Beschluss
14 Ko 333/13 GK
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2013:0319.14KO333.13GK.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten trägt der Erinnerungsführer. Dieser Beschluss ist unanfechtbar 1 Gründe: 2 I. 3 Im vom Erinnerungsführer als Kläger geführten Klageverfahren 14 K 1623/12 Kg haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin sind in nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 04.12.2012 die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt worden. 4 In der Gerichtskostenrechnung vom 18.12.2012 ist zunächst ein Streitwert von 4.416,00 € zu Grunde gelegt worden. Gegen den Kostenansatz hat der Erinnerungsführer am 29.12.2012 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass der Streitwert im Hinblick auf die Tatsache, dass er mit seiner Klage lediglich das Ruhen de Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2875/10 nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt habe, mit 5 % des Jahresbetrages des Kindergeldes i.H.v. 1.968,00 € zu bemessen sei. 5 Im Beschluss vom 10.01.2013 ist der Streitwert durch den Senat auf 184,00 € festgesetzt worden. Daraufhin ist unter dem 24.01.2013 eine geänderte Gerichtskostenrechnung ergangen, in der der Kostenbeamte die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 1000,00 € mit 110,00 € errechnet hat. 6 Der Erinnerungsführer hält seine Erinnerung aufrecht und trägt zur Begründung vor: Da das Gericht der Hauptsache den Streitwert mit unanfechtbaren Beschluss vom 10.01.2013 auf 184,00 € festgesetzt habe, sei dieser für den Kostenansatz maßgeblich. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht sei Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung und entfalte insoweit für den Kostenansatz unmittelbare Bindungswirkung. Der Kostenbeamte sei daher im Rahmen des Kostenansatzes nicht berechtigt, einen anderen Streitwert der Kostenrechnung zu Grunde zu legen. Im übrigen weist er darauf hin, dass dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.12.2007 IX E 17/07, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2008, 199 zu entnehmen sei, dass auch nach der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neugefassten Vorschrift des § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetztes Streitwerte von weniger als 1000,00 € einer Kostenrechnung zu Grunde gelegt werden könnten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Neufestsetzung des Streitwertes auf seiner Erinnerung beruhe und dem besonderen Klageinteresse im vorliegenden Fall Rechnung trage. Der Senat sei bei der Streitwertfestsetzung offensichtlich davon ausgegangen, dass der Ansatz des Mindeststreitwerts ebenso wie im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausscheide. Hierzu verweist er auf den BFH-Beschluss vom 18.11.1970 I B 29-31/70, BStBl II 1971, 154. 7 Der Erinnerungsgegner – die Bezirksrevisorin – hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze im Erinnerungsverfahren und die vom Gericht beigezogenen Akten des Verfahrens 14 K 1623/12 Kg verwiesen. 9 II. 10 Die Erinnerung ist unbegründet. 11 Der Kostenansatz ist zutreffend. Nach dem GKG in der Fassung durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl I 2004, 718) – nachfolgend GKG - wird mit der Einreichung der Klageschrift die Verfahrensgebühr fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG), die im Streitfall mit dem Mindeststreitwert von 1000,00 € nach §§ 3, 52 Abs. 4 GKG zu bemessen ist. Die Gerichtsgebühren reduzieren sich im Fall einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache von vier auf zwei Gebühren nach § 34 GKG (Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses). Die Gerichtskosten sind daher zutreffend mit 2 x 55,00 €, also insgesamt 110,00 € angesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 52 Abs. 4 GKG verfassungsgemäß (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2007 V E 2/06, BStBl II 2007, 791). 12 Der Erinnerungsführer kann sich nicht darauf berufen, der Mindeststreitwert könne aufgrund des Streitwertbeschlusses des Senats vom 10.01.2013 nicht zugrundegelegt werden. Denn der gesetzlich fixierte Mindeststreitwert gilt in Hauptsacheverfahren unabhängig von einer abweichenden Streitwertfestsetzung und darf nicht mit einem niedrigeren Wert zu Grunde gelegt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.2012 V E 3/12, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2013, 81). Der Ansatz eines niedrigeren Streitwertes kommt lediglich in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, wie etwa dem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.2007 IX E 17/07, BStBl II 2008, 199). 13 Eine abweichende Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Erinnerungsführer im Klageverfahren das Ruhen des Klageverfahrens bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht beantragt hat. Denn maßgeblich ist, dass es sich um ein Hauptsacheverfahren gehandelt hat, in dem die Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens nur eine unselbstständige Nebenentscheidung darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 04.09.2007 X B 224/06, BFH/NV 2007, 2290). Eine andere Beurteilung kann aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.11.1970 nicht abgeleitet werden, da die Entscheidung vor der Geltung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG ergangen ist. In Hauptsachverfahren ist der Mindeststreitwert nunmehr unabhängig von den Verhältnissen des Einzelfalles anzusetzen. 14 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die fehlende Kostenerstattung beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG. Die Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 15 Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, wonach gegen die Entscheidungen über die Erinnerung die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.