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Urteil

4 K 1476/12 VTa,Z,EU

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2012:1015.4K1476.12VTA.Z.EU.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Haftungsbescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Das Amtsgericht A verurteilte den Zeugen B am 31. August 2011 wegen Steuerhehlerei in mehreren Fällen. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht unter anderem davon aus, dass der Zeuge B am 31. Juli 2007 100 Stangen, am 1. August 2007 15 Stangen sowie am 29. August 2007 40 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an den Kläger verkauft habe. Ferner stellte es fest, dass der Zeuge B am 29. August 2007 140 Stangen sowie am 28. September 2007 50 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an den mittlerweile verstorbenen C verkauft habe. 3 Das beklagte Hauptzollamt nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 20. Dezember 2011 auf Zahlung von 1.269,50 € Zoll, 5.251,60 € Tabaksteuer und 1.657,77 € Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch, weil er die Verkäufe von 140 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten am 29. August 2007 sowie von 50 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten am 28. September 2007 von dem Zeugen B an C vermittelt habe. 4 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Entscheidung vom 13. März 2012 zurück. Es führte aus: Der Kläger habe die Verkäufe von 140 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten am 29. August 2007 sowie von 50 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten am 28. September 2007 von dem Zeugen B an C vermittelt. Dies folge aus den Feststellungen des Amtsgerichts A in seinem Strafurteil vom 31. August 2011 und aus den Protokollen über die durchgeführte Telefonüberwachung. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse seien verwertbar, weil § 393 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Art. 14 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl I, 3150, 3172) in allen noch offenen Fällen angewendet werden könne. 5 Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Er sei an den Zigarettengeschäften des Zeugen B mit C nicht beteiligt gewesen. Die Feststellungen des Amtsgerichts A in seinem Strafurteil gegen Zeuge B dürften nicht verwertet werden, weil sich dessen angebliches Geständnis nicht nachvollziehbar aus den Akten ergebe. Das Strafurteil sei auch nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Die Erkenntnisse aus der durchgeführten Telefonüberwachung dürften nicht verwertet werden, weil seinerzeit § 100a der Strafprozessordnung (StPO) die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht wegen des Verdachts einer Steuerstraftat zugelassen habe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Haftungsbescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2012 aufzuheben. 8 Das beklagte Hauptzollamt beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt es vor: Die Protokolle über die durchgeführte Telefonüberwachung des Zeugen B dürften verwertet werden, weil § 393 Abs. 3 AO in der Fassung des Art. 14 Nr. 6 JStG 2008 in allen noch offenen Fällen angewendet werden könne. 11 Das Gericht hat Beweis durch die Vernehmung des Zeugen B erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2012 Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Klage ist begründet. Der Haftungsbescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat den Kläger zu Unrecht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. 14 Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begangen hat oder an einer solchen Tat teilgenommen hat, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§§ 191 Abs. 1 Satz 1, 71 AO). Eine Steuerhehlerei begeht u.a., wer dabei hilft, Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern hinterzogen worden sind, abzusetzen. 15 Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei dem Absatz von 140 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten am 29. August 2007 sowie von 50 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten am 28. September 2007 durch den Zeugen B geholfen hat. Der Kläger bestreitet dies. Er trägt vor, er sei an den Zigarettengeschäften des Zeugen B mit C nicht beteiligt gewesen. Dem Strafurteil des Amtsgerichts A vom 31. August 2011 lässt sich nur entnehmen, dass der Zeuge B die in Rede stehenden Zigaretten an C an den angegebenen Tagen verkauft hat. Eine Beteiligung des Klägers hieran hat das Amtsgericht A nicht festgestellt. 16 Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme ist unergiebig geblieben. Der Zeuge B hat die Behauptung des beklagten Hauptzollamts, der Kläger habe die Verkäufe der 140 sowie 50 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten am 29. August sowie am 28. September 2007 an C vermittelt, nicht bestätigt. Der Zeuge B hat zwar eingeräumt, an C zweimal unverzollte und unversteuerte Zigaretten verkauft zu haben. Der Zeuge B hat jedoch ausgesagt, dass der Kläger damit nichts zu tun gehabt habe. Er habe zwar seinerzeit mit dem Kläger telefoniert. Dies sei allerdings nur geschehen, weil er den Kläger seit seiner Schulzeit gekannt habe. Er habe niemals bestätigt, an den Kläger unverzollte Zigaretten geliefert zu haben. Dies sei auch tatsächlich niemals geschehen. Das Amtsgericht A habe ihn nicht befragt, ob er an den Kläger unverzollte Zigaretten geliefert habe. Die Einlassung gegenüber dem Strafgericht habe sein Rechtsanwalt für ihn abgegeben. Der Zeuge B gab zwar zu, in Telefongesprächen mit dem Kläger auch über seine eigenen Zigarettengeschäfte gesprochen zu haben. Dies habe jedoch nicht den Kläger selbst betroffen. 