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Urteil

5 K 1072/08 U

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit eines Kampfchoreographen, der hinter den Kulissen künstlerisch mitwirkt, begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG; begünstigt sind nach dem Wortlaut vor allem die Darbietungen gegenüber dem Publikum. • Die bloße Überlassung von Aufführungsrechten im Rahmen eines Werkvertrags ist nur dann nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG ermäßigt zu besteuern, wenn die Rechtseinräumung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist; ist sie lediglich unselbständige Nebenleistung, bleibt es beim Regelsteuersatz. • Die Unterscheidung zwischen ausübenden Künstlern i.S. der ersten Alternative des § 73 UrhG (typische Bühnenakteure) und solchen der zweiten Alternative (künstlerische Mitwirkende hinter der Bühne) ist für die Anwendung der Steuerermäßigung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Kampfchoreograph: keine Steuerermäßigung für hinter den Kulissen erbrachte Mitwirkungsleistungen • Die Tätigkeit eines Kampfchoreographen, der hinter den Kulissen künstlerisch mitwirkt, begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG; begünstigt sind nach dem Wortlaut vor allem die Darbietungen gegenüber dem Publikum. • Die bloße Überlassung von Aufführungsrechten im Rahmen eines Werkvertrags ist nur dann nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG ermäßigt zu besteuern, wenn die Rechtseinräumung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist; ist sie lediglich unselbständige Nebenleistung, bleibt es beim Regelsteuersatz. • Die Unterscheidung zwischen ausübenden Künstlern i.S. der ersten Alternative des § 73 UrhG (typische Bühnenakteure) und solchen der zweiten Alternative (künstlerische Mitwirkende hinter der Bühne) ist für die Anwendung der Steuerermäßigung maßgeblich. Der Kläger arbeitete 2000–2004 selbständig als Kampfchoreograph und übte gegenüber verschiedenen Theatern Leistungen zur Einstudierung und künstlerischen Umsetzung von Kampfszenen aus. In Werk- und Gastverträgen bemess sich sein Honorar an Trainings- bzw. Einsatztagen; in einigen Verträgen wurden Aufführungsrechte an den Theaterveranstaltern übertragen oder Nutzungsrechte vereinbart. Der Kläger stellte ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz und lehnte seinen Änderungsantrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs.2 Nr.7 UStG ab. Der Kläger berief sich auf seine Einstufung als ausübender Künstler nach § 73 UrhG und auf EuGH-Rechtsprechung; er bekam abweisende Einspruchsentscheidungen und klagte auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig, die Umsatzsteuerfestsetzungen standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Verjährung war nicht eingetreten (§§ 164,169,170 AO; § 40 FGO). • § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG: Nach Wortlaut und Systematik erfasst die Ermäßigung vorrangig Darbietungen, die typischerweise vor Publikum stattfinden (ausübende Künstler der 1. Alternative des § 73 UrhG). Die Gesetzesänderung infolge EuGH Rs. C-109/02 erweiterte die Begünstigung auf bestimmte Solistenleistungen, greift aber nicht allgemein für künstlerische Mitwirkende hinter der Bühne. • Auslegung des Begriffs ‚ausübender Künstler‘: § 73 UrhG unterscheidet zwischen unmittelbar darbietenden Künstlern und solchen, die künstlerisch mitwirken. Choreographien für Kampfszenen stellen künstlerische Mitwirkung dar, liefern aber keine eigene dem Publikum gegenüber dargebotene Darbietung im Sinne der Ermäßigungsvorschrift. • Gleichbehandlungs- und Neutralitätsgebot: Eine Ungleichbehandlung ist nicht gegeben, weil die Tätigkeit des Klägers nicht mit der darbietenden Leistung konkurriert; die nationale Regelung bleibt mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, soweit keine vergleichbaren Mitwirkende systematisch begünstigt werden. • § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG: Die Überlassung von Aufführungsrechten war insoweit nur eine unselbständige Nebenleistung, da das Honorar ausdrücklich am Trainingsaufwand bemessen war. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur eine Rechtseinräumung steuerlich ermäßigt, wenn sie Hauptbestandteil der einheitlichen Leistung ist. • Ergebnisfolgen: Weil weder Buchst. a) noch Buchst. c) greifen, sind die Umsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen; die Klage ist unbegründet, Kostenträger ist der Kläger; Revision wird zugelassen (§ 115 Abs.2 Nr.2 UStG). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann für seine in den Streitjahren erbrachten Leistungen als Kampfchoreograph weder die Steuerermäßigung des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG noch die des Buchst. c) UStG in Anspruch nehmen. Die Choreographietätigkeit stellt zwar eine künstlerische Mitwirkung i.S. des § 73 UrhG dar, genügt aber nicht der gesetzlich vorausgesetzten ‚Darbietung‘ gegenüber dem Publikum; die vertraglich vereinbarte Überlassung von Aufführungsrechten war nur unselbständige Nebenleistung und somit nicht eigenständig ermäßigt. Das Finanzamt ist folglich berechtigt, die Umsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision zum BFH wird zugelassen.