Urteil
8 K 3052/07 H(L)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ortsübliche Kaltmiete für eine dem Versorgungsempfänger überlassene Wohnung kann auch dann auf den von der OFD zugrunde gelegten Wert (16,03 DM/qm) festgesetzt werden, wenn das Finanzamt ursprünglich einen höheren Mietrichtwert ansetzte.
• Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in berufsständischen Versorgungswerken können unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn sein, wenn die daraus resultierenden Rentenleistungen in voller Höhe auf eine bereits bestehende Betriebsversorgung angerechnet werden und damit überwiegend eigenbetrieblichen Zwecken dienen (§ 3 Nr. 62 EStG/grundsätzliche BFH-Rechtsprechung).
• Zuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung, die dem einzelnen Arbeitnehmer eine eigenständige Versicherungsberechtigung verschaffen und nicht auf spätere Versorgungszahlungen angerechnet werden, sind steuerbarer Arbeitslohn und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anerkennung von Kostenmiete; Steuerfreiheit nur bei vollständiger Anrechnung auf Betriebsversorgung • Die ortsübliche Kaltmiete für eine dem Versorgungsempfänger überlassene Wohnung kann auch dann auf den von der OFD zugrunde gelegten Wert (16,03 DM/qm) festgesetzt werden, wenn das Finanzamt ursprünglich einen höheren Mietrichtwert ansetzte. • Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in berufsständischen Versorgungswerken können unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn sein, wenn die daraus resultierenden Rentenleistungen in voller Höhe auf eine bereits bestehende Betriebsversorgung angerechnet werden und damit überwiegend eigenbetrieblichen Zwecken dienen (§ 3 Nr. 62 EStG/grundsätzliche BFH-Rechtsprechung). • Zuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung, die dem einzelnen Arbeitnehmer eine eigenständige Versicherungsberechtigung verschaffen und nicht auf spätere Versorgungszahlungen angerechnet werden, sind steuerbarer Arbeitslohn und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Die Klägerin (AG) stellte der Witwe ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eine 231,31 qm große Wohnung samt Schwimmbad und zwei Stellplätzen zu einer Miete von 200 DM monatlich zur Verfügung. Für die Lohnabrechnung setzte die Klägerin einen Sachbezugswert nach OFD-Kostenmiete von 3.707 DM an. Außerdem gewährte die Klägerin in 1997–2001 fünf Vorstandsmitgliedern Zuschüsse zur Rentenversicherung (bis 50 % der Beitragsbemessungsgrenze), die sie als steuerfrei behandelte. Das Finanzamt prüfte dies, erhöhte den Mietwert nach Mietrichtwerttabelle und qualifizierte die Zuschüsse überwiegend als steuerpflichtigen Arbeitslohn; es erließ einen Haftungsbescheid. Im Rechtsstreit einigte sich das Finanzamt auf den niedrigeren Mietwert; strittig blieb die Steuerbarkeit der Rentenzuschüsse. • Mietwert: Der Senat folgte der Feststellung, dass die ortsübliche Kaltmiete für die der Witwe überlassene Wohnung mit 3.707 DM (16,03 DM/qm) anzusetzen ist; damit entfällt die Haftung der Klägerin für die Differenz zwischen dem höheren Prüfungswert und diesem Wert. • Rechtliche Grundlage Mietwert: Bei fehlenden oder schwer vergleichbaren Marktverhältnissen kann eine Kostenmiete herangezogen werden; unabhängig davon war der örtliche Mietspiegel zugrunde gelegt ergebnisgleich. • Zuschüsse — steuerfrei für drei Vorstände: Nach BFH-Rechtsprechung sind Arbeitgeberbeiträge zur freiwilligen Versicherung dann kein Arbeitslohn, wenn die daraus entstehenden Rentenleistungen in voller Höhe auf die betrieblichen Versorgungsansprüche angerechnet werden und der Betriebszweck (Minderung künftiger Versorgungsaufwendungen) überwiegend im Vordergrund steht; dies gilt für die Zuschüsse an drei Vorstandsmitglieder, weil ihre Leistungen auf die Pensionsansprüche angerechnet werden (§ 3 Nr. 62 EStG/Sachverhaltsanwendung). • Zuschüsse — steuerpflichtig für zwei Vorstände: Für zwei Vorstandsmitglieder erwarben die Zuschüsse Versicherungsansprüche gegenüber der Rentenversicherung, die nicht auf die Betriebsversorgung angerechnet wurden; wirtschaftlich sind dies dem Arbeitnehmer zugewendete Mittel zur Altersvorsorge und damit steuerbarer Arbeitslohn. Das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung führt bei freiwilligen Beiträgen zur Steuerbarkeit. • Normen und Rechtsprechung: Entscheidungsrelevant sind insbesondere die Grundsätze zum steuerlichen Sachbezugswert, § 3 Nr. 62 EStG sowie die BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH VI R 38/04 und VI R 178/97) zur Einordnung von Arbeitgeberzuschüssen zur Rentenversicherung. • Verfahrensfolgen: Wegen des erheblichen Berechnungsaufwands wurde die Errechnung der Haftungssumme dem Finanzamt nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen; Kosten- und Vollstreckungsentscheidung nach §§ 136 FGO, 151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. ZPO. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Haftungsbescheid wird insoweit geändert, dass der Mietwert der der Witwe überlassenen Wohnung mit monatlich 3.707 DM (16,03 DM/qm) anzusetzen ist; eine Haftung der Klägerin für eine höhere Miete entfällt. Weiterhin entfällt die Lohnsteuerhaftung der Klägerin für die Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung der drei Vorstandsmitglieder, deren Rentenleistungen in voller Höhe auf die Pensionsansprüche angerechnet werden, weil diese Zuschüsse keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellen. Für zwei weitere Vorstandsmitglieder sind die gewährten Zuschüsse hingegen als steuerbarer Arbeitslohn zu qualifizieren; insoweit bleibt die Haftung bestehen. Die Ermittlung der endgültigen Haftungssumme wird dem Finanzamt übertragen; die Parteien tragen die Verfahrenskosten anteilig.