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Beschluss

7 K 951/12 F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2013:0426.7K951.12F.00
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Tenor

Das Gesuch wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gesuch wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist nicht begründet. Die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Z und der Richter am Finanzgericht Y sind nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr.6 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Richter nach § 51 Abs. 2 FGO, wenn er bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Zwar waren die genannte Vorsitzende Richterin am Finanzgericht und der Richter am Finanzgericht an dem Verfahren 7 K 2979/08, in dem die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Jahr 2006 Streitgegenstand war und das mit Urteil vom 3.6.2009 beendet wurde, beteiligt. Allerdings handelt es sich hierbei im Verhältnis zum vorliegenden Verfahren, in dem es um eine nachträgliche Änderung desselben Bescheides geht, weder um einen früheren Rechtszug noch um ein Verwaltungsverfahren im Sinne der genannten Vorschriften. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein bloßes Zwischenverfahren handelt (BFH Beschluss vom 6. Juli 2005, II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027). Dieser Beschluss ist nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar.