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Urteil

8 K 95/09 Verk

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2010:0422.8K95.09VERK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Streitig ist, ob Kraftfahrzeuge der Klägerin gemäß § 3 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) steuerbefreit sind. Mit Satzung vom 19.12.2006 errichtete die Stadt A-Stadt gemäß § 114a Gemeindeordnung (GO) Nordrhein Westfalen (NW) zum 01.01.2007 die Klägerin in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung wurden folgende Aufgaben auf die Klägerin übertragen: die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt A-Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere von § 53 Abs. 1 LWG, Bau, Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze und Kleingartenanlagen, die Durchführung des Bestattungswesens, sowie Bau, Betrieb und Unterhaltung der Friedhöfe, die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für die städtischen Straßen, Wege und Plätze, einschließlich ihrer Unterhaltung, der Straßenbeleuchtung und des Winterdienstes. Außerdem erbringt die Klägerin als Beistandsleistung für die Stadt den Bau der Straßen, Wege und Plätze einschließlich Beleuchtung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurden zwischen dem 26.11.2007 und dem 28.02.2008 Fahrzeuge der Stadt A-Stadt, die bislang wegen ihres Einsatzes für den Wegebau steuerbefreit waren, sukzessive auf die Klägerin umgemeldet. Sie wurde Halterin der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen... Die Kraftfahrzeugsteuer für die umgemeldeten Kraftfahrzeuge wurde wie folgt festgesetzt: Kennzeichen: A-Stadt-XX ... Bescheid vom Höhe (jährlich) 01 17.12.2007 285,00 Euro 03 07.01.2008 112,00 Euro 05 07.01.2008 73,00 Euro 08 14.01.2007 210,00 Euro 09 14.01.2008 347,00 Euro 10 14.01.2008 1.681,00 Euro 15 11.02.2008 210,00 Euro 17 11.02.2008 285,00 Euro 20 11.02.2008 148,00 Euro 22 19.02.2008 533,00 Euro 23 19.02.2008 500,00 Euro 25 19.02.2008 29,00 Euro 29 19.02.2008 285,00 Euro 33 10.03.2008 74,00 Euro 48 26.03.2008 240,00 Euro Für diese Fahrzeuge stellte die Klägerin am 20.03.2008 Anträge auf Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 3 KraftStG. Sie gab an, dass die Fahrzeuge für eine Gebietskörperschaft oder einen Zweckverband zugelassen seien und ausschließlich zum Wegebau verwendet würden. Außerdem erklärte sie, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar seien. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 14.04.2008 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Fahrzeuge nicht auf Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen seien. Die Klägerin hat nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass für die genannten Fahrzeuge nach § 3 Nr. 3 KraftStG ein Steuerbefreiungstatbestand bestehe und daher die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf Null Euro festzusetzen sei. Grundsätzlich seien die Gebietskörperschaften Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverband die gesetzlichen Träger der Straßenbaulast. Ebenfalls steuerbefreit seien Fahrzeuge, die auf einen Zweckverband zugelassen seien. Eine städtische AöR falle unter den Begriff "Gemeinde" i. S. d. § 3 Nr. 3 KraftStG. Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Nr. 3 des KraftStG sei, die öffentliche Hand, die in Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten habe, steuerlich zu entlasten. Genau diese Pflicht nehme die Klägerin in der Rechtsform einer AöR wahr. Der Landesgesetzgeber habe den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, gem. § 114 a GO NW eine AöR zu errichten. Die Gemeinde könne nach § 114 a Abs. 3 GO NW mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben – auch hoheitliche Aufgaben - ganz oder teilweise auf die AöR übertragen. § 3 Nr. 3 KraftStG sei auch auslegungsbedürftig, da das KraftStG als Bundesgesetz das für eine AöR maßgebliche Landesrecht nicht berücksichtige. Bei der Übertragung der Aufgaben Straßenbau, Straßenunterhaltung und Straßenerneuerung auf eine AöR werde der hoheitliche Charakter gewahrt. Die Übertragung sei vergleichbar mit der Übertragung auf einen Zweckverband. Die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Straßenbaus auf einen anderen Rechtsträger habe allein den Grund, dass so die öffentlich-rechtliche Pflicht ökonomischer und effizienter erfüllt werden könne. Dies sei auch der Fall bei Übertragung der Aufgaben auf einen Zweckverband. Die Aufgabe des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung werde als sogenannte Beistandsleistung der AöR für die Stadt erbracht. Die Stadt habe diese Aufgabe vollständig übertragen und nehme sie selber nicht mehr war; sie bediene sich der AöR als Erfüllungsgehilfe, um ihre öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe zu erfüllen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.04.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2008 den Beklagten zu verpflichten, die Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge ... ab dem 28.02.2008 auf Null Euro festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Revisionszulassung. Die Vorschrift des § 3 Nr. 3 KraftStG sei nicht auf die Fahrzeuge der Klägerin entsprechend anwendbar. Eine weite Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus sei nicht möglich. § 3 KraftStG sei eine Ausnahmeregelung, die prinzipiell eng auszulegen sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich zu § 3 Nr. 5 KraftStG, der eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen seien, nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulasse. Eine derart detaillierte Regelung enthalte § 3 Nr. 3 KraftStG gerade nicht. Den Gemeinden stehe es frei, ihre öffentlichen Aufgaben auf selbstständige Rechtsträger auszulagern. Für diesen Fall müssten sie allerdings auch die Konsequenz tragen, dass Steuerbefreiungen, die nur für Gemeinden gelten, nicht mehr zum Tragen kämen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG abgelehnt. Die Steuerfestsetzungen sind nicht fehlerhaft, denn das Halten der genannten Kraftfahrzeuge ist nicht gemäß § 3 Nr. 3 KraftStG steuerbefreit. Gemäß § 3 Nr. 3 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung liegen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Die Fahrzeuge der Klägerin sind nicht für eine Gemeinde, sondern auf die Klägerin, einen anderen Rechtsträger, zugelassen. Die Klägerin fällt nicht unter den von § 3 Nr. 3 KraftStG verwendeten Begriff der Gemeinde, da keine Personenidentität zwischen ihr und der Stadt A-Stadt besteht (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.11.2009 6 K 31/09, Deutsche Steuerzeitung 2010, 92, in dem eine Personenidentität zwischen einem Betrieb gewerblicher Art und einer aus ihm entstandenen AöR ebenfalls verneint wird). Die Klägerin ist organisatorisch und rechtlich selbständig, auch wenn sie nach Maßgabe der zugrunde liegenden Satzung gemäß § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NW in den ihr übertragenen Teilbereichen kommunaler Selbstverwaltung hoheitlich tätig wird (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.02.2005 13 L 1963/04, Städte- und Gemeinderat 2005, Nr. 10, 37, Jurisdatei). Eine Gemeinde hingegen ist als Gebietskörperschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der in § 114a GO NW die Möglichkeit eingeräumt wird, Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umzuwandeln. Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 3 KraftStG kommt nicht in Betracht. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm setzt einen vergleichbaren Sachverhalt und eine planwidrige Regelungslücke voraus (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.07.2004 III R 19/03, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2005, 82). Eine derartige Lücke liegt nur vor, wenn eine Regelung - gemessen an ihrem Zweck - unvollständig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (Urteil des BFH vom 29.10.2008 II R 34/08, BFH/NV 2009, 609). Eine solche Regelungslücke vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Es entsprach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, Gebietskörperschaften und Zweckverbände hinsichtlich der im Dienst des öffentlichen Wohls erforderlichen Fahrzeuge bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen durch § 3 Nr. 3 KraftStG steuerlich zu entlasten (vgl. auch Urteil des BFH zu § 2 Nr. 1 KraftStG 1955 vom 12.05.1965 II 59/62 U, BStBl III 1965, 425). Der Gesetzgeber wollte hingegen nicht das Halten aller Fahrzeuge, die zum Wegebau verwendet werden, allein deshalb von der KraftSt befreien. Dies folgt aus einem Vergleich mit § 3 Nr. 4 und 5 KraftStG. Im Gegensatz zu § 3 Nr. 3 KraftStG wird durch § 3 Nr. 4 KraftStG eine Steuerbefreiung von Fahrzeugen, die zur Reinigung von Straßen, einer mit dem Straßenbau verwandten hoheitlichen Aufgabe, verwendet werden, unabhängig davon bewilligt, für wen die Fahrzeuge zugelassen sind. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber in § 3 Nr. 3 KraftStG dieselbe Formulierung wie in § 3 Nr. 4 KraftStG gewählt hätte, wenn es seine Absicht gewesen wäre, auch die für den Wegebau eingesetzten Fahrzeuge anderer Rechtsträger steuerlich zu begünstigen. Anders als in § 3 Nr. 3 KraftStG wird ferner durch § 3 Nr. 5 KraftStG eine Steuerbefreiung bei Verwendung von Fahrzeugen für die dort genannten Zwecke auch dann bewilligt, wenn eine Zulassung nicht für die genannten Gebietskörperschaften vorliegt, dann müssen aber Bauart und Einrichtung an den bezeichneten Verwendungszweck angepasst sein. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber auch bei zum Wegebau eingesetzten Fahrzeugen anderer Rechtsträger eine solche oder ähnliche einschränkende Regelungen getroffen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum in verfassungswidriger Weise nicht ausgenutzt hat, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).