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Urteil

4 K 6593/04 Z

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2006:0503.4K6593.04Z.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 18. August 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2004 verpflichtet, die Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke aus Molybdän, die Gegenstand der Anträge der Klägerin vom 28. April und 27. Mai 2003 sind, in die Unterpos. 8102 97 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 18. August 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2004 verpflichtet, die Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke aus Molybdän, die Gegenstand der Anträge der Klägerin vom 28. April und 27. Mai 2003 sind, in die Unterpos. 8102 97 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Anträgen vom 28. April und 27. Mai 2003, ihr verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Briketts, Rundlingen und Plattenbruchstücken aus Molybdän zu erteilen. Die Waren, die nach Angaben der Klägerin zu 97 v.H. bis 99 v.H., nach den Feststellungen der Beklagten auf Grund der Untersuchung von Proben zu mehr als 93,6 v.H. aus Molybdän bestehen, werden von der Klägerin aus Armenien und China eingeführt. Die Briketts sind teilweise zerbrochen, teilweise sind Stücke von diesen abgebrochen. Die Waren sind als Ausschuss bei der Herstellung von Drähten und Blechen ausgesondert worden, weil sie wegen analytischer Verunreinigungen und eines unvollkommenen Sinterungsprozesses nicht mehr zum Walzen oder Ziehen geeignet waren. Nach ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft werden sie als Legierungszusätze bei der Herstellung von Stahl verwendet. Mit zwei verbindlichen Zolltarifauskünften vom 18. August 2003 reihte die Beklagte die Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke in die Unterpos. 8102 94 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Entscheidung vom 2. November 2004 zurück und führte aus: Die Waren seien als Molybdän in Rohform in die Unterpos. 8102 94 00 KN einzureihen. Auch unvollkommene oder gebrochene Briketts, Rundlinge und Platten seien Rohformen. Sie könnten zwar nicht zu Drähten und Blechen weiterverarbeitet werden. Sie könnten jedoch eingeschmolzen werden, was eine typische Verwendungsform von Molybdän in Rohform sei. Eine Einreihung als Abfall oder Schrott komme nicht in Betracht. Abfälle und Schrott würden zwar im Allgemeinen zum Wiedergewinnen des Metalls durch Einschmelzen verwendet. Nach den Erläuterungen (Erl) zum Harmonisierten System (HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 12.0 könnten jedoch Erzeugnisse, die mit oder ohne Ausbesserung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke - wie das Einschmelzen - verwendet werden könnten, nicht als Abfälle und Schrott angesehen werden. Die Klägerin hat am 6. Dezember 2004 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Der Sinterungsprozess könne nur gelingen und zur Herstellung von zur Weiterverarbeitung geeigneter Ware führen, wenn Pulver mit einem Molybdängehalt von mindestens 99,9 v.H. verwendet werde. Sei der Sinterungsprozess nicht gelungen und könne das hergestellte Erzeugnis nicht weiterverarbeitet werden, handele es sich nicht um Molybdän in Rohform, sondern um Abfall oder Schrott. Die Voraussetzungen der Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV KN lägen vor, weil die in Rede stehenden Waren als Ausschuss beim Herstellen von Metallen angefallen seien. Sie könnten nicht mehr beliebig gezogen, gewalzt, gehämmert oder stranggepresst werden, wie dies nach den Erl(HS) zu Pos. 8101 Rdnr. 05.0 und zu Pos. 8102 Rdnr. 02.0 bei Molybdän und Wolfram in Rohform der Fall sei. Zudem seien nach den sinngemäß anzuwendenden Erl(KN) zu Pos. 7602 Rdnr. 03.0 fehlerhafte oder bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordene Werkstücke, die nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls verwendet werden könnten, als Abfälle und Schrott anzusehen. Darüber hinaus ergebe sich aus den Erl(HS) zu Kap. 72 Rdnr. 43.0 bis 45.0, dass ein aus einem nicht gelungenen Sinterungsprozess hervorgegangenes Erzeugnis als Abfall zu behandeln sei, weil die der Rohform eigene Zweckbestimmung der Weiterverarbeitung nicht mehr stattfinden könne. Das Einschmelzen stelle als solches zolltariflich keine Be- oder Verarbeitung dar. Überdies sei ein Einschmelzen zum Wiedergewinnen des Metalls bei Molybdän wegen dessen hohen Schmelzpunktes aus technischen Gründen nicht möglich. Der weitaus überwiegende Anteil von Schrott werde nicht zum Wiedergewinnen des Metalls, sondern als Legierungselement eingeschmolzen. Wäre die Ansicht der Beklagten zurteffend, dürfte es keinen Schrott geben, weil dieser zum Einschmelzen sowohl als Sekundärrohstoff als auch als Legierungselement verwendet werde. Schließlich habe die niederländische Zollverwaltung einer mit ihr, der Klägerin, verbundenen Gesellschaft eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, mit der eine identische Ware in die Unterpos. 