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Urteil

3 K 536/05 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2010:0426.3K536.05E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 2.2.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.1.2005 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der vom Kläger aus der Einlösung der Economic Value Added-Zertifikate erzielte Differenzbetrag i.H. von 53.632 Euro nicht in die Besteuerung einbezogen wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Klägers ausgegebenen Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit führt. 3 Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Diplomkaufmann. Er war, wie auch schon in den Vorjahren, Geschäftsführer einer GmbH, die eine der Tochtergesellschaften einer Konzern-Muttergesellschaft ist. Der Kläger bezog für das Streitjahr 2002 ausweislich der Lohnsteuerkarte einen Arbeitslohn i. H. v. 172.931,66 Euro. Hierin war eine variable Vergütung i.H. von 39.613 Euro enthalten. 4 Neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielte der Kläger im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Hinblick auf eine am 1.7.2002 zur Rückzahlung fällige Namensschuldverschreibung bei der GmbH, die er im Jahre 1995 gezeichnet hatte. Als Rückzahlungsbetrag erhielt der Kläger den Zeichnungsbetrag i. H. von 10.000 DM (= 5.112,92 Euro) nebst Zinserträgen für die Gesamtlaufzeit i. H. von 13.325,42 Euro. 5 In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung führte der Kläger aus, dass er im Jahre 1997 für 60.000 DM Economic Value Added (EVA)-Zertifikate, ausgegeben von der GmbH, erworben habe. Zum 30.6.2002 seien ihm diese Zertifikate ausgezahlt worden. Die Differenz zwischen Einzahlungs- und Auszahlungsbetrag - so der Kläger – unterliege nicht der Besteuerung. Hinsichtlich der Bedeutung der EVA-Zertifikate, die seit dem Jahre 1997 jährlich von der GmbH bzw. von den Tochtergesellschaften aufgelegt wurden. In der Informationsbroschüre für die im Jahre 1997 ausgegebenen Zertifikate wird im Wesentlichen Folgendes aufgeführt: 6 Mit den EVA-Zertifikaten solle den leitenden Führungskräften ein Beteiligungsmodell angeboten werden, das auf die Leistungen der einzelnen Unternehmensbereiche abstelle und eine unternehmerische Beteiligung am eigenen Verantwortungsbereich ermögliche. Es solle die Möglichkeit eröffnet werden, durch die Wahrnehmung eigener unternehmerischer Verantwortung den Wert des Unternehmens zu steigern und hieran selbst finanziell zu partizipieren. Grundkonzept der EVA-Zertifikate sei das Ziel, Überrenditen zu erwirtschaften, die die Fremd- und Eigenkapitalkosten übersteigen würden. Diese Überrenditen würden einen messbaren Mehrwert schaffen. EVA-Zertifikate seien daher Namensschuldverschreibungen des ausgebenden Unternehmens auf Zahlung eines bei Fälligkeit zu ermittelnden Abrechnungsbetrages. Die Laufzeit dieser Zertifikate betrage 10 Jahre. Ein vorzeitiges Einlösungsrecht bestehe zum 1.7.2002 und zum 1.7. der Folgejahre. 7 Eine Übertragung der Zertifikate könne nur im Familienkreis sowie an andere Zeichnungsberechtigte desselben Emittenten erfolgen. EVA-Anteile seien keine gesellschaftsrechtlichen Anteile, sondern eine Rechengröße für die Wertermittlung. Der EVA-Wert sei ein betriebswirtschaftlicher Indikator für die Wertsteigerung eines Unternehmens. Die Wertsteigerung werde dabei pro Geschäftsjahr aus dem Ergebnis nach Steuern vor Zinsen abzüglich der (fiktiven) eigenen Kapitalkosten und der Fremdkapitalkosten ermittelt, indem man im Wesentlichen dieses Ergebnis durch das Kapital teile, um sodann die erzielte Rendite (Return on Capital) in Prozent zu erhalten. Liege der Return on Capital (in Prozent) höher als die Cost of Capital (Eigen- und Fremdkapitalkosten, in Prozent), sei ein wirtschaftlicher Mehrwert erzielt worden, mithin eine Überrendite. Dieser werde als Spread bezeichnet. Multipliziere man den Spread in Prozent mit dem Kapital, erhalte man den EVA eines Geschäftsjahres. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Cost of Capital den Return on Capital überschreiten würden, sei eine Unterrendite erzielt worden. 