Urteil
6 K 703/08 K,G
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind bei Kapitalgesellschaften nach § 10 Nr. 2 KStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
• Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
• Erstattungszinsen unterliegen bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich der Besteuerung; eine rückwirkende Klarstellung durch den Gesetzgeber ist verfassungsgemäß, wenn zuvor keine schutzwürdige Vertrauenslage bestand.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen bei Kapitalgesellschaften (§ 10 Nr. 2 KStG) • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind bei Kapitalgesellschaften nach § 10 Nr. 2 KStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. • Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Erstattungszinsen unterliegen bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich der Besteuerung; eine rückwirkende Klarstellung durch den Gesetzgeber ist verfassungsgemäß, wenn zuvor keine schutzwürdige Vertrauenslage bestand. Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, machte für 2002 und 2004 Nachzahlungszinsen in Höhe von jeweils rd. 72.098 EUR und 70.612 EUR gewinnmindernd geltend. Das Finanzamt setzte die Zinsen nach §§ 233a, 237 AO fest und nahm sie nach § 10 Nr. 2 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dem Gewinn wieder hinzu. Die Klägerin focht die Körperschaftsteuer-, Solidaritätszuschlag- und Gewerbesteuermessbescheide an und rügte die Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Willkürverbot. Sie forderte hilfsweise die Steuerfreiheit von Erstattungszinsen oder die Zulassung der Revision. Das Finanzamt berief sich auf Gesetzesbindung und einschlägige BFH-Rechtsprechung. • Die streitigen Nachzahlungszinsen sind nach Wortlaut und Systematik des § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig; hierüber besteht Einigkeit zwischen den Parteien. • Das Abzugsverbot ist verfassungsgemäß. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weiten Gestaltungsspielraum; Unterschiede sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Die Regelung dient der Rechtsformgleichheit gegenüber Personenunternehmen und verhindert steuerlich motivierte Rechtsformwahl. • Kapitalgesellschaften haben keine außerbetriebliche Sphäre; wirtschaftliche Vorteile durch Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen würden zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Personenunternehmen führen, was der Gesetzgeber zu verhindern berechtigt ist (§ 10 Nr. 2 KStG rechtfertigt Zweck der Gleichbehandlung). • Die behaupteten Vollzugsdefizite (z. B. Verwendung allgemeiner Betriebsmittelkredite zur Steuerzahlung) rechtfertigen die Verfassungswidrigkeit nicht; der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, jede denkbare Vollzugsproblematik durch Ausdehnung des Abzugsverbots zu lösen. • Die steuerliche Erfassung der Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften ist zulässig. Der Gesetzgeber durfte rückwirkend durch das Jahressteuergesetz 2010 klarstellen, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, weil bis zur jüngeren BFH-Rechtsprechung keine schutzwürdige, eindeutige Vertrauenstatbestandslage bestand. • Die Entscheidung entspricht der BFH-Rechtsprechung (u. a. I R 39/09, VIII R 33/07) und berücksichtigt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; daher war die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die festgesetzten Nachzahlungszinsen waren zu Recht nach § 10 Nr. 2 KStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen; das Abzugsverbot ist nicht verfassungswidrig und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Die Erstattungszinsen sind nicht steuerfrei zu stellen, weil der Gesetzgeber die Steuerpflicht der Erstattungszinsen durch rückwirkende Regelung zulässig geklärt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen.