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Beschluss

3 K 2974/12 E (PKH)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2012:0907.3K2974.12E.PKH.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Beschluss vom 28.02.2012 hat der angerufene Senat unter dem Aktenzeichen 3 K 4128/11 E (PKH) den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf ein beabsichtigtes Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2003 bis 2007 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der beabsichtigten Klage fehle es an hinreichenden Erfolgsaussichten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 28.02.2012 verwiesen. Der Beschluss wurde am 06.03.2012 dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 30.03.2012 eine „Beschwerde“ ein, die vom Senat als Gegenvorstellung ausgelegt wurde. Die Gegenvorstellung wurde abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 13.07.2012 verwiesen. Der Beschluss wurde am 17.07.2012 per einfachen Brief zur Post gegeben. 4 Der Antragsteller macht mit seiner am 03.08.2012 zunächst beim Bundesfinanzhof eingegangenen und an das Finanzgericht weitergeleiteten Anhörungsrüge geltend, die beiden Entscheidungen gingen nur vom Kindergeld aus, das der Mutter ausgezahlt worden sei. Die Frage der Anwendung des Entlastungsbetrags nach § 24b des Einkommensteuergesetzes sei nicht geprüft worden. Aufwendungen, die vom Vater im Rahmen des Umgangsrecht getragen worden seien, müssten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Es sei insoweit die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in rechtlicher, tatsächlicher und sittlicher Hinsicht gegeben. Lege der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen eine Pflicht zum Umgang auf, müssten die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies gelte zudem in gleicher Weise für den Kindesunterhalt. Auch die Leistung des Kindesunterhalts müsse steuerlich berücksichtigt werden. Dies folge u. a. aus Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes – GG – sowie aus europarechtlichen Grundsätzen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf sein Schreiben vom 01.08.2012 verwiesen. 5 II. 6 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 28.02.2012 ist unzulässig und durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –, dazu unter 1.). Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13.07.2012 ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 FGO). Denn der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde im Verfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 13.07.2012 nicht verletzt (dazu unter 2.). 7 1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 28.02.2012 ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Dem Antragsteller ist der Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe am 06.03.2012 durch Postzustellungsurkunde zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Die Erhebung der Anhörungsrüge am 03.08.2012 ist mithin verspätet. 8 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13.07.2012 ist unbegründet. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, dazu unter a) liegt nicht vor (dazu unter b). 9 a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 12.04.2011 III S 49/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2011, 1177). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss 12.04.2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177). 10 b). Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung vom 13.07.2012 verletzt worden ist. In der Entscheidung vom 13.07.2012 ist das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden. Der Senat gibt auf Seite 2 der Entscheidung das Vorbringen des Antragstellers zusammengefasst wieder und nimmt im Übrigen auf die Antragschrift Bezug. Der Senat hat sich weiter auf Seite 3 des Beschlusses mit dem Vorbringen des Antragstellers in rechtlicher Hinsicht befasst und dabei den vorangegangenen Beschluss vom 28.02.2012 im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände in dem verfahrensrechtlich zulässigen Umfang überprüft. 11 Im Kern richten sich die nunmehrigen Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörungsrüge zudem allein gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 28.02.2012 über die Versagung der Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller bringt insoweit erneut vor, der Senat habe in diesem Beschluss in der Sache fehlerhaft entschieden und sei seiner Argumentation nicht gefolgt. Mit dem konkreten Inhalt des mit der Anhörungsrüge zulässigerweise angefochtenen Beschlusses vom 13.07.2012 setzt sich der Antragsteller in keiner Weise auseinander. Stattdessen wiederholt er sein Vorbringen, dass er bereits seinem ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrunde gelegt hatte. Ungeachtet dieses Umstands vermag zudem allein die Tatsache, dass der Senat der Auffassung des Antragstellers in rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.04.1983 2 BvR 678/81 u.a., Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 64, 1 <12>). 12 3. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus § 133 Abs. 4 Satz 3 FGO.