OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

9 K 2895/10 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2011:0801.9K2895.10E.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 werden dahin geändert, dass Aufwendungen von 10.526 € in 2007 und 2.510 € in 2008 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10, der Beklagte zu 9/10.

Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 werden dahin geändert, dass Aufwendungen von 10.526 € in 2007 und 2.510 € in 2008 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10, der Beklagte zu 9/10. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, ob die Aufwendungen des Klägers zur Gewährleistung und Erhaltung des Umgangs mit seinem leiblichen Sohn M. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Einkommensteuer ‑ EStG ‑ zu berücksichtigen sind. Der Sohn des Klägers wurde am 00.00.1992 geboren. Die Mutter des Kindes hatte die alleinige elterliche Sorge inne. Der Sohn lebte bei seinen Großeltern in T. bei C.. Die Mutter studierte in den Streitjahren in F.. Dem Kläger wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 07.04.2004 (Aktenzeichen ‑ Az. ‑ N01) das Recht zugesprochen, seinen Sohn an jedem ersten Sonntag eines Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sehen. Dieses Umgangsrecht wurde seit März 2005 von der Mutter des Kindes vereitelt. Der letzte Umgang fand im Februar 2005 statt. Der Kläger beantragte deshalb am 08.09.2006 vor dem Amtsgericht C. (Az.: N02) die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 14.09.2006 stattgegeben. Die von der Mutter eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht ‑ OLG ‑ C. zurückgewiesen. Dennoch wurde in der Folgezeit der Umgang von der Mutter weiter vereitelt. Es fanden keine Umgangstermine statt. Der Kläger sah sich deshalb veranlasst, beim Amtsgericht C. die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu beantragen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 02.04.2007 vom Amtsgericht C. zurückgewiesen. Der Kläger legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Diese Beschwerde wies das OLG C. am 14. bzw. 01.08.2007 zurück. Die vom Kläger hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 02.10.2007 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kläger stellte am 04.10.2007 beim Amtsgericht N. erneut einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter (Az.: N03). Vereinbarungen über Umgangstermine, die zwischenzeitlich getroffen worden waren, waren nicht eingehalten worden. Der Antrag des Klägers wurde am 03.03.2008 zurückgewiesen. Es erging am selben Tag ein Beschluss des Amtsgericht N. (Az.: N04), mit dem der Vollzug des in dem Beschluss des Amtsgerichts C. vom 07.04.2004 (Az.: N01) festgelegten Umgangsrechts des Klägers für die Dauer von einem Jahr ausgesetzt wurde. Der Kläger legte gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Hierauf erging ein Beschluss des OLG Celle vom 19.10.2008 (Az.: N05). In diesem wurde der Beschluss des Amtsgerichts N. vom 03.03.2008 aufgehoben und das Umgangsrecht dahin geregelt, dass der Kläger grundsätzlich einmal monatlich sonntags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Kontakt zu seinem Sohn haben sollte. Dem Kläger entstanden in den Streitjahren 2007 und 2008 folgende Aufwendungen ‑ im Jahre 2007: Rechtsanwaltskosten 9.374 €, Fahrtkosten 2.304 €; ‑ im Jahr 2008: Rechtsanwaltskosten 2.510 €. Bei den Fahrtkosten handelte es sich um zwölf Fahrten nach C. über eine Entfernung von 320 km. Der Kläger beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt F. lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen in den vom ihm erlassenen Einkommensteuerbescheiden ab. Der Kläger legte gegen diese Einkommensteuerbescheide Einsprüche ein. Das Finanzamt F. teilte ihm hierauf mit, nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 30.06.2005 (III R 27/04, Bundessteuerblatt ‑ BStBl ‑ II 2006, 492 und III R 36/03, BStBl II 2006, 491) würden Ehescheidungskosten nur noch eingeschränkt als außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Kosten für sonstige Familiensachen, die auf Antrag im Verbund mit der Scheidungssache vor dem Familiengericht verhandelt würden, seien nicht zwangsläufig und somit nicht nach § 33 EStG anzuerkennen. Kosten im Zusammenhang mit Zugewinnausgleich, Unterhaltsfragen, Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Vermögensauseinandersetzungen, Güterstand usw. seien nicht über § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen. Die Ausübung des Umgangs nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch ‑ BGB ‑ sei nicht außergewöhnlich. Da es bei der Einigung über das Umgangsrecht nicht eines gerichtlichen Verfahrens bedürfe, seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden. Eine außergerichtliche Einigung sei grundsätzlich möglich. In der Folge wies der Beklagte die Einsprüche mit folgender Begründung zurück: Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie würden durch den Grundfreibetrag (§ 32 a EStG) berücksichtigt. Familienbedingte Aufwendungen seien seit 1996 durch die Regelung des Familienleistungsausgleichs (Kinderfreibetrag oder Kindergeldanspruch, § 32 Abs. 6, § 31 EStG) abgegolten (Urteil des BFH vom 28.03.1996 III R 208/94, BStBl II 1997, 54 und vom 18.06.1997 III R 60/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, BFH/NV 1997, 955). Zu diesen durch den Familienleistungsausgleich abgegoltenen Kosten gehörten auch die Aufwendungen eines Elternteils, um ein von ihm getrennt lebendes Kind zu besuchen. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind ‑ unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen ‑ diesen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27.09.2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287). Dabei werde kein Unterschied gemacht, ob Kinder aus einer geschiedenen Ehe betroffen seien und die Umgangsregelung im Gefolge der Ehescheidung geregelt werde oder ob außerehelich geborene Kinder betroffen seien. So habe der BFH mit Urteilen vom 27.09.2007 (III R 30/06, BFH/NV 2008, 539 und III R 56/01, BFH/NV 2008, 764) entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche eines bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien. In einem früheren Urteil vom 04.12.2001 (III R 31/00, BStBl II 2002, 382) habe der BFH zwar entschieden, dass Aufwendungen für einen Rechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen Kindern unter der Geltung des § 1711 BGB a. F. dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigere. Nach dieser alten Vorschrift habe es allein dem Sorgeberechtigten oblegen, den Umgang des Kindes mit dem nichtehelichen Vater zu bestimmen. Habe die Mutter, die nach § 1705 BGB a. F. die elterliche Sorge für das Kind innegehabt habe, den Umgang mit dem Vater abgelehnt und sei ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes gescheitert, sei dem Vater nur der Weg zum Vormundschaftsgericht geblieben, das den persönlichen Umgang mit dem Vater dann habe anordnen können, wenn dies dem Wohl des Kindes gedient habe. Nach dem BGB a. F. sei dabei ein Wohl des Kindes nur angenommen worden, wenn der Umgang für das Kind seelisch notwendig gewesen sei. Die Anrufung des Vormundschaftsgerichtes sei als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG angesehen worden. Nunmehr sei § 1711 BGB weggefallen durch die Neufassung des BGB vom 08.01.2002 (BGBl I 2002, 42 bis 341). Den Umgang des Kindes mit seinen Eltern regele seit dem 01.01.2002 § 1684 BGB n. F. Danach sei der streitige Sachverhalt im Sinne der neueren Rechtsprechung des BFH zu beurteilen (BFH-Urteile vom 27.09.2007, III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 56/01, BFH/NV 2008, 764) und der Abzug der vom Kläger gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG zu verneinen. Dabei seien die Aufwendungen zur Erstreitung des Umgangsrechts bzw. zur Beseitigung von Hindernissen im Grunde genommen nicht anders zu behandeln als die Besuchsaufwendungen selbst, da sie alle von der selben Veranlassung getragen seien. Der Kläger hat hierauf Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das Finanzamt habe verkannt, dass auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen sei. Im vorliegenden Fall sei eine außergerichtliche Einigung nicht möglich gewesen. Es sei zwingend die Beschreitung des Rechtsweges erforderlich gewesen. Der BFH habe bereits u. a. in der Entscheidung vom 31.08.2006 (III B 14/06, BFH/NV 2007, 46) ausgeführt, dass Kosten für einen Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, wenn der Rechtsstreit die eigene Existenzgrundlage oder einen Kernbereich des menschlichen Lebens betreffe. Als Beispiele für Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen, die steuerlich abziehbar seien, seien angeführt worden: ‑ eine Klage auf Unterlassung ehrenrühriger Angriffe, ‑ ein Vaterschaftsprozess, ‑ ein Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern. Vorliegender Fall sei unter den Beispielsfall 3 einzuordnen. Daran ändere auch die eingeführte Regelung des § 1684 Abs. 1 BGB nichts. Mit der Einführung der vorgenannten gesetzlichen Regelung werde vielmehr noch mehr betont, dass das Umgangsrecht gerade einen Kernbereich des menschlichen Lebens darstelle. Das Umgangsrecht sei darüberhinaus ein Ausfluss aus Art. 6 Grundgesetz ‑GG‑, Art. 8 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte -EMRK-. So habe auch das OLG Celle in dem angeführten Beschluss 19 UF 65/08 vom 16.10.2008 bestätigt, dass der Ausschluss des Umgangsrechts keine gesetzliche Grundlage finde. Wie massiv er um sein Umgangsrecht/Umgangsverpflichtung habe kämpfen müssen, ergebe sich aus dem vorgenannten Beschluss. Allein schon die Intensität der rechtlichen Auseinandersetzung begründe die Außergewöhnlichkeit. Der Berichterstatter hat den Beklagten auf die Entscheidungen des BFH vom 11.01.2011 (VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876) und vom 12.05.2011 (VI R 42/10, Deutsches Steuerrecht ‑DStR‑ 2011, 1308) hingewiesen. Er hat eine Erläuterung der von dem Kläger geltend gemachten Fahrtkosten bei dem Prozessbevollmächtigten angefordert. Der Kläger hat hierauf eine Erläuterung mit Anlagen übersandt, wegen deren Inhalt auf die Finanzgerichtsakte Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Einkommensteuerbescheid 2007 dahin zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.374 € und 2.304 € zusätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, 2. den Einkommensteuerbescheid 2008 dahin zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 2.510 € zusätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht des Beklagten sind die streitigen Kosten für den Rechtsstreit als Aufwendungen für die Kontaktpflege zum Kind genauso zu werten, wie gegenseitige Besuchsfahrten oder Kosten für gemeinsame Freizeitaktivitäten mit dem Kinde. Der BFH habe in vier Urteilen vom 27.09.2007 (III R 41/04, III R 28/05, III R 55/05 und III R 30/06) entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien. Danach seien die typischen Aufwendungen der Lebensführung ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie würden durch den Grundfreibetrag (§ 32 a EStG) berücksichtigt. Familienbedingte Aufwendungen seien ab 1996 durch die Regelung des Familienleistungsausgleichs abgegolten (vgl. BFH vom 28.03.1996 III R 208/94, BStBl II 1997, 54; BFH vom 18.06.1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755). Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehörten in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen. Durch die Regelung des Familienleistungsausgleichs seien nach der Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten. Nach § 1684 Abs. 1 BGB sei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch das Kind habe ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dem Recht des Kindes entspreche die Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Auf Grund dieser ausdrücklich geregelten Rechtspflicht jeden Elternteils seien die Aufwendungen zwar als zwangsläufig anzusehen. Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, Kontakt zu einem Kind zu halten, seien aber die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht als außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG zu qualifizieren. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestehe auch bei intakten Ehen und ergebe sich aus dem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Bei getrennt lebenden Elternteilen bedürfe es jedoch zur Vermeidung von Streit einer besonderen gesetzlichen Regelung. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergäben sich hieraus aber nicht. Nichts anderes gelte für die dem Kläger entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Es handele sich um familienbedingte Umgangskosten mit dem Kind. Diese seien genauso zu betrachten wie Besuchsfahrten zum Kind oder übernommene Fahrtkosten des Kindes zum anderen Elternteil. Zu dem Beschluss des BFH vom 11.01.2011 (VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876) vertritt der Beklagte folgende Ansicht: Aus diesem Beschluss gehe hervor, dass der BFH zwischen den Aufwendungen für den Umgang mit dem Kind und Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts unterscheide. Dieser Beschluss beruhe aber auf einem Urteil zur alten Rechtslage des BGB. Mit Urteil vom 04.12.2001 (III R 31/00, BStBl II 2002, 382) habe der BFH zwar entschieden, dass Aufwendungen für den Rechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, wenn die Kindesmutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigere. Das Urteil betreffe aber das Streitjahr 1996, in dem nach dem früheren § 1711 BGB es allein dem Sorgeberechtigten oblegen habe, den Umgang des Kindes mit dem nichtehelichen Vater zu bestimmen. Habe die Mutter, die nach dem früheren § 1705 BGB die elterliche Sorge für das Kind innegehabt habe, den Umgang mit dem Vater abgelehnt und sei ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes gescheitert, sei dem Vater nur der Weg zum Vormundschaftsgericht geblieben. Die Anrufung des Vormundschaftsgerichtes habe der BFH dann aus tatsächlichen Gründen als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG angesehen. Durch die neue Fassung des BGB vom 08.01.2002 (BGBl I 2002, 32 bis 341) seien die §§ 1705 und 1711 entfallen. Den Umgang des Kindes mit den Eltern regele seit dem 01.01.2002 § 1684 BGB. Danach sei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Danach erscheine die BFH-Entscheidung vom 04.12.2001 nach der Gesetzänderung des BGB in einem anderen Licht. Da nunmehr eine Anrufung des Vormundschaftsgerichts für den Vater nicht mehr zwangsläufig erfolgen müsse, liege auch die vom BFH angenommene Zwangsläufigkeit der Kosten für den Rechtsstreit nicht mehr vor. Damit wären die Kosten des Rechtsstreits zur Durchsetzung des Umgangsrechts mit dem Kind ‑ wie andere Kosten von Zivilprozessen ‑ nicht zwangsläufig und nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist hinsichtlich der von dem Kläger aufgewandten Prozesskosten begründet, dagegen unbegründet hinsichtlich der von dem Kläger aufgewandten Fahrtkosten für den Umgang mit seinem Sohn. I. Die Kosten des Klägers für die Durchsetzung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn sind als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig. 1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind Prozesskosten jedenfalls dann „zwangsläufig“, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen betrifft. Der BFH hat das Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind als einen solchen Bereich angesehen und deshalb bei einer grundlosen ‑ nach altem Recht ‑ möglichen Verweigerung des Umgangsrechts durch die sorgeberechtigte Mutter angenommen, dass die Kosten des Vaters für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit seinen Kindern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig seien. Der BFH hat die Aufwendungen für den Familienrechtsstreit auch als „außergewöhnlich“ beurteilt, weil das die Aufwendungen auslösende Ereignis ‑ die Verweigerung des Umgangs mit den Kinder ‑ nur wenige Steuerpflichtige betreffe und somit nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei (BFH vom 04.12.2001, III R 31/00, BStBl II 2002, 382). 2. Nach Auffassung des Senates ergibt sich ‑ entgegen der Auffassung des Beklagten ‑ kein anderes Ergebnis auf Grund der zivilrechtlichen Neuregelung des Umgangsrechts in § 1684 BGB. a) Es trifft zwar zu, worauf der Beklagte hinweist, dass der BFH in seinem Urteil vom 04.12.2001 (III R 31/00, BStBl II 2002, 382, 384) einen Fall unter der Geltung des § 1711 BGB a. F. entschieden hat und ausgeführt hat, die Anrufung des Vormundschaftsgericht sei „jedenfalls unter Geltung des § 1711 BGB a. F“ regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Nach den Ausführungen des BFH in diesem Urteil kann jedoch für Aufwendungen zur Durchsetzung eines Umgangsrechts unter der Geltung des § 1684 BGB nichts anderes gelten. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, die Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern könne zu einer tatsächlichen Zwangslage führen, die die Anrufung des Vormundschaftsgerichts für diesen Elternteil unabweisbar mache. Denn der bei den Kindern wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis. Unter der Geltung des § 1711 BGB a. F. habe es allein dem Sorgeberechtigten oblegen, den Umgang des Kindes mit dem nichtehelichen Vater zu bestimmen. Habe die Mutter, die nach § 1705 BGB a. F. die elterliche Sorge für das Kind innegehabt habe, den Umgang des Kindes mit dem Vater abgelehnt und sei ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes gescheitert, sei dem Vater nur der Weg zum Vormundschaftsgericht geblieben, das den persönlichen Umgang mit dem Vater dann habe anordnen können, wenn dies dem Wohle des Kindes gedient habe. Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Danach hat zwar der Elternteil, der getrennt von seinem Kind lebt, - anders als nach § 1711 BGB a.F. - kraft Gesetzes schon ein Umgangsrecht, das er gegen den anderen Elternteil, der das elterliche Sorgerecht hat, geltend machen kann. Vereitelt der andere Elternteil allerdings den Umgang, bleibt nur die Möglichkeit, dieses Umgangsrecht mit Hilfe des Familiengerichts durchzusetzen. Es bedarf zwar ‑ anders als nach § 1711 BGB a. F. ‑ unter der Geltung des § 1684 BGB keiner Klage, um ein Umgangsrecht zu erhalten. Das Umgangsrecht räumt schon § 1684 Abs. 1 BGB ein. Für die Durchsetzung des Umgangsrechts, falls der andere Elternteil den Umgang verweigert bzw. vereitelt, bleibt jedoch nur der Weg zum Familiengericht. b) Zu berücksichtigen ist auch, dass der BFH in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876) eine Zwangsläufigkeit der Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts angenommen hat, ohne danach zu differenzieren, ob für das Umgangsrecht § 1711 BGB a. F. gilt oder § 1684 BGB n. F.. Dem kommt eine umso größere Bedeutung zu, als diese Entscheidung des BFH vom 11.01.2011 das Streitjahr 2002 betraf und § 1684 BGB im Jahr 2001 mit Geltung ab 01.01.2002 eingeführt wurde. 3. Der BFH hat darüber hinaus nunmehr mit Urteil vom 12.05.2011 seine bisherige enge Gesetzesauslegung von § 33 Abs. 1 EStG aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Die Zivilprozesskosten seien allerdings nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, DStR 2011, 1308). 4. Im Streitfall waren die Aufwendungen des Klägers in den Jahren 2007 und 2008 zur Durchsetzung seines Umgangsrechts, das ihm im Jahr 2004 zuerkannt worden war, zwangsläufig. Ihm war vom Amtsgericht C. im Jahr 2004 ein Umgangsrecht zugesprochen worden. Dieses wurde aber von der Mutter des Kindes vereitelt. Ihm blieb damit in den Jahren 2007 und 2008 nur die Möglichkeit, das ihm zuerkannte Umgangsrecht mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen. Die Aufwendungen des Klägers waren unausweichlich. Die Prozessführung bot nicht nur hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig. Sie hatte auch Erfolg. Die Aufwendungen waren notwendig und haben einen angemessenen Betrag nicht überschritten. Zu den zu berücksichtigenden Prozesskosten gehören auch die außergerichtlichen Kosten in Form von Fahrten zu den Gerichtsterminen, zu Besprechungen mit den beauftragten Rechtsanwälten und im Zusammenhang mit den geführten Prozessen. Dies bedeutet, dass die Fahrten des Klägers am 14.03.2007, 06.06.2007, 04.07.2007, 18.07.2007, 14.08.2007 und 18.12.2007 zu berücksichtigen sind (6 Fahrten bei 320 km x 2 = 1.152 €). II. Die Fahrtkosten des Klägers für Fahrten, um sein Umgangsrecht mit seinem Sohn wahrzunehmen, sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind durch die Regelung des Familienleistungsausgleichs abgegolten. Dies gilt unabhängig davon, ob der betreffende Elternteil nicht sorgeberechtigt ist oder mitsorgeberechtigt ist (BFH vom 11.01.2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876 m. w. N.). Auch in seinem Urteil vom 11.01.2011 differenziert der BFH zwischen Aufwendungen für den Umgang mit dem Kind und Aufwendungen für die Durchsetzung des Umgangsrechts (vgl. BFH vom 11.01.2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Übertragung der Steuerberechnung basiert auf § 100 Abs. 2 Satz 2 der FGO.