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Beschluss

16 V 3370/06 A(E)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2007:0131.16V3370.06A.E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragsteller sind für das Streitjahr 2001 durch zuletzt am 4.7.2006 geänderten Einkommensteuerbescheid zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. 4 Nach zunächst erklärungsgemäßer Steuerveranlagung mit Bescheid vom 7.8.2002, in der der Antragsteller eine von der C AG anlässlich seines Ausscheidens aus dieser Firma gezahlte Abfindung in Höhe von 346.000 DM erklärt hatte, wurde dieser Bescheid am 3.12.2002 und am 31.1.2003 aus hier nicht interessierenden Gründen gemäß § 175 der Abgabenordnung (AO) geändert. Mit ebenfalls auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gestütztem Bescheid vom 4.7.2006 wurde die Steuerfestsetzung erneut geändert. Diese Änderung beruht auf den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung beim Antragsteller (Prüfungsbericht vom 1.6.2006). 5 Ausweislich des vorgenannten Prüfungsberichts hatten die Antragsteller am 24.4.2001 von Herrn D mittels Verrechnungsschecks jeweils einen Betrag von 435.000 DM erhalten. Am gleichen Tage waren entsprechende Schenkungsverträge gefertigt worden. Dieser Vorgang war dem für die Festsetzung von Schenkungssteuern zuständigen Finanzamt angezeigt und der Schenkungssteuer unterworfen worden (Schenkungssteuerbescheide vom 25.2.2002). 6 Die vier Brüder D, darunter auch Herr D, waren zu je 25 % an der D GmbH beteiligt. Die D GmbH war alleinige Kommanditistin der E GmbH & Co KG. Am 23.12.1997 legten die Brüder D ihre Anteile an der D GmbH in die DD GmbH & Co KG ein (später umfirmiert in D Beteiligungs-GmbH & Co KG). Aus dieser Gesellschaft wurden am 27.2.1998 die Geschäftsanteile an der D GmbH an die C AG verkauft und dort wurden die E GmbH & Co KG in die F-Kette integriert. Der Antragsteller war nach eigenem Vortrag seit dem 1.10.1976 bei der KG angestellt. Die Antragstellerin war zu keiner Zeit bei E GmbH & Co KG beschäftigt gewesen. 7 Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer der E GmbH & Co KG -Gruppe wurden Unterlagen sichergestellt, wonach die Brüder D im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf an die C AG 10.000.000 DM auf einem "Guthabenkonto" zur Verfügung gestellt haben sollen. Nach den - insoweit unstreitigen - weiteren Feststellungen der Steuerfahndung ist insgesamt ein Betrag in dieser Größenordnung letztlich auch an zwölf leitende Mitarbeiter und Führungskräfte, zu denen auch der Antragsteller gehörte, weitergegeben wurden. Daraus resultieren die eingangs genannten, an die Antragsteller gezahlten Beträge. 8 Die Steuerfahndungsprüfung hat am 7.9.2005 bei mehreren Durchsuchungen diverse Schreiben vorgefunden (vgl. Auflistung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.9.2006). Im Schreiben des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters G vom 6.7.1998 wurde unter dem Betreff "Finanzpool für bewährte Führungskräfte" und unter Bezugnahme auf die Absicht des AD bewährten Führungskräften der E GmbH & Co KG -Gruppe einen bestimmten Betrag zuzuwenden, diesem ein Aktenvermerk über die steuerlichen Konsequenzen übermittelt. In diesem Vermerk wurde eingehend über die mögliche steuerliche Behandlung von Zuwendungen als Schenkungen oder als Einnahmen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde es als "schwierig" bezeichnet, "angesichts der Höhe der Zuwendung, des Kreises der bedachten und der zeitlichen Nähe zur mittelbaren Tätigkeit der Führungskräfte für die Familie D... den wirtschaftlichen Zusammenhang der Zuwendung mit dem Dienstverhältnis gänzlich in Abrede zu stellen." Es sei "sehr wahrscheinlich, .. dass ein Finanzbeamter darüber nachdenkt, ob die als Schenkung erklärte Zuwendung tatsächlich eine Schenkung oder nicht vielleicht eher Arbeitslohn ist...". In einem weiteren Schreiben vom 3.8.1998 wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 6.7.1998 und einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme zur Möglichkeit der Geheimhaltung auf Seiten der Sozialversicherungsträger ausgeführt, man solle "lieber den Weg der Schenkung gehen", da es sich tatsächlich um Schenkungen handele. Damit habe man nicht nur den "Vorteil einer geringeren Steuerbelastung, sondern darüber hinaus auch eine (wenn auch geringe) Chance der Geheimhaltung.... solange das Finanzamt den Vorgang als Schenkung akzeptiert...". Ein anderer Weg sei, dass man von einer "Schenkung zum jetzigen Zeitpunkt" Abstand nehme, weil sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Schenkung einfacher durchführen und kaum noch in einer Tätigkeitsvergütung umdeuten" lasse. Dieserhalb und auch wegen der weiteren Einzelheiten (z.B. Vernehmung des ehemaligen leitenden Angestellten der E - GmbH, Herrn A, als Zeugen in einem Strafverfahren) wird auf den Schriftsatz verwiesen. Aufgefunden wurden außerdem Unterlagen, aus denen sich der Anteil des Antragstellers am Gesamtwert unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (Grundlage A) und der Verantwortung in der Funktion (Grundlage B) auf insgesamt 8,684 % belaufe. Der Antragsteller - ebenso wie alle anderen Bedachten - unterzeichnete eine unter dem 18.6.1998 erstellte Erklärung, der zufolge die Unterzeichner ihre Verschwiegenheit über die Verteilung der in einem Finanzpool von der Familie D zur Verfügung gestellten Betrag versicherten. Dieserhalb und auch wegen der weiteren Einzelheiten (z.B. Vernehmung des ehemaligen leitenden Angestellten der E- GmbH, Herrn A, als Zeugen in einem Strafverfahren) wird auf den Schriftsatz verwiesen. 9 Der Antragsgegner war, den Ausführungen der Steuerfahndungsprüfung folgend, der Auffassung, bei dem Betrag von insgesamt 870.000 DM, der an die Antragsteller per Verrechnungsscheck gezahlt wurde, handele es sich um Arbeitslohn des Antragstellers und führte den erhöhten Arbeitslohn der Einkommensbesteuerung zu (Steuerbescheid vom 4.7.2006). 10 Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10.11.2006). 11 Daraufhin haben die Antragsteller am 13.12.2006 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 16 K 4847/06 E geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. 12 Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner am 9.8.2006 abgelehnt. Die Antragsteller haben sich deshalb an das Gericht gewandt und die gericht-liche Vollziehungsaussetzung beantragt. 13 Sie vertreten die Auffassung, die streitgegenständlichen Zahlungen seien als private Schenkung zu werten und stünden nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Antragstellers und stellten deshalb keinen Arbeitslohn dar. 14 Die Brüder D hätten seinerzeit, als es um die Veräußerung an die C AG gegangen sei, auf das weitere Wohlergehen der E GmbH & Co KG -Mitarbeiter und ihrer Familien ein besonderes Augenmerk gerichtet. Dieses habe insbesondere dem Kreis der besonders lange im Unternehmen tätigen älteren Menschen gegolten, zu denen auf Grund der langen Firmenzugehörigkeit auch eine intensive persönliche Beziehung bestanden habe. Im Zuge des Verkaufs sei vor diesem Hintergrund von einem leitenden Mitarbeiter die Idee ausgegangen, die Brüder D auf die Zahlung von Geldern anzusprechen. Diese Idee sei zunächst mit anderen der späteren Zahlungsempfänger, darunter dem Antragsteller, diskutiert worden. Im April/Mai 1998 seien diese Mitarbeiter dann initiativ geworden und hätten Herrn AD angesprochen. Die Brüder D seien sodann übereingekommen, unter der Zusicherung unbedingter Vertraulichkeit, eine Summe von 10 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Die Auswahl des Kreises der Begünstigten und die Verteilung der Summe sei den Mitarbeitern überlassen worden. Letztlich sei dann ein Kreis von 12 Begünstigten bestimmt worden. Dabei seien zwei Kriterien maßgebend gewesen, nämlich eine mindestens zweijährige Zugehörigkeit zum Unternehmen und das Innehaben einer führenden Position im Unternehmen. Dieser Kreis habe sich gegenüber den übrigen etwa 100 leitenden Führungskräften und anderen Mitarbeitern dadurch unterschieden, dass eine engere persönliche Beziehung zur Familie D bestanden habe, die sich auch dadurch dokumentiere, dass bis heute regelmäßige persönliche Treffen stattfänden. 