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Beschluss

4 Ko 4085/12 KF

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine anwaltliche Zahlungsaufforderung stellt nicht ohne Weiteres notwendige Vollstreckungshandlung i.S.d. § 151 Abs.1 FGO dar. • Kosten für Maßnahmen sind nur erstattungsfähig, wenn sie aus Sicht des Gläubigers bei verständiger Würdigung zum Zeitpunkt der Vornahme objektiv erforderlich erschienen. • Zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Behörden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften ist das Vollstreckungsverfahren beim Finanzgericht nach § 152 FGO der richtige Weg; bloße Androhungen durch den Gläubiger ersetzen dieses Verfahren nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung einer Vollstreckungsgebühr für anwaltliche Zahlungsaufforderung • Eine anwaltliche Zahlungsaufforderung stellt nicht ohne Weiteres notwendige Vollstreckungshandlung i.S.d. § 151 Abs.1 FGO dar. • Kosten für Maßnahmen sind nur erstattungsfähig, wenn sie aus Sicht des Gläubigers bei verständiger Würdigung zum Zeitpunkt der Vornahme objektiv erforderlich erschienen. • Zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Behörden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften ist das Vollstreckungsverfahren beim Finanzgericht nach § 152 FGO der richtige Weg; bloße Androhungen durch den Gläubiger ersetzen dieses Verfahren nicht. Die Klägerin focht einen Steuerbescheid an; das Finanzamt hob den Bescheid in der mündlichen Verhandlung auf und die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht legte die Verfahrenskosten dem Beklagten auf und die Geschäftsstelle setzte die erstattungsfähigen Kosten fest. Die Anwälte der Klägerin forderten den Beklagten per Schreiben vom 15. August 2012 zur Zahlung des festgesetzten Kostenbetrags auf; der Beklagte zahlte an die Anwälte. Die Anwälte beantragten anschließend die Festsetzung einer Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für die Zahlungsaufforderung, die die Urkundsbeamtin mit Beschluss abgelehnt hat. Die Klägerin legte Erinnerung gegen diesen Beschluss ein und behauptete, das Mahnschreiben sei Teil des Vollstreckungsverfahrens und deshalb erstattungsfähig. • Die Erinnerung ist unbegründet; die Urkundsbeamtin hat den Antrag zutreffend abgelehnt. • Selbst wenn vorbereitende Maßnahmen eine Vollstreckungsgebühr auslösen könnten, waren die geltend gemachten Kosten nicht notwendig i.S.d. § 151 Abs.1 FGO i.V.m. §§ 788 Abs.1, 91 Abs.1 ZPO. • Notwendigkeitsbeurteilung richtet sich nach der Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Maßnahme: Maßnahme muss bei verständiger Würdigung objektiv erforderlich erscheinen und dem Schuldner ist eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung einzuräumen. • Das Mahnschreiben vom 15. August 2012 war nicht geeignet, die Vollstreckung vorzubereiten, weil gegen öffentliche Stellen bzw. Körperschaften das Vollstreckungsverfahren nach § 152 FGO zu führen ist und das Gericht vor Erlass einer Vollstreckungsverfügung die gesetzlichen Vertreter zu benachrichtigen hat; eine Ankündigung durch den Gläubiger nach § 882a ZPO ersetzt dieses Verfahren nicht. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs.2 FGO; Gebühren für die Vermeidung eines Vollstreckungsverfahrens sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Festsetzung einer zusätzlichen Vollstreckungsgebühr für das anwaltliche Zahlungsaufforderungsschreiben wurde zu Recht versagt, weil das Schreiben nicht notwendig im Sinne des Vollstreckungsverfahrens war und nicht geeignet, die gerichtliche Vollstreckung nach § 152 FGO vorzubereiten. Damit besteht kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.