Urteil
16 K 2855/12 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2013:0110.16K2855.12KG.00
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Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2012 wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für seine Kinder "A", "B", "C" und "D" ab Dezember 2011 Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2012 wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für seine Kinder "A", "B", "C" und "D" ab Dezember 2011 Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet T a t b e s t a n d : Der Kläger und seine Ehefrau, beide italienische Staatsangehörige, leben seit Mitte 2000 in Deutschland. Der Kläger, der nichtselbständig beschäftigt ist, bezog Kindergeld für die gemeinsamen Kinder "A" (geboren 1999), "B" (geboren 2001), "C" (geboren 2004) und "D" (geboren 2007). Im Sommer 2011 teilte der Kläger der Beklagten – der Familienkasse – mit, dass die Kinder seit August 2011 in Italien bei der Großmutter leben und sich voraussichtlich nur in den Schulferien im Sommer in Deutschland aufhalten werden. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestset­zung gegenüber dem Kläger gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab September 2011 auf (Bescheid vom 18.11.2011). Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch den Integrationsrat der Stadt "E", Einspruch. Außerdem bevollmächtigte der Kläger eine Frau "F", für ihn in Kindergeldsachen gegenüber der Familienkasse tätig zu werden. Mit Schreiben vom 9.12.2011, gerichtet an den Integrationsrat, bestätigte die Familienkasse den Eingang des Einspruchs und kündigte an, unaufgefordert weitere Nachricht zu erteilen. Mit Einspruchsentscheidung „vom 01.12.2011“, versandt am 13.12.2011 an den Kläger unter Angabe einer falschen Adresse, wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Ende März 2012 meldete sich der Caritasverband namens des Klägers bei der Familienkasse, erinnerte an eine Entscheidung über den Einspruch des Klägers und bat um die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung. Beigefügt waren mehrere Fotokopien italienischer Bescheinigungen, u. a. dass der Großvater der Kinder am 14.03.2010 verstorben sei und dass die Großmutter für die 4 Kinder kein italienisches Kindergeld beziehen könne, weil sie Rentnerin sei und nicht arbeite. Hierauf entgegnete die Familienkasse, über den Einspruch sei am 01.12.2011 abschließend entschieden worden. Es solle mitgeteilt werden, ob das Schreiben als „Klage gegen die Entscheidung vom 01.12.2011 gewertet werden“ solle; ansonsten werde das Schreiben als erledigt betrachtet. Anfang Mai 2012 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für seine 4 Kinder. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab (Bescheid vom 26.06.2012). Zur Begründung erklärte sie, die Großmutter habe die Kinder in ihren Haushalt aufgenom­men und habe somit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld. Hiergegen erhob der Kläger, fachkundig vertreten, Einspruch. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 18.07.2012). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ‑ VO (EG) Nr. 883/2004 ‑ (ABl. EU 2004 L 200, S. 1) und der hierzu ergangenen Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 – VO (EG) Nr. 987/2009 ‑ (ABl. EU 2009 L 284, S. 1) sei Deutschland zwar gemäß Art. 68 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 883/2004 als vorrangiges Land für die Gewährung der Familienleistungen zuständig, weil der Kindesvater in Deutschland beschäftigt sei. Jedoch könne in diesem Fall nur der Elternteil das Kindergeld erhalten, der nach § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorrangig kindergeldberechtigt sei. Dies sei im Streitfall gemäß § 64 Abs. 2 EStG die in Italien wohnende Großmutter der Kinder, in deren Haushalt die Kinder lebten. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, die Großmutter besitze für die Kinder keinen Anspruch auf italienische Familienleistungen. Deutsches Kindergeld für die Kinder stehe nicht der Großmutter, sondern dem Kläger zu, der in Deutschland lebe und arbeite. Der Kläger beantragt, die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 26.06.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2012 zu verpflichten, ihm ab Dezember 2011 Kindergeld für seine Kinder "A", "B", "C" und "D" zu bewilligen. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise: die Revision zuzulassen. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf deutsches Kindergeld stehe nicht dem Kläger, sondern der Großmutter der Kinder zu, weil diese gemäß § 64 EStG vorrangig berechtigt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Kindergeldakten der Familienkasse Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 26.06.