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Beschluss

12 V 3841/10 A (E)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2010:0104.12V3841.10A.E.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erstreben die steuerliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages und von Unterhaltsleistungen. Im Jahr 2008 (Streitjahr) erzielte der Antragsteller, der seinen Beruf in der Steuererklärung mit "Diplom-Pädagoge" angibt, u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer nebenberuflichen Versicherungsvermittlung. Für diese Tätigkeit stand ihm ab Oktober ein Arbeitsplatz im "Z" in der Z-Straße zur Verfügung. Den nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn von 13.045,99 EUR minderte er durch einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 6.707,20 EUR (40 % von 16.768 EUR) für die geplante Anschaffung eines "Ford". Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages forderte das Finanzamt den Antragsteller auf, eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nachzuweisen. Dieser legte daraufhin mit Schreiben vom 12.10.2009 Kopien eines handschriftlich geführten Fahrtenbuches für einen Ford Fiesta für den Zeitraum vom 9.1. bis 2.10. vor. Eine Jahresangabe enthalten die Aufzeichnungen, auf die wegen ihrer näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht. Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21.12.2009 berücksichtigte das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag nicht, da er nicht für ein Wirtschaftsgut gebildet worden sei, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werde. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch begehrten die Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009 (Az. VIII B 190/09) weiterhin die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages. Danach reiche es bereits aus, wenn der Steuerpflichtige nur ankündige, dass er die fast ausschließlich betriebliche Nutzung anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachweisen werde. Tatsächlich habe der Antragsteller sogar bereits ein Fahrtenbuch vorgelegt der im Januar 2009 angeschaffte Pkw habe eine Jahresfahrleistung in 2009 von 39.876 km gehabt. Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass Unterhaltsleistungen (1.731 EUR, davon 186 EUR Spesen für den Geldtransfer) an die in Marokko lebende, im Jahr 1946 geborene Mutter der Antragstellerin zu Unrecht bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt worden seien. Die insoweit geleisteten Zahlungen waren in Form von Postanweisungen ab Februar 2008 erfolgt. 600 EUR wurden an einen C überwiesen, 200 EUR an eine D. Zum Nachweis der Bedürftigkeit war der Steuererklärung eine aus dem Arabischen übersetzte "Arbeitslosenbescheinigung" beigefügt, wonach die geschiedene Mutter von zwei Kindern "seit Jahren ohne Arbeit ist". Nach Angaben des Übersetzers ist unter anderem die Angabe der Personalausweisnummer der Mutter sowie deren Anschrift unleserlich. Wegen weiterer Einzelheiten der insoweit vorgelegten Unterlagen wird auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakten verwiesen. Die Einspruchsentscheidung vom 26.8.2010 führte nach vorherigem Hinweis im Hinblick auf die nicht mehr berücksichtigten Unterhaltsleistungen zu einer höheren Steuer. Gegen diese Einspruchsentscheidung richtet sich die unter dem Aktenzeichen 12 K 3475/10 E bei Gericht anhängige Klage. Nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch das Finanzamt begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Sie machen geltend, dass der Antragsteller die in § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages in jeder Hinsicht erfüllt habe. Dies gelte hinsichtlich der Bezeichnung des anzuschaffenden und auch tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgutes ebenso wie für den anhand des Fahrtenbuches erbrachten Nachweises der ausschließlich beruflichen Nutzung. Die Unterhaltsleistungen seien ebenfalls anzuerkennen. Die Bedürftigkeit der Mutter der Antragstellerin sei anhand der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen worden. Der Hinweis des Finanzamtes, dass die Mutter noch im erwerbsfähigen Alter sei und ihr daher zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gehe fehl. Denn sie habe keinerlei schulische Bildung genossen und sei Analphabetin. Aufgrund verschiedener Krankheiten und unter Beachtung der Lebensumstände in Marokko sei ihr eine Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht möglich. Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 21.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.8.2010 im Umfang der mit der Klage erstrebten Änderungen auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Finanzgericht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2002, V B 60/02, m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angegriffene Steuerfestsetzung nicht zu beanstanden. Investitionsabzugsbetrag Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG kann der Investitionsabzugsbetrag u.a. nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition ist eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Stellt sich diese im Nachhinein als unzutreffend heraus, wurde kein begünstigtes Wirtschaftsgut i. S. d. § 7 g Abs. 1 und 2 EStG angeschafft (BMF-Schreiben vom 08.05.2009, Tz. 48, BStBI. l S. 633) und die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages ist rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 4 EStG). Der Senat hegt keine