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Beschluss

1 V 3778/09 A(U)

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Steueranspruchs; die Finanzbehörde muss hierzu vortragen, der Steuerpflichtige entsprechende entlastende Umstände. • Bei grenzüberschreitenden Medikamentenlieferungen können die Versandhandelsregel (§ 3c UStG) oder die allgemeine Ortsregel (§ 3 Abs. 6 UStG) in Betracht kommen; formularmäßige Vertragsklauseln, die bei Verbrauchsgüterkäufen die Gefahrübergangsvorschriften zu Lasten des Verbrauchers abbedingen, sind nach § 307, § 474 BGB unwirksam. • Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist nur gerechtfertigt, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen; bloße Hinweise oder Verwaltungsmeinungen genügen nicht. • Bei fehlender Darlegung von verwertbarem inländischem Vermögen und Anhaltspunkten für eine steuerliche Durchsetzbarkeit ist die Sicherheitsleistung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung bei grenzüberschreitenden Medikamentenlieferungen • Zur Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Steueranspruchs; die Finanzbehörde muss hierzu vortragen, der Steuerpflichtige entsprechende entlastende Umstände. • Bei grenzüberschreitenden Medikamentenlieferungen können die Versandhandelsregel (§ 3c UStG) oder die allgemeine Ortsregel (§ 3 Abs. 6 UStG) in Betracht kommen; formularmäßige Vertragsklauseln, die bei Verbrauchsgüterkäufen die Gefahrübergangsvorschriften zu Lasten des Verbrauchers abbedingen, sind nach § 307, § 474 BGB unwirksam. • Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist nur gerechtfertigt, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen; bloße Hinweise oder Verwaltungsmeinungen genügen nicht. • Bei fehlender Darlegung von verwertbarem inländischem Vermögen und Anhaltspunkten für eine steuerliche Durchsetzbarkeit ist die Sicherheitsleistung anzuordnen. Die niederländische Antragstellerin betreibt seit April 2008 Medikamentenverkauf an deutsche Privatkunden in Zusammenarbeit mit deutschen Apotheken. Kunden geben Bestellungen in den deutschen Apotheken auf; die Antragstellerin bezieht Ware von einem deutschen Großhändler, verpackt in den Niederlanden und lässt die Sendungen nach Deutschland befördern; Auslieferung und Zahlung laufen über die deutschen Apotheken. Die Antragstellerin erklärte die Umsätze als nach § 3 Abs. 6 UStG nicht steuerbar; das Finanzamt wertete sie als in Deutschland steuerbar nach § 3c UStG und erließ Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für mehrere Monate. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Das Finanzamt setzte zunächst aus, stellte die Aussetzung später aber zur Bedingung einer Sicherheitsleistung; es hatte erfolglos Unterlagen zur Vermögenslage der Antragstellerin angefordert. Die niederländischen Behörden gaben an, dass es sich am Sitz der Antragstellerin um kein normales Apothekenpublikum handele. • Rechtliche Grundlage für die Entscheidung ist § 69 FGO in Verbindung mit der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren; die Finanzbehörde muss ein Sicherungsbedürfnis darlegen, der Steuerpflichtige entlastende Umstände. • Bei summarischer Prüfung ist hier festzustellen, dass die erfolgreiche Realisierung des Steueranspruchs bei ungünstigem Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gesichert erscheint, weil die Antragstellerin keine Unterlagen zu Vermögenswerten vorgelegt hat und das ausländische Lager nur Umlaufvermögen darstellt. • Zwar begründet ein ausländischer Sitz allein keine Gefährdung, weil Vollstreckungsrechte innerhalb der EU bestehen, doch rechtfertigt die fehlende Transparenz der Vermögenslage und das Nichtvorlegen von Nachweisen das Sicherungsinteresse der Behörde. • Zur materiellen Frage des Leistungsorts: Formal weist der Bestellschein eine vom Kunden erteilte Vollmacht zur Beauftragung des Transports auf, was grundsätzlich zu einer Zuordnung der Beförderung zum Kunden nach § 3 Abs. 6 UStG führen kann. • Es bestehen jedoch gewichtige Indizien dafür, dass die Beförderung tatsächlich von der Antragstellerin veranlasst wird und dass formularmäßige Klauseln, die bei Verbrauchsgüterkäufen den Gefahrübergang zum Sitz der Auslandsspedition verlagern, nach § 307, § 474 BGB unwirksam sind; damit käme § 3c UStG zur Anwendung und der Ort der Lieferung läge in Deutschland. • Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass eine missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) vorliegt, da die Verlagerung des Leistungsorts zu einer unrechtmäßigen Steuerersparnis führen könnte. • Da die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend sind, entfällt ein Milderungsgrund gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung. • Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die geforderte Sicherheit unzumutbar oder unleistbar wäre. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung wurde abgelehnt; die Aussetzung war bereits vom Finanzamt unter Sicherheitsleistung angeordnet worden, und das Gericht bestätigte die Anordnung der Sicherheitsleistung, weil die Finanzbehörde ein Sicherungsbedürfnis dargelegt hat. Die Antragstellerin hat keine ausreichenden Nachweise über verwertbares Vermögen vorgelegt und es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die Lieferungen in Deutschland steuerbar sein könnten, weshalb die Durchsetzbarkeit der Steuerforderung bei einem ungünstigen Verfahrensausgang nicht gesichert ist. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind nicht erkennbar, sodass ein Verzicht auf Sicherheitsleistung nicht gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.