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Urteil

4 K 4763/07 Z,EU

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vom Hauptzollamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommenes Feststellungsverfahren nach §§179,180 InsO richtet sich auf die Feststellung der Abgabenforderung zur Insolvenztabelle, nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids. • Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware nach Wortlaut der Positionen und den Anmerkungen maßgeblich; Erläuterungen zum Harmonisierten System sind wichtiges Auslegungsmittel. • Multifunktionsgeräte sind nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (insb. AV 3c/3b/3a und Anm.3 zu Abschnitt XVI) unter Zugrundelegung der genaueren Warenbezeichnung oder bei fehlender Haupttätigkeit nach AV 3c in der entsprechenden spezifischen Position einzuordnen.
Entscheidungsgründe
Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerforderungen: Feststellung zur Insolvenztabelle durch richtige KN-Einreihung • Ein vom Hauptzollamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommenes Feststellungsverfahren nach §§179,180 InsO richtet sich auf die Feststellung der Abgabenforderung zur Insolvenztabelle, nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids. • Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware nach Wortlaut der Positionen und den Anmerkungen maßgeblich; Erläuterungen zum Harmonisierten System sind wichtiges Auslegungsmittel. • Multifunktionsgeräte sind nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (insb. AV 3c/3b/3a und Anm.3 zu Abschnitt XVI) unter Zugrundelegung der genaueren Warenbezeichnung oder bei fehlender Haupttätigkeit nach AV 3c in der entsprechenden spezifischen Position einzuordnen. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin stritt die vom Hauptzollamt angemeldeten Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerforderungen aus Bescheid vom 11.03.2005 an. Die Schuldnerin hatte zwischen 2000 und 2002 Unterhaltungselektronik (DVD-Player, tragbare Radiorekorder, Microanlagen) aus Drittstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und diese unter bestimmten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur angemeldet. Das Hauptzollamt ließ Einreihungsgutachten erstellen und stellte abweichende Unterpositionen fest; daraufhin wurde ein hoher Abgabenbetrag festgesetzt. Die Schuldnerin beanstandete die Einreihungen und berief sich auf andere Positionen bzw. auf die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI. Nach Insolvenzeröffnung meldete das Hauptzollamt die Forderungen zur Tabelle an und nahm den Rechtsstreit zur Feststellung der Forderung auf. Das FG entschied ohne mündliche Verhandlung über die Feststellung der Abgaben zur Insolvenztabelle. • Das Hauptzollamt war nach §§179 Abs.1,180 Abs.2 InsO befugt, den Rechtsstreit zur Feststellung der Forderung zur Tabelle aufzunehmen; das Verfahren ist damit insolare Feststellungsverfahren, nicht eine materielle Überprüfung des Bescheids. • Zur tariflichen Einreihung sind die objektiven Merkmale der Waren nach dem Wortlaut der KN-Positionen und den Anmerkungen zu Kapitel und Abschnitt maßgeblich; die Erläuterungen zum HS sind ein wichtiges Auslegungsmittel. • DVD-Abspielgeräte: Sie erfüllen die Merkmale von Videogeräten zur Bild- und Tonwiedergabe und damit die Voraussetzungen der Pos. 8521 KN; das Wort "ausschließlich" in den Erläuterungen bezieht sich nur auf direkte Wiedergabe; falls keine Haupttätigkeit bestimmbar ist, greift AV 3c und führt ebenfalls zur Einreihung in Pos. 8521 (Unterpos. 8521 90 00). Eine Einstufung in die Auffangposition 8543 kommt nicht in Betracht, da Kap.85 die Geräte bereits speziell nennt. • Radiorekorder: Die Kombination aus Rundfunkempfangsgerät, CD-Player und Kassettengerät ist von der Pos. 8527 KN erfasst; diese Position hat die genauere Warenbezeichnung gemäß AV 3a, daher ist eine Einreihung in Pos. 8527 (Unterpos. 8527 13 10) vorzunehmen. AV 3b bzw. Anm.3 zu Abschnitt XVI sind nicht anzuwenden, weil eine besondere Position die Kombination bereits erfasst. • Microanlagen: Die in einem gemeinsamen Gehäuse kombinierten Geräte fallen ebenfalls in Pos. 8527; auch separate Lautsprecher und Fernbedienung sind nach AV 3b der Pos. 8527 zuzuweisen, weil die Kombination deren wesentlichen Charakter bestimmt. • Wegen der geänderten tariflichen Einstufungen erhöht sich nach §11 Abs.3 Nr.2 UStG die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer, sodass die festgesetzten Abgaben zur Tabelle festgestellt werden konnten. Der Antrag des beklagten Hauptzollamts wird stattgegeben: Die mit dem Bescheid vom 11.03.2005 festgesetzten Zölle und Einfuhrumsatzsteuerbeträge sind zur Insolvenztabelle festzustellen. Die DVD-Abspielgeräte sind in Unterpos. 8521 90 00 KN einzuordnen; die Radiorekorder in Unterpos. 8527 13 10 KN; die Microanlagen in Unterpos. 8527 31 91 KN. Daraus folgt eine erhöhte Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. Der Kläger (Insolvenzverwalter) trägt die Verfahrenskosten.