. Die Fristen nach §§ 3, 7 AnfG sind ebenfalls gewahrt. Die Anfechtung ist hier spätestens 10 Jahre nach der anfechtbaren Rechtshandlung erfolgt; der Duldungsbescheid vom 01.02.2013 ist innerhalb von 10 Jahren nach der ältesten vom Beklagten beanstandeten Buchung (14.04.2004) ergangen. Die Regelung des § 191 Abs. 3 AO begrenzt nicht die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen; der Duldungsanspruch selbst unterliegt keiner Festsetzungsverjährung (Loose a.a.O. § 191 AO Tz. 77; Rüsken in Klein, AO, 11. A., § 191 Rdn. 99). Die Ermessensentscheidung, den Kläger durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ist fehlerfrei erfolgt (§ 102 FGO), zumal das Vermögen des Sohnes zur Befriedigung des Beklagten unzureichend ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2003 VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.