8102 97 00 KN eingereiht worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 18. August 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2004 zu verpflichten, die Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke aus Molybdän in die Unterpos. 8102 97 00 KN einzureihen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Annahme von Molybdän in Rohform sei es nicht erforderlich, dass die Ware mechanisch weiterverarbeitet werden könne. Es reiche aus, wenn sie nur noch zum Einschmelzen verwendet werden könne. Das Einschmelzen oder die Verwendung als Legierungszusatz sei ein Hauptanwendungsbereich von Molybdän in Rohform. Die äußere Form der in Rede stehenden Waren sei mit Klumpen vergleichbar, die nach den Erl(HS) zu Pos. 8102 Rdnr. 06.0 i.V.m. den Erl(HS) zu Pos. 8101 Rdnr. 10.0 als Rohformen anzusehen seien. Da nach den Erl(KN) zu Pos. 8101 Rdnr. 06.1 lediglich gepresstes Wolframpulver als Wolfram in Rohform gelte, sei ein vollständiges Sintern für die Einreihung einer Ware in Rohform nicht zwingend erforderlich. Zudem gehörten zerschnittene Rohformen oder Bruch von Rohformen nach den Erl(KN) zu Pos. 7601 Rdnr. 01.0 zu den Rohformen und seien keine Abfälle oder Schrott. Die Voraussetzungen der Anm. 8 Buchst. a 1. Fall zu Abschnitt XV KN lägen nicht vor. Diese Bestimmung sei im Lichte der Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 04.0 auszulegen, so dass eine Hauptware entstehen müsse, bei deren Herstellung oder Be- oder Verarbeitung ein Nebenprodukt der dort genannten Art anfallen müsse. Die fraglichen Waren fielen jedoch nicht als Nebenprodukte an, sondern seien das eigentliche Hauptprodukt. Die Voraussetzungen der Anm. 8 Buchst. a 2. Fall zu Abschnitt XV KN lägen gleichfalls nicht vor, weil es sich bei den gesinterten Platten und Briketts weder um Halberzeugnisse noch um Fertigerzeugnisse, sondern um Rohprodukte handele. Die Waren seien auch nicht durch mechanische Vorgehensweisen oder Einflüsse „endgültig unbrauchbar“ geworden. Aus den Erl(KN) zu Pos. 7204 Rdnr. 03.1 ergebe sich überdies, dass beim Herstellen und bei der Be- oder Verarbeitung von Metallen Nebenerzeugnisse anfallen könnten, die zolltariflich nicht zwangsläufig als Abfälle anzusehen seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 18. August 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Beklagte hat die Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke aus Molybdän, die Gegenstand der Anträge der Klägerin vom 28. April und 27. Mai 2003 sind, zu Unrecht in die Unterpos. 8102 94 00 KN eingereiht. Diese Waren sind als Schrott aus Molybdän in die Unterpos. 8102 97 00 der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl EU Nr. L 286/1) einzureihen. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rdnr. 21; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 11. März 2004 VII R 43/03, BFH/NV 2004, 1309). Dazu gibt es Erläuterungen, die für das HS vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-1389 Rz. 22; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1309). Von der Unterpos. 8102 97 00 KN wird unter anderem Schrott aus Molybdän erfasst. Bei den in Rede stehenden Briketts, Rundlingen und Plattenbruchstücken aus Molybdän handelt es sich um Schrott i.S. der Pos. 8102 KN. Nach Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV KN sind Abfälle und Schrott Waren aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- oder Verarbeiten von Metallen anfallen, sowie Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. Die Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke aus Molybdän sind als Ausschuss bei der Herstellung von Drähten und Blechen angefallen, weil sie wegen analytischer Verunreinigungen und eines unvollkommenen Sinterungsprozesses nicht mehr zum Walzen oder Ziehen geeignet waren. Sie entsprechen daher der Begriffsbestimmung für Schrott der Anm. 8 Buchst. a 1. Fall zu Abschnitt XV KN. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob es sich bei den fraglichen Waren auch um Abfälle i.S. der Anm. 8 Buchst. a 1. Fall zu Abschnitt XV KN handelt, die nach den Erl(HS) zu Pos. 8102 Rdnr. 06.0 i.V.m. Erl(HS) zu Pos. 8101 Rdnr. 10.0 i.V.m. Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 04.0 bei der Herstellung oder mechanischen Bearbeitung von Molybdän anfallen und die Form von Drehspänen, Feilspänen, Schnittenden von Rohblöcken, Knüppeln, Barren oder Profilen haben können. Die vorgenannten Erläuterungen beziehen sich nur auf Abfälle und nicht auch auf Schrott i.S. der Anm. 8 Buchst. a 1. Fall zu Abschnitt XV KN. Unerheblich ist mithin auch, ob aus den Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 04.0 geschlossen werden kann, dass eine Hauptware entstehen muss, bei deren Herstellung die genannten Nebenprodukte anfallen. Dahinstehen kann ferner, ob gewisse Arten von Schleif- und Feilspänen, die von Fremdkörpern gereinigt worden sind, nicht als Abfälle angesehen werden können (Erl(KN) zu Pos. 7204 Rdnr. 03.1). Denn um derartige Waren handelt es sich hier nicht. Auch die Erl(KN) zu Abschnitt XV Rdnr. 01.1 stehen einer Einreihung der in Rede stehenden Waren in die Unterpos. 8102 97 00 KN nicht entgegen. Denn es handelt sich nicht um eingeschmolzene Abfälle oder um eingeschmolzenen Schrott, sondern um Waren, die als Ausschuss bei der Herstellung von Drähten und Blechen angefallen sind und erst nach ihrer Einfuhr als Legierungszusätze bei der Herstellung von Stahl verwendet werden. Anders als die Beklagte meint, schließt dieser Verwendungszweck die Annahme von Schrott i.S. der Unterpos. 8102 97 00 KN nicht aus. Aus den Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 11.0, die entsprechend für Abfälle und Schrott aus Molybdän gelten (Erl(HS) zu Pos. 8102 Rdnr. 06.0 i.V.m. Erl(HS) zu Pos. 8101 Rdnr. 10.0), ergibt sich vielmehr, dass Abfälle und Schrott im Allgemeinen unter anderem zum Wiedergewinnen des Metalls durch Einschmelzen verwendet werden. Hieraus hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2001 4 K 1244/00 Z (Erl(GE) zu Pos. 8102 Rdnr. 01.0 ff.) zwar geschlossen, dass von einer Verwendung zum Widergewinnen des Metalls durch Einschmelzen nur dann ausgegangen werden könne, wenn es darum gehe, durch das Einschmelzen das Molybdän als solches wiederzugewinnen, und die Verwendung als Legierungszusatz nicht hierunter falle. In seinem Urteil vom 21. Januar 2004 4 K 2046/03 Z (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 204, 205) hat der Senat allerdings bereits ausgeführt, in der Bestimmung der Rohform, weiterverarbeitet zu werden, die sich nur darin niederschlage, dass Magnesiumabschnitte zum Einschmelzen mit anderen Metallen und damit zur Wiedergewinnung des Metalls - nunmehr als Legierungselement - bestimmt seien, unterscheide sich eine Rohform nicht von Magnesiumabfall. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung kann daher auch die Verwendung von Molybdänschrott als Legierungszusatz als ein Wiedergewinnen des Metalls i.S. der Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 11.0 angesehen werden, weil beide Verwendungszwecke in einem einheitlichen Vorgang zusammenfallen. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2001 4 K 1244/00 Z eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest. Dass die Verwendung von Molybdän als Legierungszusatz kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Frage ist, ob eine Rohform oder Schrott vorliegt, folgt auch aus den Erl(HS) zu Pos. 8102 Rdnr. 04.0. Denn hiernach wird Molybdän ganz allgemein zur Herstellung von legierten Stählen verwendet. Da der Molybdänschrott nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls als Legierungszusatz verwendet wird, sind auch die Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 12.0 nicht einschlägig. Eine Einreihung der Briketts, Rundlinge und Plattenbruchstücke aus Molybdän in die Unterpos. 8102 94 00 KN scheidet demgegenüber aus. Bei diesen Waren handelt es sich insbesondere nicht um Molybdän in kompaktem Zustand, das in diesem Zustand beliebig gezogen oder gewalzt werden kann (Erl(HS) zu Pos. 8102 Rdnr. 02.0). Auf Grund der analytischen Verunreinigungen und des unvollkommenen Sinterungsprozesses kommt ein Walzen oder Ziehen der Waren gerade nicht mehr in Betracht. Bei den Briketts, Rundlingen und Plattenbruchstücken handelt es sich auch nicht um die in den Erl(HS) zu Pos. 8101 Rdnr. 10.0 und den Erl(KN) zu Pos. 8101 Rdnr. 05.0 genannten Rohformen wie Klumpen, Rohblöcke, gesinterte Stangen und Stäbe, die auch aus Molybdän bestehen können (Erl(HS) zu Pos. 8102 Rdnr. 06.0 und Erl(KN) zu Pos. 8102 Rdnr. 04.1). Die in Rede stehenden Waren stellen sich vielmehr als Produktionsausschuss in Form von teilweise zerbrochenen oder angebrochenen Stücken dar. Sie sind nicht als Molybdän in Rohform hergestellt worden, sondern als Schrott angefallen, weil sie sich für die an sich beabsichtigte Weiterverarbeitung zu Drähten und Blechen nicht mehr eigneten (Anm. 8 Buchst. a 1. Fall zu Abschnitt XV KN). Maßgeblich für die Aussonderung der fraglichen Waren waren die analytischen Verunreinigungen und der unvollkommene Sinterungsprozess und nicht der erst später teilweise aufgetretene Bruch. Dementsprechend kann sich die Beklagte auch nicht auf die Erl(KN) zu Pos. 7601 Rdnr. 01.0 berufen, unbeschadet dessen, dass diese Erläuterungen nicht auch für Molybdän gelten, weil die Erl(KN) zu Pos. 8102 Rdnr. 04.1 i.V.m. den Erl(KN) zu Pos. 8101 Rdnr. 05.0 nicht hierauf verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.