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Urteil

10 K 1826/08 Kg

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2011:0201.10K1826.08KG.00
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Tenor

Der Bescheid vom 05.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 22.04.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der beiden Kinder des Klägers Kindergeld für folgende Zeiträume zu gewähren:

Mai 2004

März – Juli 2005

März – Juli 2006.

Für die Zeiträume Mai 2004 und März – Juli 2006 hat die Kindergeldfestsetzung unter Anrechnung von polnischem Kindergeld in Höhe von 43 PLN pro Kind und Monat zu erfolgen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 05.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 22.04.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der beiden Kinder des Klägers Kindergeld für folgende Zeiträume zu gewähren: Mai 2004 März – Juli 2005 März – Juli 2006. Für die Zeiträume Mai 2004 und März – Juli 2006 hat die Kindergeldfestsetzung unter Anrechnung von polnischem Kindergeld in Höhe von 43 PLN pro Kind und Monat zu erfolgen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Strittig ist, ob der Kläger für seine beiden Kinder "A" (geb.: 30.07.1986) und "B" (geb.: 20.06.1988) einen Anspruch auf Kindergeld besitzt. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Ehefrau und den Kindern in Polen. Unter dem 12.07.2007 beantragte der Kläger Kindergeld und gab dabei an, dass er bei der Gärtnerei "C" in "D" in der Zeit vom 08.03. – 08.05.2004, 07.03. – 02.07. 2005 und 13.03. – 12.07.2006 gearbeitet habe (regelmäßige Arbeitszeit: 48 Wochenstunden). Er sei in Deutschland sozialversicherungspflichtig gewesen. Auch seine Ehefrau habe in den Jahren 2004 bis 2006 beim selben Arbeitgeber versicherungspflichtig gearbeitet. Dem Kindergeldantrag beigefügt waren folgende Unterlagen: a) Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers für die Zeit vom 08.03. – 08.05.2004 und 13.03. – 03.07.2006 b) Vordrucke E 402 für die beiden Kinder (Bescheinigung über die Schulausbildung) c) Bewilligungsbescheid des Präsidenten der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (KRUS) über die Zahlung von Familienleistungen (Kindergeld etc.) an den Kläger in der Zeit vom 01.05.2004 – 31.08.2005 d) Bestätigung des Stadt- und Gemeindezentrums für Sozialhilfe in "E" ( Polen )vom 12.07.2007 über die Gewährung von Familienleistungen (Kindergeld etc.) an den Kläger in der Zeit vom 01.09.2005 – 31.08.2006. Später legte der Kläger drei Meldungen zur Sozialversicherung seines Arbeitgebers vor, und zwar folgende Zeiträume betreffend: 08.03. – 08.05.2004 27.03. – 02.07.2005 13.03. – 03.07.2006. Darüber hinaus reichte er die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 ein. Durch Bescheid vom 05.11.2007 wurde der Antrag des Klägers unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 EStG abgelehnt. In seinem Einspruch vom 14.11.2007 berief sich der Kläger darauf, dass § 65 Abs. 1 EStG durch die EU-Vorschriften verdrängt werde. Durch Einspruchsentscheidung vom 22.04.2008 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück: Dem Kläger seien von der Kasse der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung für seine Kinder Familienleistungen gewährt worden. Daraus folge, dass er während der strittigen Zeiten laufend eine Beschäftigung in Polen ausgeübt habe. Daher finde auf ihn ausschließlich polnisches Recht Anwendung. Am 23.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben: Laut den Lohnsteuer-Bescheinigungen habe er auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt. Er habe in Polen jedenfalls keinen Anspruch auf Familienleistungen gehabt. Tatsächliche Zahlungen von polnischer Behörde seien demgegenüber irrrelevant. Der Kläger legte die Vordrucke E 401 und E 001 vor; danach waren sowohl er als auch seine Ehefrau in Polen als Landwirte sozialversichert (01.05. – 31.05.2004; 13.03.- 03.07.2006). Außerdem wurde bestätigt, dass der Kläger für seine Kinder in bestimmten Zeiträumen des Jahres 2004 und 2006 Familienleistungen bezogen hat. Die polnische Behörde teilte außerdem mit, dass geprüft werden solle, ob dem Kläger wegen seiner Tätigkeit in Deutschland ein Anspruch auf Familienleistungen in Polen zustehe. Aus einer Bestätigung der ZUS vom 07.04.2009 geht hervor, dass der Kläger dort in der Zeit vom 01.01. – 21.07.2004 und vom 21.08.2004 – 31.12.2006 nicht sozialversichert war. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2008 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für die Jahre 2004 – 2006 in Höhe von EUR 4.004,-- zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass es nach ihrer Weisungslage auf eine Sozialversicherungspflicht nicht mehr ankomme. Allerdings stehe einem grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 65 Abs. 1 EStG entgegen, denn es fehle die Mitteilung der polnischen Behörden, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zugestanden habe. Das Gericht hat die Einkommensteuerakten des Klägers für die Jahre 2004 – 2006 beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der angefochtene Bescheid vom 05.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 22.04.2008 sind teilweise rechtswidrig. Der Kläger besitzt für die im Tenor bezeichneten Zeiträume einen Kindergeldanspruch nach den §§ 62 ff. EStG, der allerdings teilweise um das in Polen gezahlte Kindergeld zu mindern ist. 1. Die Kläger zählt zu den Anspruchsberechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG. Danach besitzt derjenige einen Kindergeldanspruch, der nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die Kläger erfüllt diese Voraussetzungen hinsichtlich der hier streitigen Zeiträume (März – Mai 2004, März – Juli 2005 und März – Juli 2006). Aus den beigezogenen Einkommensteuerakten des Klägers ergibt sich, dass der Kläger beim Finanzamt entsprechende Anträge gestellt und die für die Qualifizierung nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen Bescheinigungen der polnischen Steuerbehörden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG) vorgelegt hat. Da die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden (polnischen) Einkünfte jeweils nicht mehr als EUR 6.136 betragen haben, sind auch die materiellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt. Zu Recht hat daher das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden 2004 - 2006 den Kläger als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt. 2. Dass die Kinder des Klägers in den streitbefangenen Zeiträumen nicht in Deutschland lebten, sondern in Polen, ist nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für die Zeiträume ab Mai 2004 unmaßgeblich, da Polen seit dem 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union (EU) ist. Für die Monate März und April 2004 schließt aber § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG einen Kindergeldanspruch aus, denn die Kinder des Klägers hatten für diese Monate keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat. 3. Der Kindergeldanspruch des Klägers wird nicht durch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen . Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn für das Kind Leistungen, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder den in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind, zu zahlen sind. Zwar würde die Zahlung von Kindergeld in Polen bzw. ein entsprechender Anspruch in Polen nach der vorgenannten Vorschrift den deutschen Kindergeldanspruch in voller Höhe ausschließen, ohne dass es auf die konkrete Höhe des polnischen Kindergeldanspruches ankommt. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung. Diese Regelung ist nämlich mit ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen, wenn für das Kindergeld die EU-VO 1408/71 und die DVO 574/72 (mit ihren speziellen Konkurrenzvorschriften) eingreifen (BFH, Urteil vom 17.04.2008 III R 36/05, BFH/NV 2008, 1579, unter Rückgriff auf BVerfGE 110, 412; Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.04.2000 4 K 5787/98 Kg, EFG, 2878; Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.06.2000 11 K 4301/00 Kg, EFG 2002, 1208; Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.05.2008 3 K 1428/05 Kg, EFG 2008, 1567). Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist als eine gegen Arbeitslosigkeit pflichtversicherte Person Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1 lit a) i) EU-VO 1408/71. Er erfüllt damit gleichzeitig die Voraussetzungen des Anhanges I, E lit a), zur EU-VO 1408/71 (vgl. zu diesem zulässigen nationalen Erfordernis: EUGH, Urteil vom 30.01.1967 C-4/95, C-5/95, Sammlung der Rechtsprechung des EUGH 2005, Seite I -05049). Der Kläger hat nämlich in der fraglichen Zeit bei einem deutschen Arbeitgeber als Vollzeit-Arbeitnehmer (48 Wochenstunden) gearbeitet und war daher nach § 25 Abs. 1 SGB III für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert. Er ist von seinem Arbeitgeber auch zur Sozialversicherung (AOK Rheinland) angemeldet worden und hat ausweislich der vorliegenden Lohnsteuerbescheinigungen auch tatsächlich Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. 4. Die Anwendbarkeit der EU-VO 1408/71 führt nicht dazu, dass durch Rechtzuweisungen nach Art. 13 ff. EU 1408/71 für den Kläger ausschließlich polnisches Recht gilt und damit der Kindergeldanspruch nach den §§ 62 ff. EStG ausgeschlossen ist. Aus Art. 13 Abs. 2 lit a) iVm Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EU-VO 1408/71 folgt vielmehr, dass der Kläger, der in Deutschland in der fraglichen Zeit in einem Lohnverhältnis stand, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also Deutschlands unterliegt. Zwar sind von der Grundnorm des Art. 13 Abs. 2 lit a) EU-VO 1408/71 nach den Art. 14 – 17 EU-VO 1408/71 Ausnahmen möglich. Solche Ausnahmen greifen aber im vorliegenden Fall nicht durch. Selbst wenn man bei der Betrachtung, welche Rechtszuweisung nach Art. 14 ff. EU-VO 1408/71 stattfinden könnte, mit einbezieht, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum teilweise in Polen bei der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (KRUS) versichert war und deshalb als selbständig Tätiger im Sinne der EU-VO 1408/71 angesehen werden könnte (siehe dazu unten 6. ), bleibt es bei der Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts. Übt nämlich – wie hier – eine Person in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Polen) gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (Deutschland) und eine selbständige Tätigkeit (Polen) aus, so finden nach Art. 14 c lit a) EU-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Anwendung, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausübt. Demnach verbleibt es bei der Geltung des deutschen Kindergeldrechts. Art. 14 c lit b) EU-VO 1408/71 steht dem nicht entgegen, denn aus dieser Vorschrift folgt – insoweit als Ausnahme zu Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EU-VO 1408/71 - , dass unter den Voraussetzungen des Anhangs VII (die hier nicht erfüllt sind) die Rechtssysteme der beiden Mitgliedstaaten Anwendung finden. Ein Ausschluss des deutschen Rechtssystems lässt sich daraus nicht ableiten. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Art. 14 a Nr. 1 a) EU-VO 1408/71. Nach dieser Regelung unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt (Polen) und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Deutschland) ausführt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, also im konkreten Fall Polens. Der Senat hält diese Regelung hier aber nicht für durchgreifend, weil der Kläger – wie unten ausgeführt wird – in Deutschland sozialversicherungspflichtig war und auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Der Einbindung in ein Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaates kommt aber – jedenfalls in Zweifelsfällen – für die Zuweisung zu einem Rechtssystem mitentscheidende Bedeutung zu, so dass es bei der Grundregelung des Art. 13 Abs. 2 lit a) EU-VO 1408/71 und damit bei der ausschließlichen Anwendbarkeit deutschen Rechts verbleibt. 5. Ein Ruhen des inländischen Kindergeldanspruches nach Art. 76 Abs. 1 EU-VO 1408/71 kommt nicht in Betracht. Danach ruht ein Kindergeldanspruch im Beschäftigungsstaat (Deutschland), wenn und soweit im Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen (Polen), Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorgesehen sind. Diese Voraussetzung ist jedoch (bezogen auf den Wohnsitzstaat Polen) nicht gegeben, weil es in Polen nach der dortigen innerstaatlichen Rechtslage (Gesetz über Familienleistungen vom 28.11.2003) für den Bezug von Kindergeld nicht auf eine Erwerbstätigkeit ankommt. 6. Eine Einschränkungen des inländischen Anspruchs auf Kindergeld ergibt sich aber nach Art. 10 Abs. 1 lit b) DVO 574/72 für den Monat Mai 2004 und für die Zeit von März bis Juli 2006 . Übt eine anspruchsberechtigte Person (dies kann der Ehegatte, der sorgeberechtigte Lebensgefährte (in) oder die Person, die Ansprüche nach Art. 73 EU-VO 1408/71 hat, selbst sein; vgl. EUGH, a.a.O.), im Wohnstaat des Kindes eine Berufstätigkeit (Polen) aus, so ruhen nach der vorgenannten Regelung die Ansprüche im Beschäftigungsstaat (Deutschland) in Höhe der im Wohnstaat (Polen) vorgesehenen Familienleistungen. Der Kläger war nach dem von ihm vorgelegten Vordruck E 001 in der Zeit bis zum 31.05.2004 und in der Zeit vom 13.03. bis zum 03.07.2006 und damit auch in den hier interessierenden Zeiträumen bei der KRUS in Polen sozialversichert. Der Senat geht davon aus, dass diese Sozialversicherung auf einer selbständigen Tätigkeit des Kläger als Landwirt beruhte, und wertet daher diese Versicherungszeiten als "Berufstätigkeit" im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit b) Abs. 1 DVO 574/72. Demzufolge ist der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers um die in Polen vorgesehenen Familienleistungen zu kürzen. Nach dem Bewilligungsbescheid des Präsidenten der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (KRUS) über die Zahlung von Familienleistungen (Kindergeld etc.) vom 26.05.2004, der Bestätigung des Stadt- und Gemeindezentrums für Sozialhilfe in "E" vom 12.07.2007 über die Gewährung von Familienleistungen (Kindergeld etc.) und dem vom Kläger eingereichten Vordruck 001 hat der Kläger für seine beiden Kinder im Mai 2004 und in der Zeit von März bis Juli 2006 jeweils Kindergeld von 43 PLN sowie teilweise Schulzufahrtskostenerstattungung von 40 PLN und ein einmaliges Schuleintrittsgeld von 90 PLN erhalten. Die Kindergeldzahlungen von 43 PLN pro Kind und Monat stellen berücksichtigungsfähige Familienleistungen im Sinne Art. 10 Abs. 1 lit b) Abs. 1 DVO 574/72 dar und führen – unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Wechselkurses - zu einer entsprechenden Kürzung des deutschen Kindergeldes. Dabei geht der Senat davon aus, dass es angesichts der Formulierung des Art. 10 Abs. 1 lit b) Abs. 1 DVO 574/72 ("Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgesehen sind ,.....") wohl allein auf das Bestehen eines Anspruchs ankommt und nicht etwa auf eine reine tatsächliche Zahlung. Diese Überlegung führt aber nicht dazu, dass die oben beschriebene Kürzung des deutschen Kindergeldes unterbleiben müsste. Ob ein Anspruch in Polen nach den dortigen Vorschriften besteht, unterliegt in erster Linie der Prüfung und Beurteilung der polnischen Behörden. Zahlen diese – wie im Fall des Klägers - Familienleistungen aus, so kann davon ausgegangen werden, dass diesen Leistungen auch ein Anspruch des Betreffenden zugrunde liegt. Zwar wollten die polnischen Behörden im Fall des Klägers die gewährten Leistungen überprüfen, eine Rückforderung ist aber bis heute – nach über 2 Jahren - nicht erfolgt. Dies lässt aus der Sicht des Gerichtes den berechtigten Schluss zu, dass die Leistungen an den Kläger gesetzeskonform waren und damit einen vorhandenen Anspruch des Klägers befriedigten. Die Schulzufahrtskostenerstattung und das einmalige Schuleintrittsgeld werden dagegen – in Übereinstimmung mit der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigten Verwaltungspraxis – nicht kindergeldmindernd berücksichtigt. 7. Für die Zeit von März bis Juli 2005 kommt allerdings eine Anrechnung von Familienleistungen in Polen nicht in Betracht, weil es an der für Art. 10 Abs. 1 lit b) Abs. 1 DVO 574/72 erforderlichen Berufstätigkeit in Polen mangelt. Versicherungszeiten des Klägers für diesen Zeitraum haben nämlich weder bei der KRUS noch bei der ZUS vorgelegen. Damit verbleibt es bei der sich aus Art. 10 Abs. 1 lit a) Abs. 1 DVO 574/72 ergebenden Rechtslage, wonach der Anspruch im Wohnsitzstaat der Angehörigen (Polen) ausgesetzt wird und der Anspruch im Beschäftigungsstaat (Deutschland) nicht geschmälert wird. Damit besteht für diesen Zeitraum ein inländischer Kindergeldanspruch in Höhe von EUR 154 pro Monat und Kind. 8. Soweit die Kinder des Klägers in den Monaten, in denen Kindergeld zu gewähren ist, älter als 18 Jahre waren, liegen auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a), Satz 2 EStG vor. Nach dem vorliegenden Vordruck E 402 vom 23.07.2007 besuchten beide Kinder bis August 2006 eine (weiterführende) Schule; nach den in der Kindergeldakte befindlichen Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes war außerdem bezüglich beider Kinder die Einkommensgrenze von EUR 7.680 nicht überschritten. Die Berechnung des für die einzelnen Monate festzusetzenden Kindergeldes unter Anrechnung der oben dargestellten polnischen Familienleistungen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Beklagten übertragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.