Beschluss
4 Ko 122/12 KF
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2012:0118.4KO122.12KF.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe: I. Der Erinnerungsgegner forderte die Erinnerungsführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2011 auf, die Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Feststellungserklärung und Körperschaftsteuererklärung jeweils für den Veranlagungszeitraum 2010 bis zum 30. September 2011 abzugeben, weil Umsatz- und Gewinngrößen eine vorzeitige Abgabe erforderten. Gegen diese Verfügung legte die Erinnerungsführerin - vertreten durch die A Steuerberatungsgesellschaft mbH (A GmbH) - Einspruch ein, den der Erinnerungsgegner mit Entscheidung vom 12. April 2011 zurückwies. Die Erinnerungsführerin erhob daraufhin - vertreten durch Steuerberater A - in dem Verfahren 4 K 1624/11 AO Klage. Das Klageverfahren endete dadurch, dass der Erinnerungsgegner die angefochtene Verfügung aufhob und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Das Gericht legte dem Erinnerungsgegner mit Beschluss vom 10. November 2011 die Kosten des Verfahrens auf und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. Die Erinnerungsführerin beantragte mit Schreiben vom 12. November 2011 die Festsetzung der ihr vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten. Dabei machte sie für die Vertretung im Vorverfahren eine ihr unter dem 12. November 2011 von der A GmbH in Rechnung gestellte 13/10 Gebühr in Höhe von 391,30 EUR geltend. Ferner machte sie für ihre Vertretung im Klageverfahren durch Steuerberater A eine 1,6-fache Verfahrensgebühr von 481,60 EUR geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 3. Januar 2012 auf insgesamt 696,18 EUR fest. Dabei setzte sie die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von 11,5/10 mit 346,15 EUR an. Des weiteren setzte sie eine 1,03-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung im Klageverfahren in Höhe von 310,03 EUR an. Zur Begründung führte sie aus: Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren sei gemäß § 40 Abs. 2 der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV -) zu kürzen, weil die A GmbH für die Prüfung der angefochtenen Verfügung eine Gebühr nach § 28 StBGebV erhalte. Die Anwendung des § 28 StBGebV sei nicht ausschließlich auf Steuerbescheide beschränkt. Ferner sei die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren teilweise auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren anzurechnen. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Erinnerungsführerin im Vorverfahren durch die A GmbH und im Klageverfahren durch Steuerberater A vertreten worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass Steuerberater A Sachbearbeiter sowohl für das Vorverfahren als auch für Klageverfahren gewesen sei. Mit ihrer hiergegen eingelegten Erinnerung trägt die Erinnerungsführerin vor: Es sei in Anbetracht des angefochtenen Bescheids nicht zu erkennen, dass der A GmbH eine Gebühr nach § 28 StBGebV zustehe. Im Übrigen habe die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Unrecht die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Zwischen der A GmbH und Steuerberater A bestehe keine Personenidentität. Es handele sich um organisatorisch getrennte Unternehmen, die jeweils eigenes Fachpersonal unterhielten. So setze Steuerberater A einen angestellten Rechtsanwalt für entsprechende sachbearbeitende Tätigkeiten ein. Das Vorverfahren bei der Finanzbehörde werde durch die A GmbH in Erfüllung ihres allgemeinen Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen mit dem dortigen Fachpersonal abgewickelt. Erst wenn ein Auftrag zur Klageerhebung erteilt werde, werde ausschließlich Steuerberater A tätig. Dies sei selbstverständlich mit Einarbeitungsbedarf verbunden, weil die rechtlichen Besonderheiten eines Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen seien. Das Personal der A GmbH sei hierfür nicht ausgebildet. Eine Klagebegründung könne zudem erst nach Vorlage der Einspruchsentscheidung der Behörde erstellt werden. Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Januar 2012 dahingehend abzuändern, dass die Gebühr für das Vorverfahren und die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Klageverfahren ungekürzt angesetzt werden. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Nach § 139 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Die von der Erinnerungsführerin geltend gemachten Gebühren für das Vorverfahren und für die Vertretung im Klageverfahren sind nicht in dem von ihr begehrten Umfang gesetzlich vorgesehen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diese Gebühren daher zu Recht gekürzt. Nach § 40 Abs. 2 StBGebV ermäßigt sich die Geschäftsgebühr für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 Abs. 1 StBGebV) auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgegangen ist, Gebühren nach § 28 StBGebV erhält. Nach § 28 StBGebV erhält der Steuerberater eine Zeitgebühr für die Prüfung eines Steuerbescheids. Diese Bestimmung ist nicht auf die Prüfung von Steuerbescheiden i.S. des § 155 der Abgabenordnung (AO) beschränkt, sondern betrifft generell alle anfechtbaren Verwaltungsakte i.S. des § 118 AO (vgl. Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001 13 Ko 7104/00 KF, EFG 2001, 858; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008 9 Ko 3/07, EFG 2008, 1490). Der Geschäftsführer der A GmbH konnte die Verfügung des Erinnerungsgegners vom 10. Februar 2011 darauf überprüfen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelf sinnvoll erschien. Der Tatbestand des § 28 StBGebV ist mithin erfüllt. Anders als die Erinnerungsführerin meint, ist es für die Anwendung des § 40 Abs. 2 StBGebV unerheblich, ob der Steuerberater die Gebühr nach § 28 StBGebV tatsächlich geltend gemacht und erhalten hat (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss in EFG 2001, 858; FG Köln, Beschluss vom 28. April 2011 10 Ko 410, 411/10, EFG 2011, 2020). Die Erinnerungsführerin wendet sich auch zu Unrecht gegen die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren. Gemäß § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) sinngemäß anzuwenden. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Voraussetzungen dieser Anrechnungsbestimmung liegen hier vor. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG ist zwar grundsätzlich nur dann zulässig, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät außergerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220). Bei der Anwendung der Bestimmung ist jedoch keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 20. Dezember 2011 XI ZB 17/11, juris), Die Anrechnungsbestimmung findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 XI ZB 17/11). Deshalb wird eine formale Betrachtungsweise dem Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Durch die Bestimmung soll bei der Höhe der insgesamt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 XI ZB 17/11). Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht allein auf die formelle rechtliche Selbständigkeit der A GmbH und des Steuerberaters A abgestellt werden. Steuerberater A ist Geschäftsführer der A GmbH und unter derselben Anschrift wie diese als Steuerberater tätig. Er bestreitet auch nicht, dass er sowohl das Einspruchsverfahren als auch das Klageverfahren betreut hat, die sich auf denselben Gegenstand, nämlich die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2011 bezogen. Die Ausführungen der Erinnerungsführerin zur Tätigkeit der A GmbH und des Steuerberaters A sind allgemein gehalten und haben keinen Bezug zu den hier in Rede stehenden Vorverfahren und Klageverfahren. Entscheidend ist, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin für die Durchführung des Klageverfahrens einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsbedarf hatte, weil er den Gegenstand des Verfahrens bereits kannte. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Durchführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens allgemein besonderer Vorbereitungen bedarf. Denn dies ist bei jedem Rechtsbehelfsverfahren der Fall, das in ein Klageverfahren mündet und von demselben Bevollmächtigten bearbeitet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.