8 Die Anzahl der zustehenden EVA-Anteile werde ermittelt, indem der Zeichnungsbetrag durch 1millionstel des Kapitals des jeweiligen Emittenten geteilt werde. Betrage das Kapital des Emittenten am 31.12.1996 beispielsweise 180,9 Mio. DM, stünden dem Zeichner bei einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 100.000 DM insgesamt 553 EVA-Anteile zu. Da der EVA-Wert nur die Wertsteigerung des jeweiligen Geschäftsjahres widerspiegele, sei der Gesamtkurswert der EVA-Zertifikate (fortlaufend) nach folgender Formel zu ermitteln: Ausgabekurs bzw. letzter Kurs zuzüglich 1millionstel des absoluten EVA des aktuellen Geschäftsjahres zuzüglich 5millionstel der positiven EVA-Veränderung zum Vorjahr bzw. abzüglich 2,5millonstel der negativen EVA-Veränderung zum Vorjahr = gleich neuer Kurs. Der neue Kurs, multipliziert mit der Anzahl der EVA-Anteile, ergebe den Kurswert der Anteile. Der Gesamtkurswert folge aus der Summe des Kurswertes zuzüglich 6 % pro Jahr Risikoprämie auf Grundlage des eingesetzten Kapitals. 9 In der Broschüre wird weiterhin ausgeführt, dass die Zertifikate die Chance einer finanziellen Teilhabe an der durch das eigene unternehmerische Verhalten der leitenden Führungskraft beeinflussbaren Steigerung des Unternehmenswertes enthalten würden. Allerdings nehme der Zeichner dieser Zertifikate auch an Höhen und Tiefen dieses Unternehmens teil. Die Zertifikate würden daher auch das Risiko bergen, dass der Abrechnungsbetrag bei Laufzeitende unter dem ursprünglichen Zeichnungsbetrag liege oder das eingesetzte Kapital sogar ganz verloren gehe. Zudem seien die EVA-Zertifikate subordiniert, d. h. die Forderungen der Inhaber seien nachrangig gegenüber anderen nichtsubordinierten Verbindlichkeiten des Emittenten. Blatt 13 und 14 der Broschüre erhalten Beispielsrechnungen sowohl für den Fall der nachhaltigen Verbesserung positiver EVA-Werte als auch für den Fall der nachhaltigen Verschlechterung negativer EVA-Werte bzw. wechselnder EVA-Wertentwicklungen, und zwar jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren. Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass jeder Zeichner bei seiner Anlageentscheidung zu berücksichtigen habe, dass die vergangenheitsbezogene Darstellung in dem jeweiligen Unternehmensbereich, für den EVA-Zertifikate gezeichnet werden könnten, für die künftige Entwicklung des EVA-Wertes nur bedingt aussagefähig sei. So könnten interne und externe Umstände bzw. Einflüsse, die heute nicht vorhersehbar seien, die weitere Entwicklung der EVA-Zertifikate verbessern, aber auch verschlechtern. Zudem erhalte der Zeichner eines Zertifikats während der Laufzeit keine Zinszahlungen oder sonstigen Zuflüsse. 10 Die EVA-Zertifikate würden von der GmbH als Holdinggesellschaft bzw. den jeweiligen Führungsgesellschaften der Unternehmensbereiche sowie den strategischen Geschäftseinheiten an ihre jeweiligen dort tätigen leitenden Führungskräfte ausgegeben. Dies diene der Zielsetzung, den leitenden Führungskräften eine unternehmerische Beteiligung am eigenen Verantwortungsbereich zu ermöglichen. Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung bestehe, wenn der Zeichner oder zeichnungsberechtigte Inhaber versterbe, er berufs- oder erwerbsunfähig werde oder auf Grund unternehmensseitiger Veranlassung aus dem Dienste des Emittenten oder eines vom Emittenten abhängigen Unternehmens ausscheide. Dies vor dem Hintergrund, dass die aktive Mitarbeit als leitende Führungskraft Voraussetzung für die Zeichnungsberechtigung sei. Für den Emittenten der EVA-Zertifikate bestünden ebenfalls – ausnahmsweise - vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten. 11 Im gesamten Konzern wurden im Jahre 1997 insgesamt 204 leitenden Angestellten die Zertifikate angeboten. Hiervon zeichneten letztlich 68 Führungskräfte die Zertifikate. Die Zeichnungsquote ging bei den Emissionen der Folgejahre weiter zurück. Dabei ergibt sich - bezogen auf die GmbH als Emittenten - folgendes Bild: 12 Im Emissionsjahr 1997 waren insgesamt 12 Personen zeichnungsberechtigt. Hiervon zeichneten tatsächlich 9. Die Wertveränderung bis zum 31.12.2003 betrug 118,1 %. 13 Im Jahre 1998 waren 22 Personen zeichnungsberechtigt, hiervon zeichneten 15. Die Wertveränderung seit Zeichnung bis zum 31.12.2003 betrug rund 40 %. 14 Im Jahre 1999 waren 60 Personen zeichnungsberechtigt, hiervon zeichneten tatsächlich 10, die Wertveränderung im obigen Sinne betrug ./. 4,7 %. 15 Im Jahre 2000 waren 41 Personen zeichnungsberechtigt, davon zeichneten 10. Die Wertveränderung im obigen Sinne betrug ./. 4,6 %. 16 Im Jahre 200 1 waren 59 Personen zeichnungsberechtigt, hiervon zeichneten 8 und die Wertveränderung im obigen Sinne betrug ./. 45 %. 17 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Klägers zur steuerlichen Behandlung des Differenzbetrages nicht. Es war der Auffassung, dass der Differenzbetrag i. H. v. 53.632 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn sei, der nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung allerdings ermäßigt zu besteuern sei. Dementsprechend änderte es den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, der zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war und die betreffenden Wertsteigerungen nicht als Arbeitslohn erfasst hatte, nach § 164 Abs. 2 AO ab und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Bescheid vom 02.02.2004). Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14.01.2005). 18 Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Versteuerung des Differenzbetrages als Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das Klageverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das gleichgelagerte, beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren VI R 69/06. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Erlös aus den EVA-Zertifikaten nicht steuerbar sei. Zur Begründung führen sie aus: Durch die Ausgabe der EVA-Zertifikate sollten zusätzliche Anreize geschaffen werden, um ein Handeln der ergebnisverantwortlichen Personen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft zu gewährleisten. Kurzfristige Gewinnmaximierungen sollten nicht Leitbild sein. Vielmehr sollte das Handeln auf eine langfristige Erhöhung des Marktwertes des Unternehmens ausgerichtet sein. Angesichts der gesellschaftlichen Struktur der GmbH - der Holding –, deren sämtliche Anteile bis zum heutigen Tage in den Händen der Abkömmlinge der beiden Gründerfamilien befänden, sei es nicht möglich gewesen, alle leitenden Mitarbeiter unmittelbar gesellschaftsrechtlich zu beteiligen. Es sollte daher neben dem bisherigen erfolgsabhängigen Vergütungssystem ein Weg gefunden werden, um die leitenden Mitarbeiter in eine gesellschafterähnliche Position zu bringen. Diese Position sollte dadurch gekennzeichnet sein, dass der leitende Mitarbeiter sich mit eigenem Kapital an seiner Gesellschaft beteiligen könne, das eingesetzte Kapital einerseits einem dem Gesellschaftskapital vergleichbarem Risiko ausgesetzt sei, andererseits aber auch entsprechende Chancen einräume, und die Beteiligung an der Gesellschaft langfristig ausgerichtet sei. Statt der Ausgabe von tatsächlichen Gesellschaftsanteilen sollte das angestrebte Ziel daher durch die Ausgabe von EVA-Zertifikaten erreicht werden. Grundgedanke der Messgröße EVA sei es, dass ein wirtschaftlicher Mehrwert erst dann erzielt werde, wenn die Unternehmensleistung die Kosten des eingesetzten Fremd- und Eigenkapitals übersteige. Ein positives Bilanzergebnis führe also nur dann zu einem positiven EVA-Wert, wenn es ausreiche, auch die nicht bilanzierten Eigenkapitalkosten zu decken. 19 Die Erträge aus den EVA-Zertifikaten seien nicht beruflich veranlasst. Die EVA-Zertifikate seien nicht mit einem Aktien-Optionsrechts bzw. Wandelschuldverschreibungen vergleichbar. Der Arbeitnehmer erwerbe nicht etwa (unentgeltlich) einen Anspruch auf (verbilligte) Übertragung eines Wirtschaftsgutes zu einem späteren Zeitpunkt. Er erwerbe vielmehr bereits im Zeitpunkt der Zeichnung ein Wirtschaftsgut mit all seinen Chancen und Risiken. Diese Zertifikate seien nicht verbilligt erworben worden. 20 Auch wenn aus Sicht des Arbeitgebers mit der Ausgabe der Zertifikate eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen angestrebt gewesen sei, um die leitenden Mitarbeiter auf diese Weise zu einer langfristigen Renditesteigerung anzuhalten, habe er, der Kläger, seine Anlageentscheidung letztlich wie ein Kapitalanleger vor dem Hintergrund getroffen, dass die Anlage mit dem Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlustes der eingesetzten Mittel verbunden gewesen sei. Eine Vergütung aus dem Dienstverhältnis könne aber nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Kapital überlasse und die Rückzahlung des Kapitals nicht nur vom Liquiditätsrisiko des Arbeitgebers abhänge. Tatsächlich habe er, der Kläger, hinsichtlich der im Jahre 1999 gezeichneten Zertifikate auch einen Verlust erlitten. Denn dem Zeichnungsbetrag i.H. von 25.000 Euro habe nur ein Einlösungsbetrag i.H. von 23.818 Euro gegenüber gestanden. 21 Auch der Umstand, dass die EVA-Zertifikate nicht frei handelbar und nur zu einem bestimmten Zeitpunkt einlösbar gewesen seien, stehe der Vergleichbarkeit mit einer direkten Beteiligung nicht entgegen. Denn im wirtschaftlichen Verkehr sei es durchaus üblich, dass die Veräußerbarkeit von Unternehmensbeteiligungen mit Hilfe verschiedener Instrumente beschränkt werde. Von einer Vergütung aus dem Dienstverhältnis könne daher nicht gesprochen werden. 22 Überdies könne der Erlös auch deswegen keine Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Klägers sein, weil der einzelne Arbeitnehmer durch gezielten Mehreinsatz keine Möglichkeit gehabt habe, den Gesamtkurswert erkennbar zu beeinflussen. Dieser beruhe ausschließlich auf wirtschaftlichen Faktoren des Unternehmens. Gerade das Risiko des vollständigen Kursverlustes und damit einhergehend des vollständigen Kapitals zeige, dass es sich nicht um eine zwangsläufig positive Gratifikation für den Arbeitnehmer handeln müsse, sondern dass hiermit – wie bei einer Kapitalanlage am Finanzmarkt – ein Kapital- bzw. Zinsrisiko verbunden sei. Der begrenzte Kreis der zur Zeichnung Berechtigten sei kein hinreichendes Kriterium für die Annahme von Arbeitslohn. Zwar sollte durch die Ausgabe der Zertifikate zusätzlich zu dem variablen Gehaltsbestandteil ein Leistungsanreiz geschaffen werden, doch war Voraussetzung für etwaige Erträge, Kapital zu überlassen und die Indexzertifikate zu kaufen, und zwar auf freiwilliger Basis. 23 Auch seien die erwirtschafteten Überschüsse nicht den Einkünften aus § 20 EStG zuzuordnen. Weder sei eine feste Verzinsung vorgesehen, noch stehe die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals sicher fest. Die 6 % Risikoprämie pro Jahr auf den Zeichnungsbetrag diene nur als Berechnungsgrund im Rahmen der Ermittlung des Gesamtkurswertes. Sie stelle keinen garantierten Zins dar. 24 Die Kläger beantragen, 25 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 2.2.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.1.2005 mit der Maßgabe abzuändern, dass der vom Kläger aus der Einlösung der EVA-Zertifikate erzielte Differenzbetrag nicht in die Besteuerung einbezogen wird. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. 28 Der Differenzbetrag zwischen dem Ein- und Auszahlungsbetrag führe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dass ausschließlich Führungskräfte zur Zeichnung der EVA-Zertifikate berechtigt gewesen seien, spreche – wie auch die Abhängigkeit der Inhaberschaft von dem (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses - dafür, dass der berufliche Zusammenhang im Vordergrund stehe. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Beteiligungsprogramms sei auch ersichtlich, dass die Zertifikate für den einzelnen Arbeitnehmer einen besonderen Leistungsanreiz schaffen sollten. So sei es erklärtes Ziel des Beteiligungsprogrammes gewesen, die individuelle Leistung des einzelnen Arbeitnehmers zu fördern und (durch Teilhabe des einzelnen an der Entwicklung des Unternehmensbereiches) anzuerkennen. Bei Einlösung der Zertifikate werde daher auch die individuelle Leistung des Einzelnen honoriert. Der Umstand, dass die leitenden Führungskräfte die Zertifikate freiwillig gezeichnet hätten und das Für und Wider wie ein Kapitalanleger abgewogen hätten, stehe der Beurteilung, dass der Differenzbetrag Gegenleistung für die zur Verfügungstellung der individuellen Arbeitsleistung sei, nicht entgegen. Auch der Rangrücktritt sei nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu erklären. Der Einwand, dass Chancen und Risiken aus der Anlage nur teilweise durch die Arbeitsleistung des jeweiligen Zeichners beeinflussbar bzw. die Anlage mit dem Risiko verbunden gewesen sei, dass die eingesetzten Mittel ganz oder teilweise verloren gehen würden, möge sachlich richtig sein, stehe dem beruflichen Veranlassungszusammenhang jedoch nicht entgegen. 