Urteil
10 K 1293/08 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2009:0217.10K1293.08KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Strittig ist, ob der Kläger für seine Kinder (geboren: 05.07.1994, 28.08.1996 und 01.02.2002) Anspruch auf Kindergeld hat. 3 Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den 3 Kindern in Polen. 4 Der Kläger war nach einer Bescheinigung einer deutschen GmbH, in folgenden Zeiträumen für diese Firma in Deutschland tätig: 5 16.05.2006 - 31.05.2006 6 03.07.2006 - 31.12.2006 7 01.01.2007 - 01.02.2007 8 06.04.2007 - 01.06.2007. 9 Nach dieser Bescheinigung bestand für den Kläger kein Versicherungsverhältnis zur "Bundesanstalt für Arbeit, weil Sozialversicherungspflicht in Polen besteht". 10 Laut Lohnsteuerbescheinigungen der GmbH bezog der Kläger folgende Bruttoarbeitslöhne: 11 01.01. 2007 - 01.02.2007: 2.039,42 Euro 12 06.04.2007 - 01.06.2007: 2.040,15 Euro. 13 Davon wurden lediglich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten, nicht jedoch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. 14 Die Lohnsteuer und der Solidaritätsbeitrag wurden an das Finanzamt abgeführt. Dort wurde der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. 15 Unter dem 16.01.2008 beantragte der Kläger Kindergeld. Er gab an, in Polen kein Kindergeld beantragt oder erhalten zu haben; in Deutschland habe für seine Erwerbstätigkeit keine Sozialversicherungspflicht bestanden. Als Inhaber des Kontos, auf das das Kindergeld überwiesen werden sollte, benannte er einen Dritten, der unter der Firma X geschäftsmäßig Anträge auf Kindergeld für polnische Arbeitnehmer stellte. 16 Mit Bescheid vom 06.02.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da er in Polen sozialversichert sei und damit in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. 17 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2008 Einspruch ein und wies darauf hin, dass er in den Jahren 2006 und 2007 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei und daher die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 EStG erfülle. 18 In der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2008 wies die Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück, weil er entsandter Arbeitnehmer eines polnischen Arbeitsgebers gewesen sei und ausschließlich der polnischen Sozialversicherung unterlegen habe. 19 Am 14.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben und Folgendes vorgetragen: 20 Er sei von Juli 2006 bis Mai 2007 durchgängig in Deutschland als Angestellter tätig gewesen. 21 Ob ihm ein Anspruch auf Kindergeld zustehe, richte sich allein nach den in den §§ 62 ff. EStG getroffenen Regelungen und nicht nach der VO (EWG) 1408/71 oder der VO (EWG) 574/72 des Rates über die Durchführung der VO (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihrer Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 21. März 1972. 22 Unabhängig davon, ob Beschäftigungsland im Streitfall Deutschland oder Polen sei, stehe ihm ein Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG zu, weil er während seiner Tätigkeit in Deutschland hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei und es dem Wohnsitzstaat nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06 (Bosmann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2008, 877) unbenommen sei, Familienleistungen in Anknüpfung an den Wohnsitz zu gewähren, auch wenn Beschäftigungsland i. S. der VO (EWG) 1408/71 ein anderer Staat sei. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG schließe den Anspruch nicht aus, weil bei Ansprüchen auf Familienleistungen in mehreren Mitgliedstaaten der EU nur die Kollisionsregelungen der Art. 76 VO (EWG) 1408/71 und Art. 10 VO (EWG) 574/72 anwendbar seien. 23 Der Kläger beantragt, 24 unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2008 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld in Höhe von 5.544 Euro zu gewähren, 25 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen, 28 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 29 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger, weil er ausschließlich in Polen sozialversicherungspflichtig sei, nur nach polnischen Vorschriften Anspruch auf Familienleistungen habe. Ein inländischer Kindergeldanspruch sei im Hinblick auf die durch die VO (EWG) 1408/71 getroffene Rechtszuweisung zu dem Mitgliedstaat, dessen Sozialversicherungsvorschriften der Kläger unterliege, ungeachtet eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ausgeschlossen. Dass der Kläger auch während seiner Tätigkeit für die GmbH in Deutschland ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlegen habe, ergebe sich auch aus Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71. Die Voraussetzung dieser Vorschrift seien erfüllt, weil die GmbH ihren Sitz in Polen habe. In Deutschland habe sie nur eine Zweigniederlassung, die nicht als Arbeitgeber angesehen werden könne. