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Urteil

6 K 3100/09 K,G,AO

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schuldlos verspätete Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags ins Handelsregister kann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO rechtfertigen. • Auch das Fehlverhalten einer anderen Behörde (Registergericht) kann Sachgründe für eine Billigkeitsentscheidung der Finanzverwaltung darstellen. • Ist die verspätete Eintragung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten, reduziert sich das Ermessen der Finanzbehörde bei der Ablehnung eines Billigkeitsantrags auf Null. • Die Finanzbehörde darf einen Billigkeitsantrag nicht allein deshalb zurückweisen, weil ein Amtshaftungsanspruch denkbar ist; subsidiäre Haftung schließt eine Billigkeitsentscheidung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO bei schuldlos verspäteter Handelsregistereintragung • Ein schuldlos verspätete Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags ins Handelsregister kann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO rechtfertigen. • Auch das Fehlverhalten einer anderen Behörde (Registergericht) kann Sachgründe für eine Billigkeitsentscheidung der Finanzverwaltung darstellen. • Ist die verspätete Eintragung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten, reduziert sich das Ermessen der Finanzbehörde bei der Ablehnung eines Billigkeitsantrags auf Null. • Die Finanzbehörde darf einen Billigkeitsantrag nicht allein deshalb zurückweisen, weil ein Amtshaftungsanspruch denkbar ist; subsidiäre Haftung schließt eine Billigkeitsentscheidung nicht aus. Die Klägerin schloss am 16.11.2007 mit ihrer Alleingesellschafterin einen notariell beurkundeten Ergebnisabführungsvertrag, der eine Organschaft für das ab 1.1.2007 laufende Geschäftsjahr begründen sollte. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister wurde am 10.12.2007 elektronisch übermittelt, gelangte wegen einer technischen Panne im Serververfahren jedoch erst am 7.1.2008 in das Register und wurde erst dann eingetragen; ein Hinweis der Registerbehörde dokumentierte, dass die Eintragungsvoraussetzungen bereits am 13.12.2007 vorgelegen hätten. Das Finanzamt lehnte die Herabsetzung der Steuer für 2007 ab, weil der Vertrag erst mit der Eintragung wirksam geworden sei. Die Klägerin beantragte im Klageverfahren die Anerkennung der Organschaft für 2007 bzw. hilfsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; das Registergericht und der Beklagte sahen dies anders mit der Begründung, die Eintragung sei erst im Folgejahr wirksam geworden und Billigkeit komme nicht in Betracht. Das Finanzgericht verknüpfte beide Klagen und entschied zugunsten der Klägerin. • Rechtsgrundlage für die Billigkeitsentscheidung ist § 163 AO; sie ermöglicht eine niedrigere Festsetzung, wenn die Steuererhebung unbillig wäre. • Die verspätete Eintragung beruhte auf einer technischen Panne bei der elektronischen Weiterverarbeitung der Handelsregisteranmeldung, die die Klägerin nicht zu vertreten hatte. • Nach Auffassung des Gerichts ist die Nichtanerkennung der Organschaft wegen dieser schuldlosen Verzögerung offenkundig unbillig; das Ermessen der Finanzbehörde war insofern auf Null reduziert. • Fehlverhalten anderer Behörden kann Sachgründe für eine Billigkeitsentscheidung liefern, weil die Besteuerungsvoraussetzungen zwischen Behörden aufgeteilt sind und der Steuerstaat sich nicht vor Billigkeitspflichten drücken darf. • Die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs steht einer Billigkeitsentscheidung nicht entgegen; subsidiäre Haftung (§ 839 Abs.3 BGB) schließt den steuerlichen Billigkeitsweg nicht aus. • Das Gericht ließ offen, ob die Eintragung nach § 8a HGB bereits vor dem 31.12.2007 wirksam war, weil die Voraussetzungen für Billigkeit unabhängig davon erfüllt sind. • Folgerung: Die Steuerfestsetzung ist so vorzunehmen, wie sie gewesen wäre, wenn die Eintragung fristgerecht erfolgt wäre (Ergebniszurechnung ab 1.1.2007). Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid 2007 und den Gewerbesteuer-Messbescheid 2007 jeweils auf 0 EUR herabzusetzen, weil die steuerliche Nichtanerkennung der Organschaft allein auf einer für die Klägerin nicht zu vertretenden technischen Verzögerung bei der Handelsregistereintragung beruhte. Die Ablehnung des Billigkeitsantrags war ermessensfehlerhaft, da die Festsetzung der Mehrsteuer den Wertungen des Gesetzgebers in diesem Einzelfall offensichtlich zuwiderläuft. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.