Urteil
16 K 1564/11 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2012:0209.16K1564.11KG.00
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Tenor
Der Bescheid vom 19.01.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Familienkasse nach Aufklärung des Sachverhalts erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 19.01.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Familienkasse nach Aufklärung des Sachverhalts erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin, eine polnische Staatsangehörige, ist zusammen mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter "A" (geboren im März 2006) mit Wohnsitz in "B" gemeldet, für"A" erhielt zunächst der Ehemann deutsches Kindergeld. Im Mai 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten – der Familienkasse Kindergeld für ihre in Polen lebende Tochter aus erster Ehe – im folgenden: S (geboren im Juli 1992). Sie erklärte, S besuche in Polen die Schule und lebe dort bei ihrer Großmutter, der Mutter der Klägerin (lt. polnischer Behörde: "Familienwohnsitz"). Die Familienkasse ermittelte, dass weder S in Polen lebender leiblicher Vater noch die Großmutter polnisches Kindergeld erhielten, dass außerdem die Klägerin bis Juli 2009 noch der polnischen Sozialversicherungspflicht unterlag (wegen der Tätigkeit in einer Apotheke in Polen). Schließlich gewährte die Familienkasse der Klägerin für S ab August 2009 deutsches Kindergeld in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Sätze des § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und lehnte eine darüber hinausgehende Kindergeldgewährung ab; der gegen den Bescheid (vom 05.03.2010) erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24.03.2010). Im Oktober 2010 beantragte die Klägerin bei der Familienkasse deutsches Kindergeld für S in voller Höhe; sie legte eine Bescheinigung vor, wonach sie (die Klägerin) seit Oktober 2010 in einem Krankenhaus in "B" nichtselbständig beschäftigt ist. Die Tochter S besuchte – ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigung das Lyceum, voraussichtlich bis August 2011. Die zuständige polnische Behörde für Familienleistungen teilte der Familienkasse (auf dem Vordruck E 411) im Dezember 2010 mit, dass die Großmutter weder berufstätig sei noch Familienleistungen beantragt oder erhalten habe. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für S ab November 2010 auf (Bescheid vom 19.01.2011). Zur Begründung wurde angegeben, die Tochter lebe im Haushalt der Großeltern. Aufgrund der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EG) Nr. 883/2004 (ABl. EU 2004 L 200, S. 1) und der hierzu ergangenen Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 – VO (EG) Nr. 987/2009 (ABl. EU 2009 L 284, S. 1) sei eine Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin nicht mehr möglich. Hiergegen erhob die Klägerin, fachkundig vertreten, Einspruch. Zugleich erweiterte sie ihren Antrag, die Kindergeldfestsetzung seit August 2009 dahingehend abzuändern, dass ihr für S Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe gewährt werde. Sie trug vor, es bestehe für S überhaupt nur ein Anspruch auf deutsches Kindergeld. Ein konkurrierender Anspruch auf polnische Familienleistungen zugunsten des Vaters sei nicht ersichtlich, weil dieser weder mit der Tochter in einem Haushalt lebe noch ihr Unterhalt gewähre. Darüber hinaus sei Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der EG VO Nr. 883/2004 nicht in der Weise auszulegen, dass stets der Kindergeldanspruch des Wohnsitzlandes des Kindes vorrangig sei. Vielmehr habe die Familienkasse ein Ermessen auszuüben. Die Familienkasse wies den Einspruch wegen "Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab November 2010" zurück (Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011). Sie gab als Begründung an, der bestandskräftige Bescheid vom 05.03.2010 entfalte Bindungswirkung für den Zeitraum August 2009 bis Oktober 2010. Der Einspruch könne deshalb keinen Erfolg haben. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, sie bestreite den Lebensunterhalt ihrer Tochter; außerdem sei S ab Juni 2009 über die deutsche gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin familienversichert. Zum Kindesvater, der nie Kindesunterhalt gezahlt habe, bestehe kein Kontakt. Ein konkurrierender Anspruch auf polnische Familienleistungen für S bestehe nicht; der Kindesvater habe keinen solchen Anspruch, weil S nicht in seinem Haushalt lebe und er ihr keinen Unterhalt leiste. Auch ein Anspruch der Großeltern auf polnisches Kindergeld bestehe nicht. Die Klägerin teilt (unter Vorlage entsprechender Unterlagen) ergänzend mit, dass S ab Sommer 2011 in Posen studiert, seitdem dort wohnt und von Unterhaltsleistungen der Klägerin lebt. Die Klägerin beantragt, die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 19.01.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 zu verpflichten, ihr für die Tochter S Kindergeld ab November 2010 in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren; hilfsweise: die Revision zuzulassen. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise: die Revision zuzulassen. Sie ist der Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf deutsches Kindergeld, solange sich S weiter in Schulausbildung befinde. Denn die Klägerin unterliege den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) EG VO Nr. 883/2004), während für die Großeltern die polnischen Rechtsvorschriften gelten. Allerdings sei Deutschland für die Gewährung von Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) EG VO Nr. 883/2004 vorrangig zuständig. Außerdem bestehe keine Anspruchskonkurrenz gegenüber polnischen Leistungen, weil die Großeltern offenbar keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen für S besäßen. Trotzdem sei der Klägerin kein deutsches Kindergeld zu gewähren, weil sie nicht vorrangig berechtigt sei. Da die Großeltern das Kind S in ihren Haushalt aufgenommen hätten, stehe ihnen und nicht der Klägerin gemäß § 64 EStG deutsches Kindergeld zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Kindergeldakten der Familienkasse Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mit der Maßgabe begründet, dass die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden und die Familienkasse verpflichtet wird, die Klägerin erneut zu bescheiden. Der Bescheid vom 19.01.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, sowohl soweit die Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) als auch soweit hierdurch der Antrag auf weitergehende Gewährung des Kindergelds versagt worden ist (§ 101 Abs. 1 FGO). Da eine weitere Sachaufklärung erforderlich (§ 100 Abs. 3 Satz 1 FGO) und die Sache nicht spruchreif ist (§ 101 Satz 2 FGO), werden der Ablehnungs- und Aufhebungsbescheid vom 19.01.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 aufgehoben und die Familienkasse verpflichtet, nach Durchführung entsprechender Aufklärungsmaßnahmen die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 1. Die Klage ist zulässig, nicht nur soweit sie sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im bisherigen Umfang (in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Betrages des § 66 Abs. 1 EStG) wendet, sondern auch, soweit sie gegen die Versagung der beantragten Kindergeldgewährung im vollen Umfang gerichtet ist. Denn die Familienkasse hat durch den Aufhebungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung mit der Aufhebung der gewährten hälftigen Kindergeldfestsetzung ab November 2010 zugleich die beantragte volle Gewährung des Kindergelds versagt. Die Entscheidung über die (Nicht-) Gewährung von Kindergeld für ein namentlich bezeichnetes Kind und bestimmte Monate lässt sich nur einheitlich treffen. 2. Die Familienkasse hat die Festsetzung des Kindergelds zu Unrecht ab November 2010 mit der Begründung aufgehoben, dass der Aufenthalt der Tochter im Haushalt der Großeltern die Festsetzung deutschen Kindergelds gegenüber der Klägerin verhindere. Die Klägerin besitzt grundsätzlich für den Streitzeitraum ab November 2010 einen Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds für ihre Tochter S. Die Klägerin hat einen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1), die Tochter hat einen Wohnsitz in Polen, also in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die über 18-jährige Tochter befindet sich im Streitzeitraum (November 2010 bis April 2011) in Schulausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Für die Klägerin ist auch ausschließlich deutsches Recht anzuwenden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004), selbst wenn sie (was unklar ist) in Polen weiterhin einen Familienwohnsitz hat. Denn die Klägerin ist in Deutschland nichtselbständig beschäftigt, so dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 eingreift und zur vorrangigen Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften führt. Dass S Vater, der offenbar weder Naturalunterhalt noch Barunterhalt geleistet hat, oder die Großmutter (Mutter der Klägerin), die mit S im Streitzeitraum in einem Haushalt zusammenlebt, für den wohl die Klägerin die Aufwendungen bestreitet, einen Anspruch auf polnische Familienleistungen besitzen, ist nicht ersichtlich und wurde von den polnischen Behörden bei Anfragen der Familienkasse auch nicht bestätigt. Angesichts dessen geht auch die Familienkasse davon aus, dass kein polnischer Kindergeldanspruch besteht. Unter diesen Umständen kommt es nicht zu einer Konkurrenzsituation im Sinne des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004. Es besteht für S alleine ein Anspruch auf deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Anspruch steht auch der Klägerin zu und nicht der in Polen lebenden Großmutter. Da die Klägerin die einzige Person ist, die nach den Vorschriften des EStG für ihre Tochter S kindergeldberechtigt ist, ist sie auch alleinige Berechtigte i. S. d. § 64 Abs. 1 EStG. Eine Auswahl zwischen mehreren Berechtigten i. S. d. § 64 Abs. 2 EStG kommt demgemäß nicht in Betracht. Die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 führt zu keiner anderen Beurteilung. Hiernach ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Diese Vorschrift ergänzt die Regelung des Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71, nunmehr Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004, die innerhalb der EU den Schutz der Wanderarbeitnehmer (Grenzgänger) vor Diskriminierung bezweckte. Wer als freizügigkeitsberechtigter Wanderarbeitnehmer in das Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes eingegliedert war, sollte im Hinblick auf Familienleistungen wie das Kindergeld nicht schlechter stehen als seine "einheimischen" Kollegen. Deshalb stand ihm auch für seine im Heimatland (in einem anderen Mitgliedstaat) wohnenden Kinder Kindergeld zu; dass die Kinder nicht im Beschäftigungsland wohnten, war unbeachtlich (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der EuGH hat diesen Grundgedanken ausgeweitet auf andere Merkmale/ Verhaltensvoraussetzungen, die für die Gewährung von Familienleistungen (wie Elterngeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss) erforderlich waren. Familienleistungen sollen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass diese Merkmale nur von dem anderen Ehepartner/ Elternteil, der nicht im Beschäftigungsland wohnt, verwirklicht werden (EuGH - Urteile vom 10. Oktober 1996, C-245/94 und C-312/94, Hoever/ Zachow, Slg. 1996, I-4895; vom 05. Februar 2002, C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205; vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl/ Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 C-212/05, Hartmann, Slg. 2007, I-6303). Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 entspricht dieser Rechtsprechung. Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf seine Familienangehörigen zu versagen. Demgemäß können anspruchsberechtigt i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23. März 2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 (zustimmend FG München, Urteile vom 27. Oktober 2011 5 K 1145/11, EFG 2012, 255, 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, und 5 K 2614/10, EFG 2012, 249), denen er sich auch im Hinblick auf die vom FG Bremen vertretene abweichende Auffassung (Urteil vom 10. November 2011 3 K 26/11, EFG 2012, 143) vollinhaltlich anschließt. Für den im Ausland lebenden Familienangehörigen eröffnet Art. 68 a VO (EG) Nr. 883/2004 die Möglichkeit, auf das deutsche Kindergeld zugreifen zu können, falls es nicht für den Kindesunterhalt verwendet wird. Angesichts dessen besteht auch kein Bedürfnis für eine eigene Anspruchsberechtigung des im Ausland lebenden Familienangehörigen. Der Streitfall verdeutlicht im übrigen eindrucksvoll, welche Folgen die Rechtsauffassung der Familienkassen hat: Ein unstreitig bestehender deutscher Kindergeldanspruch wird auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt, so dass der laufende Unterhalt der Tochter von der Klägerin ohne Gewährung von Familienleistungen zu bestreiten ist. Die angeblich kindergeldberechtigte polnische Großmutter erhält von der Familienkasse keine Unterstützung bei der Beantragung deutschen Kindergelds – sie wird weder darüber informiert, wo noch wie sie an das (ihr angeblich zustehende) deutsche Kindergeld für die Enkeltochter kommen kann. Dieses Ergebnis entspricht nicht den europarechtlichen Vorgaben für eine behördliche Unterstützung bei der Geltendmachung bestehender Ansprüche, die u. a. in Art. 3 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 988/2009 zum Ausdruck kommen. 3. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Die Familienkasse hat – ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass die Klägerin nicht anspruchsberechtigt sei – nicht geprüft, über welche Einkünfte und Bezüge die volljährige Tochter der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum August bis Dezember 2010 bzw. im Jahr 2011 verfügt hat (vgl. § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 bis 8 EStG unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung § 32 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. BMF-Schreiben vom 06.11.2009 IV C 4-S 2285/07/0005, 2009/0727276, BStBl I 2009, 1323). Diese Prüfung hat die Familienkasse nachzuholen. Bei der Gelegenheit empfiehlt es sich, auch die (Weiter-) Gewährung des Kindergelds ab Sommer 2011 zu prüfen sowie ggf. für den Zeitraum Mai bis Oktober 2010 (der ebenfalls nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist) eine Entscheidung über die beantragte Kindergeldgewährung in voller Höhe zu treffen. Dabei ist es der Familienkasse unbenommen, einen aktuellen Informationsaustausch mit der zuständigen polnischen Behörde vorzunehmen, um mögliche Ansprüche auf polnische Familienleistungen zu untersuchen. Dies dürfte nunmehr im Wege strukturierter elektronischer Dokumente (Reihe F) über das System EESSI erfolgen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Zwar ist die Klägerin insoweit teilweise unterlegen, als nicht das beantragte Verpflichtungsurteil, sondern ein Bescheidungsurteil ergangen ist. Die mangelnde Spruchreife wirkt sich für sie kostenrechtlich jedoch nicht nachteilig aus (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429, und vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184). 5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. zur Auslegung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 die anhängigen Revisionsverfahren III R 69/11, III R 73/11, V R 46/11, V R 49/11 und VI R 73/11). 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.