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Beschluss

4 V 1280/12 A(Z)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2012:0605.4V1280.12A.Z.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Vollziehung des Bescheids vom 13.02.2012 - …- hinsichtlich des festgesetzten Antidumpingzolls von … € ab Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin ließ in dem Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2010 Verbindungselemente beim Hauptzollamt in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei gab sie in 39 Zollanmeldungen an, dass die Waren aus dem nicht europäischen Ausland stammten. Die 39 Abfertigungsvorgänge sind Gegenstand dieses und der ebenfalls beim erkennenden Senat anhängigen, parallel gelagerten Verfahren zu den Az. 4 V 1245, 1279, 1281, 1282 und 1283/12 A (Z). 4 Im Einzelnen meldete die Antragstellerin unter anderem Schrauben mit einem Zollwert von € an. Aufgrund der Angabe, dass die Waren aus dem Ausland stammten, sowie vorgelegter Ursprungszeugnisse nach Formblatt A wurde kein Zoll und kein Antidumpingzoll erhoben. 5 Nach Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Zollkriminalamtes (ZKA) und des Zollfahndungsamtes ging der Antragsgegner davon aus, dass die mit ausländischem Ursprung angemeldeten Waren tatsächlich aus einem anderen nichteuropäischen Land stammten und von dort aus über das Zweitland nach Deutschland verschifft worden seien, um den Ursprung zu verschleiern. Der Antragsgegner erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin Einfuhrabgabenbescheide, im streitgegenständlichen Verfahren unter dem 13. Februar 2012 - …-. Hiermit setzte er … € Zoll und … € Antidumpingzoll fest und forderte die Antragstellerin zur Zahlung bis zum 27. Februar 2012 auf. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Der Einfuhrabgabenbescheid sei nichtig. Das folge insbesondere daraus, dass es sich im Hinblick auf den der Abgabenerhebung zugrunde gelegten Warenursprung nur um Vermutungen des Antragsgegners handele. Außerdem habe sie Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vorgelegt, die den Ursprung bewiesen. 7 Mit Verfügung vom 9. März 2012 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides für Zoll in Höhe von … € gegen Sicherheitsleistung aus. Im Übrigen lehnte er den Antrag unter dem 12. März 2012 für Antidumpingzoll in Höhe von … € ab, da es sich im Hinblick auf den dem Einfuhrabgabenbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nicht um Vermutungen, sondern um Feststellungen handele. 8 Die Antragstellerin wiederholt mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem außergerichtlichen Verfahren. Insbesondere ergäben sich auch nach Akteneinsicht aus den Ermittlungen von OLAF und des Zollfahndungsamtes keine Feststellungen dahingehend, dass die betreffenden Waren aus einem anderen Land stammten. Weder aus den Tabellen von OLAF noch aus dem Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamtes vom 6. Februar 2012 in Verbindung mit dem dort zitierten E-Mailverkehr sei etwas anderes ersichtlich. 9 Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 hat die Antragstellerin ihren Antrag hinsichtlich des festgesetzten Zolls von … € zurückgenommen und beantragt nunmehr, 10 die Vollziehung des Bescheids vom 13.02.2012 - … - hinsichtlich des festgesetzten Antidumpingzolls von … € gegen Sicherheitsleistung auszusetzen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Der Antrag sei unbegründet, da der zugrunde gelegte Sachverhalt feststehe. Zum einen seien in 18 Fällen formelle Nachprüfungsverfahren für die Ursprungszeugnisse ohne Bestätigung der Richtigkeit durch die ausländischen Behörden abgeschlossen worden, so dass die Antragstellerin insofern beweispflichtig sei. Auch in den verbleibenden Fällen sei ein entsprechender Ausgang der Verfahren zu erwarten. Zum anderen ergäbe sich aus der Auswertung von OLAF und dem ZKA zum Abgleich der Containernummern sowie aus zwei E-Mails zu Tz. 3.6 des Ermittlungsberichts des Zollfahndungsamts, dass die Waren aus einem anderen Land stammten und nur über das Zweitland verschifft worden seien. 14 Auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners zu den Ermittlungen von OLAF, dem Zollkriminalamt sowie dem Zollfahndungsamt wird Bezug genommen. 15 II. 16 Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen. 17 Hinsichtlich der weiterhin begehrten Aussetzung der Vollziehung des festgesetzten Antidumpingzolls in Höhe von … € ist der Antrag zulässig und begründet. 18 Beurteilungsmaßstab für die Begründetheit des vorliegenden Antrags ist Art. 244 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (BFH , Beschluss vom 22. November 1994 - VII B 140/94 - BFHE 176, 170). Nach Art. 244 Unterabs. 2 ZK hat die Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss in BFHE 176, 170). Hiervon ausgehend bestehen im Streitfall in tatsächlicher Hinsicht begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. 19 Mit dem auf Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK gestützten Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Februar 2012 hat der Antragsgegner gegen die Antragstellerin nur dann zu Recht für Antidumpingzoll in Höhe von … € festgesetzt, wenn der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn vorliegend für die eingeführten Waren ein Antidumpingzoll von 85 % gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 Buchst. g ZK in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (Verordnung Nr. 91/2009) des Rates vom 26. Januar 2009 ( zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente mit Ursprung in einem anderen Land (ABl EU Nr. L 29/1) entstanden ist. Diesen nichtpräferenziellen Ursprung der Waren muss der Antragsgegner nachweisen, da er sich - anders als beim präferenziellen Ursprung - auf den Ursprung der Waren beruft (BFH, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208 , BStBl II 1986, 857). Die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507). 20 Ein solcher Nachweis des Ursprungs der Waren in einem anderen Land ist den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten zu den Ermittlungen von OLAF, dem Zollkriminalamt sowie dem Zollfahndungsamt nicht zu entnehmen. 21 Anders als in der Antragserwiderung dargestellt, enthalten die Verwaltungsakten (Ordner I Bl. 1 - 16) gerade keine Angaben von OLAF und entsprechende Auswertungen des ZKA, die durch einen Abgleich der Containernummern in den entsprechenden Zollanmeldungen belegen könnten, dass die streitgegenständlichen Waren nur über ein weiteres Land verschifft wurden, tatsächlich aber aus einem anderen Land stammen. 22 Auch aus dem Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamtes (Ordner I Bl. 17 - 71), insbesondere den unter Tz. 3.6 zitierten E-Mails, ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn einige der im Bericht zitierten E-Mails aufgrund der Inhalte oder Begriffe, wie beispielsweise „transshipment charge“ (Ordner I Bl. 49) oder „container via …..“ (Ordner I Bl. 44), die Vermutung nahe legen, dass die Waren über ein weiteres Land verschifft wurden, reicht dies im Hinblick auf die einzelnen in Rede stehenden Vorgänge für einen jeweils sicheren Nachweis des Ursprungs nicht aus. 23 Schließlich kann auch der Ausgang eines formellen Nachprüfungsverfahrens für die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A keinen Nachweis für den Ursprung erbringen. Denn eine fehlende Bestätigung der ausländischen Behörden kann nur Auskunft darüber geben, wo der Ursprung war. 24 Die Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids ist nach Art. 244 Unterabs. 3 Satz 1 ZK, wie von der Antragstellerin beantragt, von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, da der Streitwert nicht hoch ist und eine Kostenquote nach § 135 Abs. 1 FGO i.V.m. § 136 Abs. 2 FGO zulasten der Antragstellerin vorliegend unter 5 % läge (dazu BFH, Urteil vom 20. April 2005 X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698). § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist auch in den Fällen der Teilklagerücknahme anwendbar (BFH, Beschluss vom 22. Mai 1996 IV R 55/95, BFH/NV 1996, 775).