15 Die Antragsteller hätten ihre Zahlungen unmittelbar von Herrn D erhalten. Zu keiner Zeit sei ein "Guthabenkonto" oder ein "Finanzpool" eingerichtet worden. Dies sei allenfalls Gegenstand erster -nicht umgesetzter- Überlegungen gewesen. Bis zur eigentlichen Gewährung habe es nur eine lose, unverbindliche mündliche Inaussichtstellung gegeben. Erst im Jahre 2001 sei die endgültige Entscheidung über die Zuwendungen getroffen worden. Die ehemalige Arbeitgeberin sei in die Abwicklung nicht eingebunden gewesen. Bezogen auf sein Arbeitsverhältnis sei der Antragsteller allein von der C AG abgefunden worden. Die Höhe der dort gezahlten Abfindung von ca. 370.000 DM sei nach der Zugehörigkeit zum Unternehmen von ca. 25 Jahren bestimmt worden. Dies habe auch Herr D gewusst und losgelöst davon allein auf Grund persönlicher Motive die Zuwendungen an die Antragsteller veranlasst. 16 Bei ihrer rechtlichen Würdigung stellen die Antragsteller zunächst darauf ab, dass es sich bei den streitigen Zuwendungen aus zivilrechtlicher Sicht um Schenkungen handele. Die Zahlungen seien auch objektiv unentgeltlich gewesen, also unabhängig von einer Gegenleistung insbesondere in Form von Arbeitsleistungen. Die Zahlungen seien daher unabhängig von konkreten Arbeitsleistungen in der Vergangenheit bemessen worden. Es hätten zum Zeitpunkt der Schenkungen auch gar keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Herren D, mit denen ohnehin zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestand, bzw. zwischen E GmbH & Co KG und den Antragstellern mehr bestanden, die Grundlage einer Zahlung hätten sein können. Auch der zeitliche Abstand zwischen der Firmenveräußerung und dem Zeitpunkt der Zuwendungen zeige, dass keine Abhängigkeit zwischen den Zuwendungen und den Arbeitsleistungen bestanden habe. Allein soziale Erwägungen, ohne dass eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung bestanden hätte, seien für Herrn D bestimmend gewesen. Auslösendes Moment sei daher nicht die Arbeitsleistung, sondern die tatsächliche Kündigung der C AG im Jahre 2001, nach dem Verkauf der Anteile, gewesen. Herr D habe aus einem gewissen Abstand und einer gewissen Dankbarkeit heraus durch die nachträglichen Zahlungen die Zukunft des Antragstellers als ehemaligem Arbeitnehmer und seiner Familie sichern wollen. Daran ändere auch nichts, dass der von dem Kreis der Begünstigten selbständig, ohne Einflussnahme des Herrn D, festgelegte Verteilungsschlüssel nach den Kriterien "Verantwortung in der Funktion" und "Betriebszugehörigkeit" gewählt wurde. Schließlich sei zu betonen, dass der Parteiwille auf unentgeltliche Zuwendungen ausgerichtet gewesen sei. 17 Diese zivilrechtliche Einordnung sei auch steuerlich zu beachten. Dem stehe auch nicht der weite ertragsteuerliche Arbeitslohnbegriff entgegen. Die Behandlung als schenkungssteuerpflichtige Zuwendung schließe die gleichzeitige Beurteilung als Arbeitslohn aus. Die Zuwendungen seien auch tatsächlich nicht durch das frühere Dienstverhältnis veranlasst gewesen, denn die Beteiligten seien sich darüber klar gewesen, dass sämtliche Leistungen des Antragstellers in der Vergangenheit bereits abgegolten gewesen seien und er keinerlei weiteren rechtlichen Anspruch gehabt habe. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass Herr D sich nachträglich auch in gewissem Umfang dankbar für das Engagement in der Vergangenheit habe zeigen wollen. Dieser Grund trete aber zurück gegenüber dem Ziel, in einer drohenden Notlage des Antragstellers und seiner Familie, hervorgerufen durch den Verkauf der Firmenanteile, helfen zu wollen. Entscheidend für die Behandlung als Schenkungen seien überdies weniger steuerliche Erwägungen gewesen, sondern das Ziel, eine Kenntniserlangung beim früheren Arbeitgeberunternehmen oder dessen neuem Anteilseigner zu verhindern. 18 Unmittelbare eigene rechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten hätten ausschließlich in Form der Schenkungsverträge bestanden. Die Bezeichnung der Zuwendungen an verschiedenen Stellen des beschlagnahmten Schriftverkehrs als "Abfindung" oder "Arbeitslohn" sei völlig unbeachtlich und könne die Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht ersetzen. Hierzu werde ergänzend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 20.9.2006 II - 5 UF 240/05 in einer Ehescheidungssache eines der weiteren Begünstigten verwiesen, in der das OLG zu einem vergleichbaren Sachverhalt festgestellt habe: " dies führt aber zu einer recht-lichen Bewertung als Schenkung und nicht als einkommensähnliche Belohnung im Sinne einer Abfindung." (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 30.10.2006, Seite 11). 19 Tatsächlich sei durch G einmal ausgeführt worden, dass es in der Gesamtheit steuerlich am Günstigsten wäre, die Zahlungen als Arbeitslohn zu behandeln. Dieser Handhabung habe aber entgegengestanden, dass Herr D die Zuwendungen als Schenkungen ohne jedweden Rechtsgrund gemeint habe und des Weiteren bei einer Lohnversteuerung die Geheimhaltung gegenüber der C AG nicht gesichert gewesen wäre. 20 Der Antragsgegner dürfe in keinem Falle in vollem Umfang Arbeitslohn annehmen. Anders als auf der Ausgabenseite komme auf der Einnahmenseite die Aufteilung von gemischten Aufwendungen in Betracht. Aufteilungsmaßstab könnte die üblicherweise für die Berechnung von Abfindungen eingesetzte Methode der Multiplikation eines hälftigen Bruttomonatsgehalts mit der Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit sein. Danach ergebe sich für den Antragsteller eine Summe von rund 500.000 DM, wobei allerdings zu beachten sei, dass durch die C AG tatsächlich nur eine Abfindung in Höhe von ca. 370.000 DM geleistet worden sei. 21 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 22 den angefochtenen Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 2001 vom 4.7.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung bis einen Monat nach Zustellung einer das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 16 K 4847/06 E abschließenden Entscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen, 23 hilfsweise, gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zuzulassen. 24 Der Antragsgegner beantragt, 25 den Antrag abzulehnen. 26 Er meint weiterhin, der ermittelte Sachverhalt belege eindeutig einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Dienstverhältnis. Für andere, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhende Gründe, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. 27 Dem Gericht wurde mit Schriftsatz vom 28.11.2006 von der Staatsanwaltschaft Z die gegen den Antragsteller gerichtete Anklageschrift vom gleichen Tage überlassen und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Auf den Inhalt der Anklageschrift wird verwiesen. 28 II. 29 Der zulässige Antrag ist unbegründet und war deshalb abzulehnen. 30 Gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16.6.2004 I B 44/04, Bundessteuerblatt -BStBl.- Teil II 2004, Seite 882). Gründe dafür, dass sich für die Antragsteller eine unbillige Härte ergibt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach der gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Antragsgegner dürfte zu Recht die streitgegenständlichen Zahlungen an die Antragsteller als Arbeitslohn des Antragstellers qualifiziert haben. 