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 31 Die Klage ist unbegründet. 32 Der ablehnende Bescheid vom 06.02.2008 verletzt den Kläger nicht i. S. von § 101 Satz 1 FGO in seinen Rechten, weil er nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, Kindergeld festzusetzen. 33 Das Gericht geht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon aus, dass der Kläger aufgrund der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 während des Streitzeitraums nur nach polnischem Recht und nicht nach deutschem Recht Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder hatte. 34 1. Die VO (EWG) 1408/71 ist anwendbar. Beim Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer i. S. von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, weil er dort sozialversichert ist. Er ging auch während des Streitzeitraums in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, einer nicht selbständigen Tätigkeit nach. Damit handelt es sich aus Sicht der VO (EWG) 1408/71 um einen innerhalb der Gemeinschaft zugewanderten Arbeitnehmer. Ein sog. reiner Inlandssachverhalt, d. h. ein Sachverhalt ohne jegliches grenzüberschreitendes Merkmal (Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 73 Rz. 5), ist folglich nicht gegeben. 35 Das Gericht geht weiter davon aus, dass mit der Regelung in Anhang I Teil I E (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D) keine Einschränkung des allgemeinen persönlichen Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 verbunden ist, sondern lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen . Zwar "verdrängt" die Definition in Anhang I Teil I E die Definition in Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. die Überschrift des Titels II), sondern nur für die Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf Familienleistungen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. I 1998, 895). Auch nach dem Einleitungssatz des Anhangs I Teil I E gilt die Definition ausdrücklich nur "für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung". Die Regelung in Anhang I Teil I E soll folglich nicht über die Anwendbarkeit eines gesamten Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaats, d. h. über den gesamten sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 i. S. ihres Art. 4 entscheiden, sondern nur über den persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Leistungsart "Familienleistung" i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71. Damit ist die Frage, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 anzuwenden sind, d. h. in die Zuständigkeit welches Mitgliedstaats der Sachverhalt fällt, vorrangig zu prüfen. 36 Der Kläger unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über Familienleistungen, zu denen das Kindergeld bzw. eine vergleichbare ausländische Leistung gehört (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2002 VIII R 54/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 1581; VIII R 61/00, BFH/NV 2002, 1584, und VIII R 97/01, BFH/NV 2002, 1588). 37 Nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der eine von Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 abweichende Regelung trifft, unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitzeitraum vor. 38 Der Kläger war im Streitzeitraum nicht von der "GmbH" als Arbeitnehmer eingestellt. Ein deutsches, nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründetes Unternehmen gab es nämlich nicht. Nach den Ermittlungen des Gerichts im Verfahren 10 K 404/08 Kg, die den Beteiligten bekannt sind, war in den Handelsregistern der Bundesrepublik Deutschland unter der Firma "...... GmbH" keine Gesellschaft eingetragen; es gab lediglich die in Polen ansässige Firma. Dafür, dass eine nach deutschem Recht gegründete Firma nicht gibt, spricht auch, dass die Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten wurde, an ein FA abgeführt wurde, das im Streitzeitraum nach § 