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Beschluss

1 V 152/12 A(U)

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen bestehen. • Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Insolvenzschuldners stehen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 18 UStG i.V.m. § 168 AO). • § 55 Abs. 4 InsO führt nicht zwangsläufig zur Möglichkeit einer erneuten Steuerfestsetzung gegen den Insolvenzverwalter; die Einziehung bereits festgesetzter Steuerforderungen kann auch durch ein Leistungsgebot erfolgen. • Vollstreckungsverbote des Insolvenzrechts (§ 90 InsO) und die Form und Bezeichnung des Verwaltungakts sind bei der Frage der Durchsetzbarkeit von Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden des Insolvenzverwalters • Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen bestehen. • Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Insolvenzschuldners stehen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 18 UStG i.V.m. § 168 AO). • § 55 Abs. 4 InsO führt nicht zwangsläufig zur Möglichkeit einer erneuten Steuerfestsetzung gegen den Insolvenzverwalter; die Einziehung bereits festgesetzter Steuerforderungen kann auch durch ein Leistungsgebot erfolgen. • Vollstreckungsverbote des Insolvenzrechts (§ 90 InsO) und die Form und Bezeichnung des Verwaltungakts sind bei der Frage der Durchsetzbarkeit von Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Insolvenz über eine GmbH wurde zum 1.9.2011 eröffnet; zuvor war am 7.6.2011 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der den Geschäftsbetrieb mit seiner Zustimmung fortführen ließ. Für Juni bis August 2011 hatte die GmbH Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Zahllast eingereicht, aber nicht gezahlt. Das Finanzamt erließ am 5.12.2011 gegen den Insolvenzverwalter als Masse-Steuernummer Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide und forderte Zahlung. Der Insolvenzverwalter legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; er rügte insbesondere fehlende Rechtsgrundlage für Festsetzungen gegen ihn, da die GmbH die Voranmeldungen bereits abgegeben habe und § 55 Abs.4 InsO keine Ermächtigung zum Erlass solcher Bescheide enthalte. Das Finanzamt wies den Antrag zurück und begründete, die Bescheide richteten sich aufgrund seiner Zustimmung zur Fortführung des Betriebs gegen den Verwalter bzw. stellten ein Leistungsgebot dar. • Das Gericht prüfte summarisch nach § 69 FGO und sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. • Die vom Insolvenzschuldner vor Eröffnung abgegebenen Voranmeldungen stehen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 18 UStG i.V.m. § 168 AO); diese Festsetzungen gelten gegenüber der GmbH und bleiben durch die Insolvenzeröffnung bestehen, sodass eine zweite Festsetzung gegen den Insolvenzverwalter nicht ohne Weiteres erforderlich ist. • § 55 Abs.4 InsO ordnet an, dass bestimmte Verbindlichkeiten des Schuldners nach Eröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten, klärt jedoch nicht abschließend, ob und wie bereits festgesetzte Forderungen gegen den Insolvenzverwalter neu festzusetzen sind; hier bestehen erhebliche offenstehende Rechtsfragen. • Nach Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben) kann die Einziehung bereits festgesetzter Forderungen als Masseverbindlichkeit durch ein Leistungsgebot erfolgen; die strittigen Bescheide sind jedoch als Steuerfestsetzungen bezeichnet und enthalten nicht die für ein Leistungsgebot geforderten Angaben zur ursprünglichen Fälligkeit oder Nebenleistungen. • Angesichts der formellen Bezeichnung und des Inhalts der Bescheide sowie der unklaren Rechtsgrundlage genügt die summarische Prüfung, um ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu begründen, sodass die Aussetzung der Vollziehung geboten ist. Die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Juni, Juli und August 2011 wurde bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gewährt; bereits verwirkte Säumniszuschläge wurden aufgehoben. Das Gericht folgte der Auffassung, dass die vorhandenen Voranmeldungen der GmbH einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen und eine erneute Festsetzung gegen den Insolvenzverwalter ohne klare Rechtsgrundlage zweifelhaft ist. Insbesondere ist unklar, ob § 55 Abs.4 InsO eine eigenständige Ermächtigung zur Festsetzung gegen den Insolvenzverwalter begründet oder ob die Einziehung bereits festgesetzter Forderungen mittels Leistungsgebot erfolgen muss. Wegen dieser ernstlichen Zweifel ist die Vollziehung auszusetzen; das Finanzamt trägt die Verfahrenskosten.