29 Die EVA-Zertifikate könnten wirtschaftlich nicht mit einer direkten Beteiligung verglichen werden. Insbesondere die Verwertungsverbote stünden einer Vergleichbarkeit entgegen. Die EVA-Zertifikate würden – anders als im Fall des Erwerbs von Aktien eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber - keine eigenständige Erwerbsquelle begründen, die der Annahme einer beruflichen Veranlassung entgegenstehen könnte. Denn ein Vorrang der Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehe bei einem derartigen Aktienerwerb nur im Hinblick auf die mit einer Beteiligung am Arbeitgeber einhergehende Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers und der damit verbundenen Gesellschafterrechte. Der Kläger habe indes nicht die Stellung eines Gesellschafters erlangt. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, alle wesentlichen Belange der GmbH zu beeinflussen. Vielmehr resultiere das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb der EVA-Zertifikate begründet worden sei, originär aus dem Arbeitsverhältnis. Die Kapitalüberlassung sei lediglich das in eine Sonderrechtsbeziehung "gekleidete Mittel zum Zweck", um bestimmten Arbeitnehmer den in Aussicht gestellten Anreizlohn zukommen zu lassen. Dem Kursgewinn aus den EVA-Zertifikaten sei daher auch ein Entlohnungscharakter beizumessen, zumal für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslohn vorliege, maßgeblich auf die Sicht des Arbeitgebers abzustellen sei. Für eine Überlagerung des Arbeitsverhältnisses könnten folgende Umstände sprechen: Erwerb der Zertifikate nur durch leitende Angestellte, Ermittlung des Kurswertes nach dem Unternehmenserfolg, Mindesthaltefrist von 5 Jahren, Übertragung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers und nur auf andere Zeichnungsberechtigte. Überdies sei die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Emittenten und Arbeitgebers im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der vereinbarte Rangrücktritt der zeichnenden Arbeitnehmer, die zum Anreizlohn beschriebene Philosophie und Intention des EVA-Beteiligungsprogramms sowie die Erwägung, dass die EVA-Zertifikate insoweit Tantiemen ersetzenden bzw. ergänzenden Charakter hätten, als der strategische Bereich der Tantiemenzahlung hierdurch ganz oder teilweise wegfalle, zu berücksichtigen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger i.S. des § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten. Das Finanzamt hat den Differenzbetrag zwischen Ausgabe- und Einlösungskurs der EVA-Zertifikate zu Unrecht bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Ansatz gebracht. 32 1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Dabei werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. So verhält es sich, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Arbeitslohn liegt aber unter anderem dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. 33 Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. So sind Vorteile durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Als solche kommen insbesondere entgeltlich übertragene oder auf Zeit überlassene Sachen oder Rechte in Betracht, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zur Nutzung überlassen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis – wie unter fremden Dritten - bestehen könnten. Daraus erzielte Erträge erweisen sich dann nicht als Nutzung der Erwerbsgrundlage Arbeitskraft; auch wenn die Beteiligten zugleich durch ein arbeitsrechtliches Verhältnis miteinander verbunden sind. Dies gilt unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitgeber kapitalmäßig beteiligt. Auch hier kann der Aktienbesitz eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zwecks Einkünfteerzielung. Die insoweit erzielten Erträge sind keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt daher jedenfalls nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 69 m.w.N.). 