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für die Umsatzsteuer sämtlicher in der Republik Polen ansässigen Unternehmer zuständig war. Damit war es auch für die Verwaltung der Lohnsteuer und für die Besteuerung des Klägers zuständig (§ 20 a Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung - AO -, § 1 der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau). Der Zusatz "GmbH" in der für den Kläger für das Jahr 2007 ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung und in der Arbeitgeberbescheinigung vom 09.01.2007 kann daher nur als Übersetzung der polnischen Gesellschaftsbezeichnung verstanden werden. Die Firma hatte somit in Deutschland keine Tochtergesellschaft, sondern allenfalls eine Zweigniederlassung. 39 Der Kläger ist auch von der Firma zur Ausführung einer Arbeit für deren Rechnung nach Deutschland entsandt worden. Dass der Kläger nur zu dieser Firma und nicht auch zu deren Auftraggeber arbeitsrechtliche Bindungen hatte, folgt daraus, dass weder eine Übertragung des der Firma zustehenden Direktionsrechts feststellbar ist noch der inländische Auftraggeber durch Zahlung des Arbeitslohns und Einbehaltung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen Arbeitgeberpflichten erfüllt hat. Gegen eine arbeitsrechtliche Bindung des Klägers an den Auftraggeber der Firma sprechen auch deren Bescheinigung vom 09.01.2007, wonach der Kläger während des Streitzeitraums aufgrund einer in Polen bestehenden Sozialversicherungspflicht im Inland nicht sozialversicherungspflichtig war, und die von der Firma praktizierte Lohnauszahlung, bei der keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wurden. Die Dauer der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung überschritt nicht den Zeitraum von zwölf Monaten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er eine andere Person abgelöst hat, deren Entsendungszeit abgelaufen war. Damit unterlag der Kläger nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens. 40 2. Das Gericht geht davon aus, dass die Regelungen der VO (EWG) 1408/71 abschließend sind, d. h. dass deutsches Kindergeldrecht auch nicht subsidiär anwendbar ist, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist. 41 Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Die Bestimmungen des Titels II der VO (EWG) 1408/71 bezwecken nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache C-60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365). Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 110, 412) ausgegangen. 42 Der EuGH hat zwar im Urteil vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06 (Bosmann, HFR 2008, 877) entschieden, dass dem Wohnsitzstaat, auch wenn der Kindergeldprätendent nach der VO (EWG) 1408/71 nicht dessen Rechtsvorschriften unterliegt, "nicht die Befugnis abgesprochen werden kann, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren". Der Wohnsitzstaat solle durch die VO (EWG) 1408/71 nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht Familienbeihilfen zu gewähren. Ob nach deutschem Recht für diesen Fall ein Anspruch besteht, hatte der EuGH nicht zu entscheiden. Diese Prüfung ist nach seiner Ansicht Sache der nationalen Gerichte. 43 Den §§ 62 ff. EStG ist nicht zu entnehmen, dass deutsches Kindergeldrecht auch dann anwendbar ist, wenn nach dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden. Ein Anwendungsbefehl zugunsten des nationalen Rechts wäre aber zu erwarten, weil die VO (EWG) 1408/71 als überstaatliches Recht den nationalen Rechtsvorschriften vorgeht und deren Anwendungsbereich begrenzt. Dass der Gesetzgeber von einem Anwendungsvorrang des überstaatlichen Rechts ausgeht, zeigt § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 12. Oktober 2000. Durch diese Vorschrift wurde die Anspruchsberechtigung von Ehegatten von EU-Bürgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hinsichtlich des Erziehungsgeldes für den Fall neu geregelt, dass nur der EU-Bürger in Deutschland erwerbstätig ist, nicht aber sein im Wohnsitzstaat lebender Ehegatte. Der Gesetzgeber wollte damit als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. I 1996, 4895) das nationale Recht der Regelung der VO (EWG) 1408/71 anpassen (BT-Drucks. 14/3118, 10). Dieses bestimmt aus seiner Sicht darüber, ob und in welchem Umfang nationales Recht in Zu- und Abwanderungsfällen anwendbar ist. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 45 Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.