17 Ob den Protokollen über die durchgeführte Telefonüberwachung Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an dem Absatz der fraglichen Zigaretten durch den Zeugen B entnommen werden können, kann dahinstehen. Die Protokolle über die durchgeführte Telefonüberwachungsmaßnahme sind in dem vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht verwertbar. Daher durften sie dem Zeugen B in seiner Vernehmung durch das Gericht auch nicht vorgehalten werden (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 18. Dezember 2010 V B 78/09, BFH/NV 2011, 622). 18 Die Telefonüberwachung wurde im Jahr 2007 durchgeführt. § 100a StPO ist durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I, 3198) erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 (Art. 16 des vorgenannten Gesetzes) dergestalt neu gefasst worden, dass auch bestimmte Straftaten aus der Abgabenordnung als Katalogtaten aufgenommen wurden. Im Streitfall besteht daher nach der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des BFH für die Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, ein Verwertungsverbot (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40). Aus § 393 Abs. 3 AO in der Fassung des Art. 14 Nr. 6 JStG 2008 folgt nichts anderes. Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, dass die Erkenntnisse im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen rechtmäßig gewonnen worden sind und greift daher nicht für Zeiträume ein, in denen in Ermangelung einer Aufzählung von Steuerstraftaten in § 100a StPO a.F. noch ein Verwertungsverbot bestand (vgl. Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 9. April 2010 4 V 31/10, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2010 4 K 1071/10 H n.v.). Die Beschlüsse des Amtsgerichts A, die den hier in Rede stehenden Telefonüberwachungsmaßnahmen zugrunde lagen, sind zudem noch auf der Grundlage des § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I, 3198) ergangen. 19 Das Gericht vermag der vom beklagten Hauptzollamt vertretenen Auffassung, § 393 Abs. 3 AO in der Fassung des Art. 14 Nr. 6 JStG 2008 könne in allen noch offenen Besteuerungsfällen angewendet werden, jedenfalls nicht in dem Sinne zu folgen, dass § 393 Abs. 3 AO unabhängig von der erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 100a StPO durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 als selbständige gesetzliche Grundlage für eine Verwertung der Aufzeichnungen über die durchgeführte Telefonüberwachung herangezogen werden könnte. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss in BFHE 194, 40 ausgeführt hat, stellt nicht nur das Abhören und Aufzeichnen, sondern auch die Auswertung der Aufzeichnungen über eine Telefonüberwachung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar (vgl. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 7. Dezember 2011 2 BvR 2500/09 und 2 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Randnr. 151). Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine solche Beschränkung stellt seit dem 1. Januar 2008 hinsichtlich des Verdachts bestimmter Steuerstraftaten § 100a StPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 dar. Das hat der Gesetzgeber in Art. 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I, 3198, 3211) klargestellt, indem er - dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG folgend - ausgeführt hat, dass u.a. durch Art. 1 des Gesetzes das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG eingeschränkt wird. Eine entsprechende Bestimmung enthält das Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I, 3150, 3172) nicht. Da die Verwendung personenbezogener Informationen einen Grundrechtseingriff darstellt, mit dem jedoch keine Erweiterung der Grundrechtseinschränkung verbunden ist, bedurfte es insoweit zwar nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keines Zitats des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss in NJW 2012, 907 Randnr. 151). Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine Rechtsgrundlage für die Informationserhebung die Voraussetzungen sowie den Umfang der Beschränkung hinreichend klar umschreiben und damit erkennen lassen muss, für welche Zwecke die erhobenen Informationen verwendet werden dürfen (BVerfG, Beschluss in NJW 2012, 907 Randnr. 151). Hieran fehlte es indessen im Jahr 2007 bei der Durchführung der hier fraglichen Telefonüberwachung im Hinblick auf den Verdacht bestimmter Steuerstraftaten. Zu diesem Zeitpunkt war § 100a StPO noch nicht durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 als selbständige Ermächtigungsgrundlage für eine Verwertung von Aufzeichnungen über eine durchgeführte Telefonüberwachung auch bei dem Verdacht bestimmter Steuerstraftaten erweitert worden. Es fehlte mithin an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Informationen für Zwecke der Verfolgung der mittlerweile in § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO genannten Straftaten aus der Abgabenordnung. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.