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Urteil

7 K 951/12 F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2013:0506.7K951.12F.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand 2 Der Kläger war, neben den Beigeladenen, Mitglied einer Erbengemeinschaft, die im Streitjahr 2006 Eigentümerin dreier Mietwohngrundstücke in Z-Stadt war und deren Einkünfte der Beklagte einheitlich und gesondert feststellte. 3 Die Grundstücke wurden von einem Hausverwaltungsunternehmen verwaltet, das nach einem Beschluss der Eigentümer berechtigt war, die Abgabe der Steuererklärungen nach Erstellung durch einen Steuerberater an das zuständige Finanzamt vornehmen zu dürfen und das zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Bescheide bestellt war. Die Feststellungserklärung selbst wurde von einem Steuerberater anhand der vom Hausverwalter erstellten, der Feststellungserklärung beigefügten, Jahresabrechnungen und Kontenauszüge aus den Buchführung zu den einzelnen Gebäuden erstellt. Den Jahresabrechnungen waren Mieterlisten beigefügt, aus denen sich die monatlichen Sollmieten und die Mietzahlungen ergaben. Die in den Jahresabrechnungen als „Wohngeldeinnahmen“ bezeichneten Beträge übernahm der Steuerberater als Einnahmen in die Anlagen V für die einzelnen Objekte. Die Werbungskosten entnahm der Steuerberater ebenfalls den Kontoauszügen und Jahresabrechnungen. Ferner war in den Kontoauszügen ein Posten mit der Bezeichnung „AfA aus Wohngeldern“ enthalten, der für alle drei Objekte insgesamt EUR 50.312,40 betrug. Diesen Betrag berücksichtigte der Steuerberater in der Feststellungserklärung nicht, so dass die Einnahmen um diesen Betrag zu hoch erklärt wurden. 4 Mit Bescheid vom 11.10.2007 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß mit EUR 158.975,60 fest und verteilte sie mit Ausnahme von EUR 618,00 Sonderwerbungskosten für J und EUR 2174,40 für B nach der Beteiligungsquote. Der Bescheid wurde an die Hausverwaltung als gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben. 5 Am 6.5.2008 fand nach Antrag des Klägers die Teilungsversteigerung der Grundstücke der Erbengemeinschaft statt, bei denen die Grundstücke von fremden Dritten ersteigert wurden. 6 Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger am 1.8.2008 gegen den Feststellungsbescheid 2006 Klage, die unter dem Aktenzeichen 7 K 2979/08 geführt wurde. Mit Urteil vom 3.6.2009 wurde die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Einspruch des Klägers sei verfristet und der Bescheid bestandskräftig. Eine hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 4.12.2009 (Az.: IX B 131/09) als unbegründet zurück gewiesen. 7 Unter dem 19.9.2011 beantragte der Kläger die Berichtigung des Feststellungsbescheides 2006 und Verminderung der Einkünfte um EUR 50.313,10. Er verwies auf ein Verfahren, welches er vor dem LG Y-Stadt und in der Berufungsinstanz vor dem OLG X-Stadt gegen den Hausverwalter auf Zahlung von Schadensersatz wegen fälschlicher Verbuchung von Mietrückständen als Zahlungseingang betreibe. Mit Bescheid vom 22.11.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO seien nicht erfüllt, da den damaligen steuerlichen Berater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der zu viel erklärten Mieteinnahmen träfe. Dies müsse sich der Steuerpflichtige zurechnen lassen. 8 Den hiergegen am 19.12.2011 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.2.2012 als unbegründet zurück und führte aus, die entscheidungserheblichen Tatsachen seien nicht nachträglich bekannt geworden. In den mit den Feststellungserklärungen eingereichten Jahresabrechnungen und Mieterlisten seien die ausstehenden Mietforderungen als AfA aus Wohngeldern bereits enthalten. Beim Abgleich mit der Feststellungserklärung ergebe sich ,dass der Steuerberater die Mieteinnahmen ungekürzt angesetzt habe. Auch eine Berichtigung nach § 129 AO scheide aus, weil es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handele. 9 Der Kläger hat am 9.3.2012 Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor, der Steuerberater habe bei der Erstellung der Erklärung für 2006 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Aus den Mieterlisten seien die Fehlbuchungen nicht erkennbar gewesen, so dass er keinen Anlass gehabt habe, die Mieter zu befragen, ob und wann sie ihre Mieten gezahlt hätten. Zudem wäre eine Abschreibung auf die Forderungen auch rechtlich nicht zulässig gewesen. Der Hausverwalter habe für die Vorbereitung der Feststellungserklärung einen Nachlass auf die Rechnung des Steuerberaters gefordert und hierdurch verhindert, dass der Berater den tatsächlichen Sachverhalt habe feststellen können. Aus der Rechnung ergäbe sich, dass der Berater die Einkünfte nicht selbst ermittelt, sondern sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen habe. Der Berater habe die Mietrückstände nicht ausgebucht, sondern auf unzulässige Weise zum Verschwinden gebracht, indem sie als Zahlungen verbucht worden seien. Der Beklagte selbst habe die fehlerhaften Buchungen nicht erkannt und könne daher dem Berater nicht vorwerfen, dass dieser schuldhaft gehandelt habe. Die Eintragung der Rückstände als Zahlungen hätte nur durch eine Überprüfung einer Vielzahl von Buchungen erkannt werden können. Es werde beantragt, den Feststellungsbescheid 2006 gem. § 128 AO in einen fehlerfreien Bescheid umzudeuten. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2012 zu verpflichten, den Feststellungsbescheid für 2006 vom 11.10.2007 zu ändern und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 50.313,10 EUR herabzusetzen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, die Buchführung sei von der Hausverwaltung, die Feststellungserklärung von dem Steuerberater erstellt worden. Der Berater habe nicht erkannt, dass der Posten mit der Bezeichnung „Afa aus Wohngeldern“ rückständige Mietzahlungen habe bezeichnen sollen und habe den Betrag nicht von dem Mieteinnahmen abgezogen. Dadurch seien die Einnahmen und die Einkünfte zu hoch erklärt worden. 15 Das Gericht hat die übrigen ehemaligen Beteiligten der Erbengemeinschaft zu dem Verfahren mit Beschluss vom 30.8.2012 beigeladen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 25.1.2013 (Az.: IX B 147/12) als unzulässig verworfen. 16 Der Kläger hat anlässlich der Ladung zum Termin eine Anhörungsrüge gem. § 133a FGO erhoben, die mit Beschluss des Senats vom 9.4.2013 als unzulässig zurückgewiesen wurde. 17 Der Kläger hat ferner am 24.4.2013 beantragt, die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht und den Richter am Finanzgericht vom weiteren Verfahren auszuschließen. Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 26.4.2013 zurückgewiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch in 7 K 2979/08 F – und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 22.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2012 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides 2006 mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift abgelehnt. 21 Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Ein grobes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH Urteil vom 9.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545 m.w.N.). Der Steuerpflichtige hat dabei nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern muss sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Arbeitnehmer (Sachbearbeiter und Buchhalter) zurechnen lassen (BFH Urteile vom 7.3.1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9 und vom 17.9.1987 III R 124/82, BFH/NV 1988, 266). Zudem hat der Steuerpflichtige auch ein schuldhaftes Verhalten seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zu vertreten (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 17.11.2005 III R 44/04 BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412 und vom 9.11.2011 X R 53/09, a.a.O.). 22 Gemessen an diesen Anforderungen muss sich die Erbengemeinschaft ein Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen, da dieser grob fahrlässig gehandelt hat. Der Steuerberater hat, ohne eine Rückfrage bei der Hausverwaltung, die Posten mit der Bezeichnung „Abschreibung Wohngeld“ nicht, wie von der Hausverwaltung selbst noch vorgenommen, bei der Einnahmen abgezogen. Aufgrund der ungewöhnlichen Bezeichnung hätte sich dem Berater eine klärende Nachfragen aufdrängen müssen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Berater die Ermittlung der Einnahmen und Werbungskosten ungeprüft übernommen hat, wie der Kläger meint. Die Rechnung des Beraters (Bl. 29 GA) enthält neben dem Posten „Feststellungserklärung 2006 (ohne Ermittlung der Einkünfte) ...“ gem. StBGebV § 24-1-2, auch den Posten „Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ...“ (StBGebV § 27-1). Der Berater hat also – entgegen der Annahme des Klägers – auch die Einkünfteermittlung vorgenommen. Indes braucht dies nicht weiter vertieft zu werden, denn selbst wenn der Berater das Zahlenwerk ungeprüft übernommen hätte, läge hierin ein grobes Verschulden an der Entstehung etwaiger Fehler. Der Berater ist auf Grund seines Mandatsverhältnisses verpflichtet, in eigener Verantwortung die Einnahmen und Ausgaben richtig festzustellen und zu erklären. Eine Umdeutung des Feststellungsbescheides nach § 128 AO scheidet aus. Eine Umdeutung ist nach § 128 Abs. 2 Satz 2 AO ausgeschlossen, wenn – wie gerade ausgeführt - eine Zurücknahme des Bescheides nicht möglich ist. Andere Änderungsvorschriften sind nicht erkennbar. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 139 Abs. 4 FGO.