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2011 zu Unrecht versagt hat (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Gegenstand des Klageverfahrens, das auf dem Kindergeldantrag vom Mai 2012 beruht, ist die Versagung des Kindergelds ab Dezember 2011. Über die Kindergeld­gewährung für die Monate September bis November 2011 ist demgegenüber mit Aufhebungsbescheid vom 18.11.2011 entschieden worden. Ob diesbezüglich auf den fristgerechten Einspruch des Klägers hin eine wirksame Einspruchsentscheidung ergangen, insbesondere ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. 2. Der Kläger besitzt für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds für seine vier Kinder (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Kläger hat einen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1) und seine minderjährigen Kinder (§ 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 EStG) haben einen Wohnsitz in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Für den Kläger ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Denn der Kläger ist nur in Deutschland nichtselbständig tätig, so dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 eingreift und zur Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften führt. Es ist glaubhaft gemacht und wird von der Familienkasse nicht in Frage gestellt, dass die Großmutter der Kinder für diese im Streitzeitraum keinen Anspruch auf italienische Familienleistungen hat und auch keine solchen Leistungen tatsächlich bezogen hat. Im übrigen wäre ein solcher Anspruch gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch des Klägers nachrangig (gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004), so dass jedenfalls einen Anspruch auf ungekürztes deutsches Kindergeld besteht. Der deutsche Kindergeldanspruch steht dem Kläger zu und nicht der in Italien lebenden Großmutter. Da der Kläger die einzige Person ist, die nach den Vorschriften des EStG kindergeldberechtigt ist, ist er auch alleiniger Berechtigter i. S. d. § 64 Abs. 1 EStG. Eine Auswahl zwischen mehreren Berechtigten i. S. d. § 64 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 führt zu keiner anderen Beurteilung. Hiernach ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Diese Vorschrift ergänzt die Regelung des Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71, nunmehr Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004, die innerhalb der EU den Schutz der Wander­arbeitnehmer (Grenzgänger) vor Diskriminierung bezweckte. Wer als freizügigkeits­berechtigter Wanderarbeitnehmer in das Sozialversicherungssystem des Beschäfti­gungslandes eingegliedert war, sollte im Hinblick auf Familienleistungen wie das Kindergeld nicht schlechter stehen als seine „einheimischen“ Kollegen. Deshalb stand ihm auch für seine im Heimatland (in einem anderen Mitgliedstaat) wohnenden Kinder Kindergeld zu; dass die Kinder nicht im Beschäftigungsland wohnten, war unbeachtlich (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der EuGH hat diesen Grundgedanken ausgeweitet auf andere Merkmale/ Verhaltensvoraussetzungen, die für die Gewährung von Familien­leistungen (wie Elterngeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss) erforderlich waren. Familienleistungen sollen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass diese Merkmale nur von dem anderen Ehepartner/ Elternteil, der nicht im Beschäftigungsland wohnt, verwirklicht werden (EuGH - Urteile vom 10. Oktober 1996, C-245/94 und C-312/94, Hoever/ Zachow, Slg. 1996, I-4895; vom 05. Februar 2002, C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205; vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl/ Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 C-212/05, Hartmann, Slg. 2007, I-6303). Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 entspricht dieser Rechtsprechung. Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf seine Familienangehörigen zu versagen. Demgemäß können anspruchsberechtigt i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23. März 2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 (zustimmend FG München, Urteile vom 27. Oktober 2011 5 K 1145/11, EFG 2012, 255, 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, und 5 K 2614/10, EFG 2012, 249), denen er sich auch im Hinblick auf die vom FG Bremen vertretene abweichende Auffassung (Urteil vom 10. November 2011 3 K 26/11, EFG 2012, 143) vollinhaltlich anschließt. Für den im Ausland lebenden Familienangehörigen eröffnet Art. 68 a VO (EG) Nr. 883/2004 die Möglichkeit, auf das deutsche Kindergeld zugreifen zu können, falls es nicht für den Kindesunterhalt verwendet wird. Angesichts dessen besteht auch kein Bedürfnis für eine eigene Anspruchsberechtigung des im Ausland lebenden Familienangehörigen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. zur Auslegung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 die anhängigen Revisionsverfahren III R 69/11, III R 73/11, V R 46/11, V R 49/11 und VI R 73/11). 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.