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Urteil

4 K 3482/10 AO

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Finanzbehörden dürfen nicht per Bescheid die dauerhafte Aufbewahrung oder Nichtlöschung gespeicherter digitaler Daten anordnen, wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. • Die Datenzugriffsrechte des Finanzamts nach § 147 Abs. 6 AO berechtigen nur zur Einsichtnahme, Nutzung und maschinellen Auswertung gespeicherter Daten, nicht jedoch zur Anordnung von Archivierungs- oder Nichtlöschungsmaßnahmen. • Ordnungsvorschriften der §§ 140 ff., 146 und 147 AO können bei Verstößen zu Schätzungsfolgen oder Sanktionen führen, begründen aber keine Befugnis zur auferlegten Handlungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung zur Aufbewahrung/Löschung digitaler Steuerdaten ohne gesetzliche Ermächtigung • Finanzbehörden dürfen nicht per Bescheid die dauerhafte Aufbewahrung oder Nichtlöschung gespeicherter digitaler Daten anordnen, wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. • Die Datenzugriffsrechte des Finanzamts nach § 147 Abs. 6 AO berechtigen nur zur Einsichtnahme, Nutzung und maschinellen Auswertung gespeicherter Daten, nicht jedoch zur Anordnung von Archivierungs- oder Nichtlöschungsmaßnahmen. • Ordnungsvorschriften der §§ 140 ff., 146 und 147 AO können bei Verstößen zu Schätzungsfolgen oder Sanktionen führen, begründen aber keine Befugnis zur auferlegten Handlungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen. Die Kläger betreiben mehrere Sonnenstudios mit computergesteuerten Sonnenbänken und führen Tagesabschluss- und Kassenberichte sowie weitere Aufzeichnungen. Bei Außenprüfungen stellte das Finanzamt fest, dass bestimmte Computerausdrucke und Tagesabschlussberichte vernichtet worden waren; auf Grundlage wiederhergestellter Daten schätzte das Finanzamt Einnahmen der Jahre 2002–2006 pauschal zu. Mit Bescheiden ordnete das Finanzamt an, künftig im Datensystem vorhandene steuerlich relevante digitale Daten aufzubewahren und nicht zu löschen; konkret genannt wurden täglich aufgezeichnete Angaben wie Uhrzeit, Laufzeit, Art der Zahlung und Tagesgesamtübersichten. Die Kläger hielten diese Anordnungen für rechtsgrundlos und legten Einspruch ein; das Finanzamt wies die Einsprüche zurück mit Verweis auf Datenzugriffsrechte. Die Kläger erhoben Klage mit dem Ziel, die Bescheide aufzuheben. • Die Bescheide sind rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die angeordnete Aufbewahrung bzw. das Unterlassen der Löschung gespeicherter Daten fehlt. • Rechtliche Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz; die §§ 146 Abs. 2 und 147 Abs. 1 AO sind Ordnungsvorschriften und begründen keine Befugnis, dem Steuerpflichtigen bestimmte Handlungen aufzuerlegen. • § 146 Abs. 5 S.2 und S.3 AO sowie § 147 Abs. 6 AO gewähren der Finanzbehörde Datenzugriffsrechte im Rahmen einer Außenprüfung, erlauben aber nur Einsicht, Nutzung und maschinelle Auswertung bzw. Herausgabe maschinell verwertbarer Datenträger, nicht jedoch Anordnungen zur dauerhaften Aufbewahrung oder Unterlassung der Löschung gespeicherter Daten. • § 147a S.6 AO greift nicht, weil sie nur in Fällen gilt, in denen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs.2 S.3 AO verletzt wurden, was hier nicht vorliegt. • Die Außenprüfungen sind bereits abgeschlossen, sodass die hier erteilte generelle Auflage nicht auf die engen Befugnisse des Datenzugriffsrechts gestützt werden kann. Die Klage ist erfolgreich; die Bescheide vom 4. Mai 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 31. August 2010 wurden aufgehoben. Das Finanzamt durfte nicht per Bescheid anordnen, gespeicherte digitale Daten aufzubewahren oder ihre Löschung zu untersagen, weil die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Ordnungsvorschriften der AO rechtfertigen allenfalls Sanktions- oder Schätzungsfolgen, nicht jedoch die auferlegte Handlungspflicht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.