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Urteil

18 K 3223/05 E

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass die außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltene Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. • Auch bei beidseitig berufstätigen Ehegatten kommt doppelte Haushaltsführung in Betracht, wenn ein gemeinsamer Haushalt am Heimatort als Lebensmittelpunkt fortbesteht. • Maßgebliche Indizien sind Absehbarkeit und Dauer der Beschäftigung außerhalb, Häufigkeit der Heimfahrten, soziale Kontakte und insbesondere Größe/Ausstattung der Wohnungen.
Entscheidungsgründe
Keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts • Doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass die außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltene Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. • Auch bei beidseitig berufstätigen Ehegatten kommt doppelte Haushaltsführung in Betracht, wenn ein gemeinsamer Haushalt am Heimatort als Lebensmittelpunkt fortbesteht. • Maßgebliche Indizien sind Absehbarkeit und Dauer der Beschäftigung außerhalb, Häufigkeit der Heimfahrten, soziale Kontakte und insbesondere Größe/Ausstattung der Wohnungen. Ehegatten wurden für 2002 und 2003 gemeinsam veranlagt; beide erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger nahm 2001 eine Stelle im entfernten Beschäftigungsort an; die Ehegatten zogen dort zunächst in ein kleines Arbeitgeberapartment und später in eine 84 m² Wohnung. Gleichzeitig gaben sie ihre bisherige 80 m² Wohnung am Heimatort auf und mieteten dort ab Juli 2001 eine 35 m² Wohnung. Für 2002 und 2003 machten sie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend; das Finanzamt erkannte diese nicht an mit der Begründung, der Lebensmittelpunkt liege am Beschäftigungsort. Die Kläger rügten, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege weiterhin am Heimatort wegen familiärer und sozialer Bindungen; sie hätten die kleinere Heimatwohnung nur aus ökonomischen Gründen gewählt. • Rechtliche Grundlagen: § 9 Abs.1 Satz3 Nr.5 EStG (Streitjahre) regelt Werbungskosten bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung; Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes beschäftigt ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, und am Beschäftigungsort wohnt. • Doppelte Haushaltsführung kann auch bei beidseits berufstätigen Ehegatten vorliegen, wenn die Wohnung am Heimatort den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet; die Einordnung erfordert Gesamtwürdigung. • Wesentliche Indizien für den Lebensmittelpunkt sind Absehbarkeit und Dauer der auswärtigen Tätigkeit, Häufigkeit der Heimfahrten, soziale Kontakte sowie Größe und Ausstattung der Wohnungen. • Sachentscheidung: Vor dem Hintergrund ungewisser beruflicher Entwicklung und bewusster Verkleinerung der Heimatwohnung von 80 m² auf 35 m² sowie der Anmietung einer deutlich größeren Wohnung am Beschäftigungsort ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Ehegatten ihren Lebensmittelpunkt in den Streitjahren an den Beschäftigungsort verlagert hatten. • Die kleinere Wohnung am Heimatort diente hauptsächlich Besuchszwecken; das Verhalten der Parteien (Anmeldung, Nutzung, späteres Aufgeben des Apartments) bestätigt die fehlende Erhaltung des Haupthausstands. • Das BFH-Urteil VI R 11/02 ändert die Bewertung nicht: hier bestand zunächst doppelte Haushaltsführung, diese endete jedoch durch die strukturelle Verlagerung des Lebensmittelpunkts, nicht nur durch geringfügige Modifikation der bisherigen Verhältnisse. • Folge: Die geltend gemachten Mehraufwendungen sind keine nach § 9 EStG abziehbaren Werbungskosten, weil es an einer weiterhin bestehenden doppelten Haushaltsführung fehlt. Die Klage wurde abgewiesen; die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wurden zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt, weil die Wohnung am Heimatort nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildete. Die Kläger hatten ihre bisherige 80 m² Wohnung aufgegeben und lediglich ein kleines 35 m² Apartment beibehalten, während sie am Beschäftigungsort eine größere, komfortable Wohnung nutzten und sich dort als Hauptwohnsitz verhalten haben. Die Umstände lassen erkennen, dass die Heimatwohnung nur zu Besuchszwecken vorgehalten wurde; somit fehlte es an der aus beruflichem Anlass erforderlichen Aufteilung in einen beibehaltenen Haupthausstand und einen ausschließlich beruflich bedingten Zweithaushalt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.