34 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt der streitige Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Zertifikates und dem Einlösungsbetrag bei einer Gesamtwürdigung der Umstände keinen durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlassten Vorteil dar. 35 a) Zwischen dem Kläger als Zeichner und dem Emittenten bestand eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung, die Grundlage für die Kapitalüberlassung des Klägers an den Emittenten gewesen ist. Durch diese Sonderrechtsbeziehung wird ein unmittelbarer und grundsätzlich vorrangiger Zusammenhang entsprechender Erträge mit der Überlassung des Kapitals begründet, und nicht mit der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Dass der Kläger – anders als ein Aktieninhaber – nicht die Stellung eines Gesellschafters erlangt hat, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich. Entscheidend ist, dass Kapital zur Nutzung überlassen worden ist und dabei für diese Nutzungsmöglichkeit eine – wenn auch dem Grunde und der Höhe nach letztlich ungewisse – Gegenleistung vereinbart worden ist. 36 b.) Allein der Umstand, dass die Zertifikate nur leitenden Angestellten angeboten worden waren, führt nicht dazu, dass dieser vorrangige Veranlassungszusammenhang aufgehoben wird und der mit diesen Zertifikaten erzielte Kursgewinn als ein aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren wäre. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Auch eine solche Form der Mitarbeiterbeteiligung schließt es nicht aus, dass damit ein Sonderrechtsverhältnis begründet worden ist, welches den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen müssten (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06 a.a.O.). 37 c) Angesichts dessen ist es grundsätzlich auch unerheblich, wenn der Arbeitgeber als Emittent – wie auch der Kläger selbst – im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht hatte. Denn auch ein solches Kündigungsrecht ist letztlich nur Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung, rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme, dass dadurch lohnsteuerrechtlich Erhebliches zugewendet werden soll. Gleiches gilt für die nur begrenzte Möglichkeit, die Zertifikate zu übertragen. 38 d.) Die Steigerungen bzw. Minderungen der EVA-Werte erweisen sich auch nicht als ein spezifisches Risiko der Erwerbshandlung des Klägers, die den Schluss auf einen einkommensteuerlich erheblichen und die Kapitalüberlassung (vollständig) überlagernden Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zulassen könnten (vgl. zum Gesichtspunkt des spezifischen beruflichen Risikos und der "Überlagerung" auch das BFH-Urteil vom 17.9.2009 VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198 m.w.N.). Zwar sollte durch die Beteiligung der leitenden Angestellten an EVA-Veränderungen erreicht werden, dass ein leitender Angestellter, in dessen Verantwortungsbereich bereits ein hoher EVA-Wert erzielt worden ist, welcher sich gegebenenfalls bereits in Tantiemenzahlungen deutlich niedergeschlagen hat, sich nicht auf den Erfolg der Vergangenheit ausruht. Auch sollte durch die Beteiligung an EVA-Veränderungen ein stärkeren Anreiz geschaffen werden, die Erfolgssituation des Unternehmens (Erzielung fortlaufend höherer Überrenditen) nachhaltig zu verbessern. Es kann indes nicht angenommen werden, dass der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und im Hinblick auf seine Position als leitender Angestellter eine entscheidende Einflussmöglichkeit für die Erzielung von Überrenditen in der Hand hatte. Hiervon geht auch der Beklagte zu Recht nicht aus. Denn die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Klägers zur Steigerung des EVA-Kurswertes waren äußerst begrenzt. Unabhängig von dem Einfluss externer, vom Kläger unbeeinflussbarer Faktoren hielt der Kläger die "Geschicke" im Betrieb der GmbH nicht in der Hand. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Erwerb der Zertifikate dem Kläger keine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten vermittelte und er daher strategische Entscheidungen – wie etwa die Vornahme von erheblichen Investitionen im Anlagevermögen bzw. die Erhöhung des Eigenkapitalanteils - nicht beeinflussen konnte. Die Teilhabe an derartigen strategischen Entscheidungen war aber für die Entwicklung des EVA-Wertes von großer Bedeutung. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass bei einer Erhöhung des Eigenkapitals, die nur von den Gesellschaftern beschlossen werden konnte, eine EVA-Steigerung im Hinblick auf den Eigenkapitalkostenverzinsungsanspruch deutlich erschwert wurde. Denn der Eigenkapitalkostenverzinsungsanspruch, der bei der Berechnung der Cost of Capital relevant wird, wurde ausweislich Punkt 1.5.2 Buchst. b) der Zertifikationsbedingungen (Seite 24 der Informationsbroschüre aus dem Jahre 1997) durch Beschluss des Vorstands pro Emittent festgelegt, und zwar ausgehend von einem Mittelwert i.H. von 12% nach Steuern. Grundlage für die Verzinsung des Fremdkapitals war hingegen ein deutlich niedriger Zinssatz. Denn der Fremdkapitalkostenansatz entsprach dem jeweiligen Durchschittsatz der Fremdkapitalverzinsung nach Steuern und betrug ausweislich Punkt 1.5.2 Buchst. c) der Zertifikationsbedingungen 7% vor Steuern abzüglich der effektiven Steuerbelastung. Diese begrenzten Einflussmöglichkeiten lassen aus Sicht des erkennenden Senats nicht den Schluss zu, dass die mit der beruflichen Position des Klägers zusammenhängenden Erwägungen – insbesondere die beabsichtigte Steigerung der Motivation – den grundsätzlich vorrangigen Veranlassungszusammenhang in Gestalt der Kapitalüberlassung zur Nutzung überlagern und sich Kurswertsteigerungen/-minderungen der EVA-Anteile mithin als ein spezifisches Risiko der Erwerbshandlung des Klägers als Arbeitnehmer darstellen. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die in der Informationsbroschüre beschriebenen Risiken – insbesondere der Verlust des eingesetzten Kapitals – nicht nur theoretischer Natur waren, sondern sowohl rechtlich als auch tatsächlich bestanden, was der Annahme von Arbeitslohn dem Grunde nach wesensfremd ist. Denn Prognosen hinsichtlich der EVA-Veränderungen, bezogen auf die Laufzeit der Zertifikate, waren aus Sicht des Zeichnenden im Zeitpunkt der Zeichnung letztlich spekulativ, auch angesichts der fehlenden Einflussmöglichkeiten in der (strategischen) Unternehmensausrichtung. Es kann aus Sicht des Senats insbesondere nicht angenommen werden, dass die zukünftige wirtschaftliche Situation des Emittenten bei der Zeichnung der Emissionen im Jahre 1997 derart eindeutig gewesen ist, dass eine Verlustgefahr von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Hiergegen spricht neben der geringen Zeichnungsquote (68 von 204 Zeichnungsberechtigten) nicht zuletzt die Unkündbarkeit der Anlage für fünf Jahre sowie der vereinbarte Rangrücktritt, der den Zeichnenden hinsichtlich des Ausfallrisikos auf die Stufe eines Gesellschafters und nicht eines Fremdgläubigers stellte. 39 e.) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass ein geldwerter Vorteil auch dann durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn ein weiteres Rechtsverhältnis - etwa in Form eines Darlehensvertrags - neben das Arbeitsverhältnis tritt (vgl. unter anderem die BFH-Urteile vom 23.6.2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770 und VI R 124/99, BStBl II 2005, 766). Danach setzt jedoch die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis voraus, dass das weitere Rechtsverhältnis die Leistungsbeziehungen nicht vollständig abbildet. Ein dem Arbeitnehmer dann verbleibender Vorteil kann in dieser Situation – in Gestalt einer verdeckten Lohnzahlung – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach seine Grundlage in dem Arbeitsverhältnis haben (vgl. auch die Anmerkung Schneider zum BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 1194). Ein derartiger, dem Kläger verbleibender Vorteil, der (auch nur in diesem Umfang) zur Annahme von Arbeitslohn führen könnte, liegt im Streitfall zur Überzeugung des Senats indes nicht vor. 40 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Zertifikate verbilligt erworben hat, liegen unabhängig von der Frage, ob die Versteuerung eines derartigen Vorteils überhaupt im Streitjahr erfolgen könnte, nicht vor. Denn das vom Kläger überlassene Kapital ist letztlich nach einem festen Schlüssel, der maßgeblich auf den EVA-Wert des dem Zeichnungsjahr vorangegangenen Geschäftsjahrs resultiert, in EVA-Anteile umgerechnet worden. Dieser zuvor erzielte EVA-Wert diente zugleich als Ausgangsgröße für zukünftige Entwicklungen. Raum für ein unangemessen niedriges Entgelt besteht insoweit nicht. 41 Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Ansatz eine Risikoprämie in Höhe von 6% p.a. auf den Zeichnungsbetrag bei der Ermittlung des Gesamtkurswertes zu einem unangemessenen (überhöhten) Rückgabewert der Zertifikate geführt hat und insoweit Raum für eine "verdeckte Lohnzahlung" bestünde. Vielmehr deckt die Risikoprämie eine Funktion ab, die der Systematik der Wertsteigerung der EVA-Zertifikate nicht entgegensteht, sondern diese – wie sie auch unter Fremden Dritten üblich wäre – sinnvoll ergänzt. Denn die Bemessung des Entgelts für die Kapitalüberlassung allein nach den EVA-Veränderungen lässt außer Betracht, dass der Zeichnende im Hinblick auf die Mindestlaufzeit von 5 Jahren und des vereinbarten Rangrücktritts ein erhebliches Ausfallrisiko übernommen hat. Dieses Ausfallrisiko wird durch die Berücksichtigung einer Risikoprämie im Rahmen der Berechnung des Gesamtkurswertes sinnvoll abgedeckt, wobei aus Sicht des Senats nicht ersichtlich ist, dass die Höhe der Verzinsung unangemessen hoch wäre. 42 Eine verdeckte Lohnzahlung kann auch nicht darauf zurückgeführt werden, dass positive EVA-Veränderungen zum Vorjahr mit dem 5-fachen, negative EVA-Veränderungen dagegen nur mit dem 2,5-fachen berücksichtigt werden. Zwar bewirkt diese unterschiedliche Gewichtung, dass negative Kurswertentwicklungen schneller aufgeholt werden können. Doch sieht der Senat, auch wenn der Anleger deswegen anders als ein gedachter Gesellschafter nicht gleichermaßen an "Freud und Leid" des Unternehmens teilnimmt, keine Veranlassung, im Hinblick auf diese unterschiedliche Bewertung von Chancen und Risiken für einen Teil des Erlöses eine verdeckte Lohnzahlung anzunehmen. Es ist seitens des Senats nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden, dass sich diese unterschiedliche Bewertung von Veränderungen nicht im Rahmen dessen hält, was unter Fremden Dritten (noch) üblich bzw. angemessen wäre. Denn letztlich wird der Zeichnende kein Gesellschafter, sondern bleibt nur Kapitalgeber. Auch gegenüber fremden Kapitalanlegern wird ein betreffender Emittent aber bemüht sein, Anreize zur Zeichnung der Zertifikate zu schaffen, damit sich sein Produkt gegen andere am freien Kapitalmarkt angebotenen Anlageformen "durchsetzen" kann. Dass sich dieser im Streitfall vom Arbeitgeber gesetzte Anreiz nicht als unangemessen darstellt, zeigt sich aus Sicht des erkennenden Senats nicht zuletzt an dem Umstand, dass von 204 im Jahre 1997 im Konzern zeichnungsberechtigten Führungskräften lediglich 68 der zur Zeichnung Berechtigten tatsächlich Zertifikate gezeichnet haben und diese Zeichnungsquote in den Folgejahren überdies deutlich abgenommen hat. Denn anderenfalls – d.h. bei einem unangemessenen, unter fremden Dritten unüblichen Anreiz – wäre aus Sicht des Senats bereits im Jahre 1997 mit einer deutlich höheren Zeichnungsquote zu rechnen gewesen. 43 3. Zu Recht gehen die Beteiligten auch davon aus, dass der Differenzbetrag nicht zu Einkünften nach § 20 bzw. § 23 EStG führt. So scheidet § 23 EStG im Hinblick auf die Laufzeit der Kapitalanlage von fünf Jahren von vornherein aus (vgl. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). § 20 EStG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil weder die Kapitalrückzahlung noch die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein sicher feststand (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 und vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563). Insbesondere kann die Risikoprämie nicht als garantierte Mindestverzinsung angesehen werden. Denn diese stellt nur eine Rechengröße für die Ermittlung des Gesamtkurswertes dar. Sie kann durch negative EVA-Veränderungen vollständig aufgezehrt werden. 44 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO), liegen nicht vor. Im Hinblick auf die vom BFH im Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06 (a.a.O.) dargelegten, im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu beachtenden Grundsätze, wann der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit führt, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Allein der Umstand, dass eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bestehen bzw. bestehen dürfte, reicht für die Revisionszulassung nicht aus.