Beschluss
13 V 801/09 A (L)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheids, wenn unklar ist, ob die Lohnsteuer noch als Vorausforderung oder nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen ist.
• Eine Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts kann in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben mittelbare Bindungswirkung zugunsten des Arbeitnehmers entfalten; ihre Rechtsnatur und Widerrufbarkeit können erheblichen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit nachträglicher Nachforderungsbescheide haben.
• Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) seitens der Finanzverwaltung können ausreichende Gründe für die Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Steuerbescheids sein.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an Nachforderungsbescheid • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheids, wenn unklar ist, ob die Lohnsteuer noch als Vorausforderung oder nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen ist. • Eine Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts kann in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben mittelbare Bindungswirkung zugunsten des Arbeitnehmers entfalten; ihre Rechtsnatur und Widerrufbarkeit können erheblichen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit nachträglicher Nachforderungsbescheide haben. • Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) seitens der Finanzverwaltung können ausreichende Gründe für die Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Steuerbescheids sein. Der Kläger war 2006 bei der A GmbH unselbständig beschäftigt. Eine Lohnsteueraußenprüfung ergab, dass der Arbeitgeber im September 2006 den steuerpflichtigen Bruttolohn um 4.082,63 € minderte, weil er negative Arbeitslöhne aus Nachteilsausgleichszahlungen (2001–2005) annahm. Das Betriebsstättenfinanzamt hatte dem Arbeitgeber zuvor eine Anrufungsauskunft erteilt, die später widerrufen wurde; die A GmbH berücksichtigte die Beträge dennoch in der Lohnabrechnung 09/2006. Das Wohnsitzfinanzamt erließ daraufhin am 12.12.2008 einen Nachforderungsbescheid gegen den Arbeitnehmer über 1.217,47 €, wogegen der Kläger Einspruch einlegte und Zahlung leistete. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Vollziehung; die Rechtmäßigkeit der Auskunft, ihres Widerrufs, Zuständigkeits- und Treu-und-Glauben-Fragen sind streitig. • Rechtliche Grundlagen und Prüfmaßstab: Für die Aufhebung der Vollziehung ist nach § 69 FGO bei summarischer Prüfung das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ausreichend. • Zweifel an formellen Voraussetzungen: Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Nachforderung nach § 42d EStG als noch durchsetzbare Vorauszahlung oder allenfalls nur im Wege der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden durfte; dies wirft Zweifel an der materiiellen Anspruchsgrundlage auf. • Ermessensausübung: Die Begründung des Nachforderungsbescheids ist formal gehalten und lässt offen, ob der Antragsgegner sein Auswahlermessen hinreichend geprüft und etwaige Inanspruchnahme des Arbeitgebers ernstlich versucht hat. • Rechtsnatur und Widerruf der Anrufungsauskunft: Die Rechtsnatur der Auskunft (Verwaltungsakt oder Wissenserklärung) ist umstritten; hiervon hängt ab, ob ein Widerruf nach §§ 130,131 AO zulässig war und welche Rechtsfolgen sich daraus für die Arbeitnehmer ergeben. • Treu und Glauben/venire contra factum proprium: Die Verwaltung hat durch Erteilung, spätere Untätigkeit und schließlich Widerruf der Auskunft sowie das Bekanntwerden des Sachverhalts durch die Oberfinanzdirektion ein Gesamtverhalten an den Tag gelegt, das bei Gesamtwürdigung treuwidrige Aspekte aufweisen kann; dies kann einem späteren Nachforderungsverfahren entgegenstehen. • Verweis auf weitergehende Klärung: Die definitive Beurteilung hängt besonders von der Revisionsentscheidung (VI R 3/09) und der späteren Hauptsacheaufklärung ab, sodass im einstweiligen Rechtsschutz die Aufhebung der Vollziehung gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids vom 12.12.2008 wurde stattgegeben; die Vollziehung wurde bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt. Das Gericht sah bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, insbesondere wegen offener Fragen zur Anwendbarkeit und Ausübung des § 42d EStG, zur Rechtsnatur und Widerrufbarkeit der Lohnsteueranrufungsauskunft sowie wegen möglicher Verstöße gegen Treu und Glauben und Ermessensfehlern der Finanzverwaltung. Aufgrund dieser erheblichen Zweifel und der noch ausstehenden revisionsrechtlichen Klärung war die Aufhebung der Vollziehung gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.