31 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst. Dabei ist es nach Satz 2 der Vorschrift gleichgültig, ob es sich um laufende oder -wie hier- um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Der Begriff des Arbeitslohnes ist zudem in § 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) definiert. Demzufolge sind alle Einnahmen Arbeitslohn, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 LStDV gehören zum Arbeitslohn auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis. 32 Danach ist der Arbeitslohnbegriff weit gefasst. Es genügt, dass die Einnahmen in Geld oder Geldeswert durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Der Veranlassungszusammenhang ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich im weitesten Sinne als Ertrag der nicht selbständigen Arbeit darstellen. Nicht erforderlich ist überdies, dass die Einnahme einer konkreten Dienstleistung zugeordnet werden kann (vgl. BFH Urteil vom 19.8.2004 VI R 33/97, BStBl. II 2004, 1076 und Stache in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG § 19 Rz. 567 und zusammenfassend zu den nicht maßgeblichen Kriterien: Giloy in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG § 19 Rz. B 342). Der Umstand, dass die Arbeitsleistung im übrigen mit den laufenden Bezügen angemessen dotiert war, ändert ebenfalls nichts an einem bestehenden Veranlassungszusammenhang. Den Beteiligten steht es -wie hier- jederzeit frei, zusätzlich zu den zunächst vertraglich vereinbarten Leistungen auch nachträglich besondere Entgelte zu vereinbaren. 33 Im Falle der Antragsteller knüpften die Zahlungen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, an das Dienstverhältnis des Antragstellers zu der E GmbH & Co KG -Gruppe an, ohne dass sie sich einer konkreten Leistung zuordnen ließen. Auslöser des Inaussichtstellens einer Zahlung und des späteren Zahlungsvorgangs war die Veräußerung der Anteile der Brüder D an der D GmbH, die alleinige Kommanditistin der E GmbH & Co KG war, an die C AG. Mit der Veräußerung der vorgenannten Anteile gewann die C AG den alleinigen Einfluss auf die weiteren Geschicke der E GmbH & Co KG. Damit einher gingen die von den Antragstellern geschilderten Befürchtungen, dass das bisherige Führungspersonal der KG durch die C AG ausgetauscht werden könnte. Diese Befürchtungen haben sich dann letztlich, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, bestätigt. Damit haben die Zahlungen an den Antragsteller abfindungsähnlichen Charakter erhalten. 34 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Brüder D tatsächlich schon frühzeitig ein Guthabenkonto (oder Finanzpool) eingerichtet hatten, wofür angesichts der aufgefundenen Unterlagen einiges spricht, oder ob die Größenordnung der für die Zuwendungen an Führungskräfte bereitzustellenden Gelder zunächst nur bemessen und in Aussicht gestellt wurde. Die mit oder ohne Guthabenkonto möglicherweise fehlende Einklagbarkeit der Zahlungen bis zum Zahlungszeitpunkt ist jedenfalls nicht geeignet, einen anderen Veranlassungszusammenhang als den mit den konkreten Dienstverhältnissen zu belegen. Im übrigen zeigt jedenfalls das von den Antragstellern geschilderte Geschehen, dass ein objektiver unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Antragstellers, wie auch mit den Dienstverhältnissen der übrigen Bedachten, bestand. Dieser Zusammenhang ist vor allem darin dokumentiert, dass ausschließlich Arbeitnehmer und, wie im Falle des Antragstellers, deren Ehefrauen zu dem Kreis der Begünstigten zählten und dass die Auswahl der Beteiligten wie die Bemessung der jeweiligen Zuwendung ausschließlich an objektiven Kriterien orientiert war, die einen Bezug zu den Dienstverhältnissen hatten. Persönliche Verhältnisse (z.B. Familienstand, finanzielle Verhältnisse, "persönliche Notlage") fanden bei der Verteilung erkennbar in keiner Weise eine Berücksichtigung. Dementsprechend und folgerichtig wurden die Zahlungen in den von den Antragstellern erwähnten Schriftstücken als "Abfindung" und als "Arbeitslohn" bezeichnet. 35 Der gesamte aufgefundene Schriftverkehr zwischen den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G mit den Brüdern D zeigt bei summarischer Prüfung, dass es um die Zuwendung für bewährte Führungskräfte der E GmbH & Co KG -Gruppe ging. Der Veranlassungszusammenhang war allen Beteiligten klar. Fraglich war allein, ob die Zuwendung steuerlich als Schenkung oder als Arbeitslohn zu werten sei und wie der Finanzverwaltung die steuerlich günstigere "Schenkungslösung" unterbreitet werden könnte. 36 Unmaßgeblich ist, dass auch die Antragstellerin, die in keinem hier interessierenden Dienstverhältnis stand, bedacht wurde. Denn die an sie geleistete Zahlung beruht allein auf der Verbindung, die sich aus dem Dienstverhältnis des Antragstellers ableitete. Ein eigenständiger Zahlungsgrund für die Zahlung an die Antragstellerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgefundenen Unterlagen nach Auffassung des Senats eindeutig, dass, nachdem man sich entschlossen hatte, die Zuwendung steuerlich als Schenkung zu erklären, die Aufteilung des dem ermittelten Prozentsatz entsprechenden Gesamtbetrages alleine dem Ziel diente, "die Schenkung zwischen Ehegatten aufzuteilen, um den günstigeren Schenkungssteuersatz... zu nutzen" (vgl. Schreiben der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater G vom 5.3.2001). Infolgedessen stellt sich die Zahlung an die Antragstellerin - wertet man die Zuwendung zutreffend als Arbeitslohn - als Verfügung des Antragstellers über den aus seinem Dienstverhältnis erwachsenen Zahlungsanspruch und damit als Lohnzufluss bei ihm dar. 37 An dieser Einordnung ändert auch nichts, dass der gegenüber den Herren D initiativ gewordene Zirkel und nicht die Herren D selbst die Verteilungskriterien bestimmten. Denn zum einen haben die Herren D den gefundenen Verteilungsvorschlag offenbar akzeptiert und, obwohl sie dazu rechtlich wohl nicht verpflichtet waren, sich damit zu eigen gemacht, da es sonst nicht zur Auszahlung gekommen wäre. Zum anderen haben die Begünstigten durch den gefundenen Schlüssel in besonderer Weise verdeutlicht, dass sie die Zahlungen ihren Dienstverhältnissen zuordneten und allein dort und nicht, wie die Antragsteller in ihrem Vortrag andeuten, in sozialen Belangen und persönlichen Beziehungen den Grund für das Ob und die Höhe der jeweiligen Zahlungen gesehen haben. 38 Dass hier nur ein kleiner Teil der Führungsebene des Unternehmens bereichert wurde und die Auswahl neben der "Verantwortung in der Funktion" auch in dem persönlichen Verhältnis zu den Brüdern D begründet gewesen sein mag, löst nicht die auf den Dienstverhältnissen beruhende Veranlassung und gibt den Zuwendungen keinen privaten Schenkungscharakter. Denn persönliche Beziehungen zwischen Firmeninhabern und dem Führungspersonal dürften zumal in Familiengesellschaften nicht ungewöhnlich sein. Gleichwohl bleiben die Dienstverhältnisse die entscheidende Verknüpfung zwischen den beteiligten Personen und können nicht hinweggedacht werden, ohne dass die zu den Zuwendungen führenden Vorgänge und die Zuwendungen selbst entfielen. Hinzu kommt, dass bei der Auswahl der Begünstigten, die ja den initiativ gewordenen Beteiligten überlassen war, soweit erkennbar keine Rede von der Intensität der persönlichen Bindungen zu den Brüdern D war. Bei einer Auswahl aus rein persönlichen, von dem Bezug zum Unternehmen losgelösten Motiven wäre zu erwarten gewesen, dass die Brüder D die Auswahl der zu Beschenkenden selbst treffen. 39 Soweit die Motivation der Brüder D nichtsdestoweniger auch von persönlichen Beziehungen beeinflusst gewesen sein sollte, kommt jedenfalls eine Aufteilung in Arbeitslohn und Schenkung nicht in Betracht. Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass das Aufteilungsverbot des § 12 EStG nicht die Einnahmenseite betrifft (vgl. BFH Urteil vom 18.8.2005 VI R 32/03, BStBl. II 2006, 30). Jedoch enthalten die in Rede stehenden Zahlungen keine Elemente, die abtrennbar einer nicht durch das Dienstsverhältnis veranlassten Schenkung zuzurechnen wären und, wenn auch nur im Schätzungswege, zu einer Aufteilung führen könnten. Die Zuwendungen waren -wie bereits ausgeführt- nachvollziehbar insgesamt getragen von der, wie auch die Antragsteller in ihrem Vortrag andeuten, Dankbarkeit für das Engagement in der Vergangenheit und beruhten damit auf dem (früheren) Dienstverhältnis. Für eine Differenzierung, wie von den Antragstellern vorgeschlagen, nach der ansonsten üblichen Berechnung von Abfindungen ist deshalb kein Raum. 40 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die zivilrechtliche Einordnung als Schenkung, so eine solche zu treffen ist, für einkommensteuerliche Zwecke nicht maßgebend. Da steuerrechtlich nicht der (zivil-)rechtliche, sondern nur der tatsächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis maßgebend ist, sind grundsätzlich auch von den Beteiligten als Geschenke bezeichnete Zuwendungen Arbeitslohn (vgl. Stache in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG § 19 Rz. 543; vgl. auch BFH, Urteil vom 5.7.1996 VI R 10/96, BStBl. II 1996, 545). Daher ist auch nicht ausschlaggebend, wenn die Beteiligten die Zuwendungen - nach den Darlegungen des G zumindest auch zur Vermeidung der höheren einkommensteuerlichen Belastung - zuletzt in die Form von Schenkungsverträgen gekleidet haben. Sollte das OLG Düsseldorf in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung vom 20.9.2006 auch aus steuerrechtlicher und nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht zu einem anderen Ergebnis gekommen sein, wäre dem nicht zu folgen. Ebenso ist ohne Relevanz für die einkommensteuerliche Bewertung der Vergleich der steuerlichen Auswirkung der Zuwendungen bei der Schenkungssteuer und bei der Einkommensbesteuerung, so dass es eines Eingehens auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller nicht bedarf. 41 Schließlich können die Antragsteller auch nicht mit dem Argument durchdringen, die KG und nicht die Brüder D, zu denen keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestanden hätten, sei Arbeitgeberin des Antragstellers gewesen und deshalb habe das Arbeitsverhältnis nicht Grundlage der Zahlungen sein können. Denn auch Leistungen Dritter sind Arbeitslohn, wenn der Dritte an einen Arbeitnehmer die Leistung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erbringt (vgl. BFH aaO. BStBl. II 2004, 1076; BFH Urteil vom 5.7.1996 VI R 10/96, BStBl. II 1996, 545 und Stache in Bordewin/Brandt aaO. § 19 Rz. 598). So verhält es sich im Falle der Antragsteller. Es liegt auf der Hand, dass die Zahlungen mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis, wenn auch mit dessen Beendigung im Zusammenhang stehend, des Antragstellers erfolgten. Die Zahlungen erfolgten, wie bereits ausgeführt, nicht wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen. 42 Unschädlich ist letztlich, dass der Antragsgegner die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 offensichtlich irrtümlich auf § 175 Abs. 1 Satz 1 AO gestützt hat. Zutreffende Änderungsvorschrift ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller nicht verpflichtet gewesen wären, angesichts der bereits im Vorfeld diskutierten denkbaren rechtlichen Beurteilung als Schenkung oder Arbeitslohn diesen Sachverhalt dem Antragsgegner zur einkommensteuerlichen Beurteilung zu unterbreiten, liegt hier offensichtlich eine neue Tatsache vor, die zu einer höheren Steuer führt. Ein Änderungsbescheid ist selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH Urteil vom 16.08.1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125-127). 43 Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dem Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz nicht sachdienlich erschien. Auch von der Durchführung eines -von den Antragstellern angeregten- Termins zur Erörterung des Sach- und Streitstandes (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO) wurde abgesehen, da der Sachverhalt bereits schriftsätzlich ausführlich dargestellt wurde und ausreichend Möglichkeit und Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen bestanden hat. 44 Auch eine einvernehmliche Streitbeilegung im Rahmen einer mündlichen Erörterung war nicht zu erwarten. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 46 Die Beschwerde wird nicht zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Es ist keiner der in § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgrü