Beschluss
9 Ko 1223/11 KF
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2011:0530.9KO1223.11KF.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung vom 04.04.2011 wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25.03.2011 geändert und die zu zahlende Vergütung auf 411,20 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Erinnerungsführer war im Einspruchsverfahren für die Klägerin tätig. Er legte für die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2008 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.2009 vom Beklagten zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat hierauf - unter Übersendung einer Prozessvollmacht mit Datum vom 19.09.2008 - am 18.12.2009 für die Klägerin Klage erhoben. Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 23.04.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Einspruchsführer beigeordnet. 4 Der Einspruchsführer hat am 13.01.2011 Festsetzung eines Vorschusses von 1.101,46 EUR auf die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilte ihm mit, dass bei einem Streitwert bis zu 16.000 EUR die anzusetzende 1,6fache Gebühr 411,20 EUR betrage. Auf diese Gebühr sei jedoch gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -VV RVG- die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzurechnen, da er bereits im Vorverfahren für seine Mandantin tätig geworden sei. Die insoweit anzurechnende hälftige Geschäftsgebühr betrage 514,26 EUR. Für die Anrechnung sei allein entscheidend, ob die Geschäftsgebühr durch ein Tätigwerden entstanden sei; deren Einforderung oder Zahlung sei unerheblich. Da der Einspruchsführer hierauf keine Stellungnahme abgab, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an den Einspruchsführer zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom 25.03.2011 auf 0 EUR fest. 5 Der Einspruchsführer legte gegen diesen Beschluss Erinnerung ein mit folgender Begründung: Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Es sei weder zu einer Zahlung gekommen, noch werde es zu einer Zahlung kommen. Es hätte allenfalls im Hinblick auf die bereits im Vorverfahren schon gegebene finanzielle Situation der Klägerin zu einer Beratungshilfegebühr kommen können, die dann allerdings auch nur hälftig anzurechnen gewesen wäre. 6 Der Einspruchsführer beantragt sinngemäß, 7 die Vergütung auf 411,20 EUR festzusetzen. 8 Der Erinnerungsgegner ist der Erinnerung unter Bezugnahme auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegengetreten. 9 II. 10 Die Erinnerung ist begründet. Die nach § 55 RVG festzusetzende Vergütung ist ohne Anrechnung einer vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr festzusetzen. Eine Anrechnung scheidet nach § 15a Abs. 2 RVG aus. 11 Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG wird, wenn wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Allerdings kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG i.d.F. vom 30.07.2009 ein Dritter auf die Anrechnung nur unter den dort genannten Voraussetzungen, die - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vorliegend nicht erfüllt sind, berufen. 12 § 15a Abs. 2 RVG ist im vorliegenden Fall anzuwenden. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt zwar, dass die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. § 15a Abs. 2 RVG ist am 05.08.2009 in Kraft getreten. Zuvor war dem Erinnerungsführer von der Klägerin bereits mit Datum vom 19.09.2008 eine uneingeschränkte Prozessvollmacht erteilt worden. Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG ist aber auch auf einen sogenannten Altfall anwendbar. § 15a Abs. 2 RVG ist lediglich klarstellend (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- Beschlüsse vom 09.12.2009, XII ZB 175/07, Neue Juristische Wochenschrift -NJW-2010, 1375 und vom 29.04.2010, V ZB 38/10, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht –FamRZ- 2010, 1248 m.w.N.; so auch Finanzgericht -FG- Düsseldorf vom 11.10.2010, 7 Ko 2602/10 KF; vom 20.10.2010, 7 K 2553/10 KF; anderer Ansicht FG Düsseldorf vom 11.10.2010, 15 Ko 2438/10 KF; vom 12.11.2010, 15 Ko 2447/10 KF; vom 02.05.2011, 15 Ko 521/11 KF; vom 31.01.2011, 11 Ko 3981/10 KF). 13 Nach Auffassung des Senats ist die Staatskasse Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG. Dritter ist, wer nicht am Mandatsverhältnis beteiligt ist und auf Grund von Prozess- oder sonstigem Verfahrensrecht oder materiellem Recht dem Auftraggeber erstattungspflichtig ist. Auch die Staatskasse kann Dritter sein (Müller-Rabe in Geroldt/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. Rz. 15 RVG). Dementsprechend fanden bereits unter der Geltung der BRAGO die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant Anwendung, nicht jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH- Beschluss vom 09.12.2009, XII ZB 175/07, a.a.O., m.w.N.). Zudem ist die durch die vor- beziehungsweise außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts entstandene Geschäftsgebühr von der Beiordnung nicht umfasst. Insoweit besteht mithin kein Anspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse, sondern lediglich gegenüber seinem Auftraggeber (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2010, 2 WF 3/10, Anwaltsgebühren Spezial –AGS- 2010, 329). Es fehlt insoweit demnach an der typischen Aufrechnungslage zwischen Rechtsanwalt einerseits und Vergütungsschuldner andererseits. 14 Die bislang festgesetzte zu erstattende Vergütung von 0 EUR ist danach um die Verfahrensgebühr von 411,20 EUR zu erhöhen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVG.