Urteil
7 K 1270/06 L,H(L)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Gutschriften auf betrieblichen Beteiligungskonten können als Arbeitslohn im Zeitpunkt der buchmäßigen Gutschrift zugeflossen sein.
• Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs.1 Nr.1 EStG für Lohnsteuer, wenn er Lohnsteuer nicht einbehalten/abgeführt hat.
• Eine als Ausgleich für nicht ausgezahlte Sondervergütungen gewährte stille Beteiligung ist lohnsteuerrechtlich als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie dem Arbeitnehmer wegen des Dienstverhältnisses zugeordnet ist.
• Die Steuerbefreiung für Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG greift nicht, wenn die Beteiligung nicht unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurde.
Entscheidungsgründe
Gutschrift stiller Mitarbeiterbeteiligung als Zufluss von Arbeitslohn • Gutschriften auf betrieblichen Beteiligungskonten können als Arbeitslohn im Zeitpunkt der buchmäßigen Gutschrift zugeflossen sein. • Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs.1 Nr.1 EStG für Lohnsteuer, wenn er Lohnsteuer nicht einbehalten/abgeführt hat. • Eine als Ausgleich für nicht ausgezahlte Sondervergütungen gewährte stille Beteiligung ist lohnsteuerrechtlich als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie dem Arbeitnehmer wegen des Dienstverhältnisses zugeordnet ist. • Die Steuerbefreiung für Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG greift nicht, wenn die Beteiligung nicht unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurde. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) führte im Zuge einer Sanierung eine Vereinbarung ein, wonach Arbeitnehmer auf Teile von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen verzichteten und als Ausgleich eine stille Mitarbeiterbeteiligung mit einem Grundstock von je 1.000 DM erhielten. Jahresabschlussmäßig wurden den beteiligten Arbeitnehmern für 2001–2003 jeweils 300 DM gutgeschrieben; Erträge hieraus wurden später ausgezahlt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung nahm das Finanzamt an, die Gutschriften seien Arbeitslohn und stellte Haftungs- und Nachforderungsbescheide gegen die Arbeitgeberin nach § 42d EStG. Die Klägerin hielt dem entgegen, es liege kein Zufluss vor, die Beträge seien im Unternehmen verblieben und es bestehe keine wirtschaftliche Verfügungsmacht; ggf. handele es sich um partiarisches Darlehen oder um begünstigte Vermögensbeteiligung nach § 19a EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage der Haftung: § 42d Abs.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 191 AO; Arbeitgeber muss einbehaltene Lohnsteuer abführen und kann haftbar gemacht werden. • Zuflussbegriff wirtschaftlich: Nach § 11 Abs.1 EStG und BFH-Rechtsprechung liegt Zufluss bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vor; bei buchmäßiger Gutschrift liegt Zufluss vor, wenn die Gutschrift mehr ist als bloßes buchmäßiges Festhalten einer Schuld. • Feststellung im Einzelfall: Die Gutschriften über 300 DM pro Jahr stellten nicht nur buchmäßige Schuldvermerke dar, sondern dokumentierten die tatsächliche Überlassung des Grundstocks und verschafften den Arbeitnehmern zivil- und wirtschaftsrechtlich die Beteiligung; damit sind die Beträge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen. • Bindung an Dienstverhältnis und Veranlassung: Die Überlassung des Grundstocks war an die Zustimmung zur Variabilisierung der Sonderzahlungen und damit an das Arbeitsverhältnis gebunden; die Leistung diente als Gegenleistung für geleistete Arbeit und Motivation. • Abgrenzung zu BFH-Fällen: Anders als bei gutgeschriebenen Erträgen allein ist hier die Einräumung der Beteiligung selbst erfolgt, weshalb die Entscheidungen, die reinen Ertragszufluss verneinen, nicht übertragbar sind. • Nichtanwendung § 19a EStG: Steuerbefreiung für Vermögensbeteiligungen greift nicht, weil die Beteiligung nicht unentgeltlich/verbilligt gewährt wurde, sondern Gegenleistung für Verzicht auf tarifliche Zahlungen war. • Ermessensentscheidung zur Haftung: Die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftendem war nicht ermessensfehlerhaft; Vereinfachungs- und Zustimmungsgründe liegen vor. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die buchmäßig gutgeschriebenen Beträge aus der stillen Mitarbeiterbeteiligung den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Gutschrift als Arbeitslohn zugeflossen sind und die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 42d Abs.1 Nr.1 EStG für die nicht einbehaltene/abgeführte Lohnsteuer einschließlich Nebenabgaben haftet. Die Steuerbefreiung des § 19a EStG ist nicht einschlägig, weil die Beteiligungen nicht unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurden, sondern als Ausgleich für den Verzicht auf tarifliche Sonderzahlungen dienten. Die Haftungsinanspruchnahme war unter Abwägung der Ermessensgründe gerechtfertigt; daher bleibt der Haftungs- und Nachforderungsbescheid bestehen.