Bedenken, entsprechend dieser Regelung den Abzug von vornherein zu versagen, wenn der Steuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Prognoseentscheidung zu treffen war, noch nicht ergangen oder bestandskräftig geworden ist, jedoch bereits feststeht, dass die tatsächlich verwirklichten Verhältnisse der Prognose nicht entsprechen. Im Streitfall taugen die vom Antragsteller als Fahrtenbuch vorgelegten Aufzeichnungen nicht zur Glaubhaftmachung einer nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung des Ford Fiestas, denn sie werden dem Anspruch, eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar zu sein, nicht gerecht. So findet sich bereits im Januar des Aufzeichnungsjahres ein sich über mehr als zehn Eintragungen erstreckender Block korrigierter Kilometerstände. Weitere Korrekturen, auch an den Angaben zur Fahrtstrecke und zum aufgesuchten Geschäftspartner, wurden an mehreren anderen Stellen des Fahrtenbuches vorgenommen. Wie es hierzu angesichts des Erfordernisses einer zeitnahen Führung des Fahrtenbuches kommen kann, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr dürfte das Fahrtenbuch aufgrund dieser, auch vom Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung aufgezeigten Unzulänglichkeiten, insgesamt nicht als ordnungsgemäß anzusehen sein, weshalb die Behauptung, der Ford Fiesta werde fast ausschließlich betrieblich genutzt, hierauf nicht gestützt werden kann. Die private Kfz-Nutzung des Antragstellers ist daher nach der 1%-Methode zu ermitteln, aus der sich ungeachtet der konkreten steuerlichen Auswirkung jedenfalls ein deutlich über 10% liegender Nutzungsanteil ergibt (BFH-Beschluss vom 3.1.2006, XI B 106/05, BFH/NV 2006, 1264). Obwohl es nach dem zuvor Gesagten hierauf nicht entscheidend ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das nach dem Fahrtenbuch völlige Fehlen einer Privatnutzung befremdlich erscheint. Denn obwohl der Antragsteller durch seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler augenscheinlich stark in Anspruch genommen wird, benutzte er im Jahr 2009 nach eigenen Angaben für den Weg zu seinem Arbeitsplatz einer Schule in Y-Stadt öffentliche Verkehrsmittel, während er bei der Benutzung des Autos arbeitstäglich mehr als eine Stunde Fahrzeit sparen würde. Demnach ist absehbar, dass die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für 2008 mangels fast ausschließlich betrieblicher Nutzung des Ford Fiesta nach § 7g Abs. 4 EStG wieder rückgängig zu machen wäre. Der Antragsteller beruft sich auf einen hypothetischen Sachverhalt soweit er geltend macht, dass ihm auf die Behauptung hin, er werde die betriebliche Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen, der Abzugsbetrag voraussichtlich gewährt worden wäre. Im Streitfall ist jedenfalls bereits jetzt erkennbar, dass eine den Abzugsbetrag gewährende Steuerfestsetzung wieder zu ändern wäre, weshalb naturgemäß keine Bedenken bestehen, die Gewährung von vornherein zu versagen. Unterhaltsleistungen Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld hat und die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, so können diese Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu dem in dieser Vorschrift bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese Steuervergünstigung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn ihre Voraussetzungen nachgewiesen werden, wobei der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt. Im Streitfall erscheinen bereits die Angaben in der Unterhaltserklärung nicht glaubhaft. Die Mutter der Antragstellerin erzielte danach im Streitjahr weder irgendwelche Einnahmen noch verfügte sie über Ersparnisse oder sonstiges Vermögen; Unterhaltsleistungen erhielt sie ausschließlich von der Antragstellerin. Ihr geschiedener Ehemann trug ebensowenig zu ihrem Unterhalt bei, wie ihre andere, mit ihr im gleichen Haushalt lebende, Tochter. Nach Abzug der für den Geldtransfer angefallenen Kosten von 186 EUR hatte die Mutter von der Antragstellerin demnach 1.545 EUR erhalten. Hiervon musste sie im Jahr 2008 ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten und zwar einschließlich der Wohnungskosten, denn auch bei der kostenlosen Überlassung von Wohnraum würde es sich um eine laut Unterhaltserklärung nicht erfolgte Gewährung von Unterhalt handeln. Die Bestreitung des gesamten Lebensunterhalts mit einem Betrag von 1.545 EUR dürfte indessen nicht möglich sein. Zwar lassen sich die marokkanischen Verhältnisse nicht unmittelbar mit denjenigen in Deutschland vergleichen. Vielmehr wird man den tatsächlich gezahlten Betrag für Vergleichszwecke in Anlehnung an die Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen (Schreiben vom 9.9.2008, IV C 4 - S 2285/07/0005, BStBl. I 2008, 936) gedanklich auf 6.180 EUR vervierfachen müssen. Auch dieser Betrag liegt jedoch noch unter dem sächlichen Existenzminimum, das im Jahr 2008 7.140 EUR betrug. Aus diesem Grund sieht der Senat Grund zu der Annahme, dass die Mutter der Antragstellerin ihren Lebensunterhalt auch aus anderen, in der Unterhaltserklärung nicht genannten Quellen bestritten hat. Daher taugt die Unterhaltserklärung als Bedürftigkeitsnachweis nicht, mit der Folge, dass eine steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen nicht in Betracht kommt. Auf die Gründe, die das Finanzamt für die Nichtberücksichtigung der Unterstützungsleistungen anführt, braucht das Gericht daher nicht einzugehen. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzulehnen.