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Urteil

4 K 3516/04 VTa,Z,EU

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2005:1221.4K3516.04VTA.Z.EU.00
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Tenor

Die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 28.03.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.05.2004 werden hinsichtlich des Zollzuschlags aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 28.03.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.05.2004 werden hinsichtlich des Zollzuschlags aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Am 28.03.2004 reisten die Kläger aus Ägypten kommend über das Zollamt Flughafen des Beklagten in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Nach der von den Klägern bestrittenen Darstellung des Zeugen A, des Abfertigungsbeamten des Beklagten, in seinem Vermerk vom 23.04.2004, durchschritten die Kläger den grünen Ausgang und machten keine Anstalten, ihn oder einen anderen Beamten anzusprechen. Bei der anschließenden Zollkontrolle ihres Reisegepäcks wurden 11 Stangen Zigaretten zu 200 Stück sowie eine Packung mit 34 Zigarillos festgestellt. Der Beklagte beließ den Klägern jeweils 17 Zigarillos und 100 Zigaretten als Freimenge und erhob von ihnen für jeweils 983 Zigaretten mit Zollbescheiden vom 28.03.2004 jeweils 127,79 EUR pauschalierte Einfuhrabgaben sowie einen Zollzuschlag in gleicher Höhe. Zur Begründung ihrer dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche trugen die Kläger vor, sie hätten die Zigaretten anmelden wollen. Ehe sie dem vor Ihnen stehenden Beamten etwas hätten sagen können, seien sie barsch angefahren worden. Bei der Kontrolle habe er die Zigaretten gefunden und ihren Widerspruch zu seinem Hinweis, sie hätten wegen der Nichtanmeldung der Zigaretten Strafe zu zahlen, ebenso wie die Bitte, die Verzollung nach dem Tarif vorzunehmen, überhört. Zu Hause hätten sie festgestellt, dass je Zigarette 0,13 EUR Einfuhrabgaben festgesetzt worden seien. Vor ihrer Abreise sei ihnen der Abgabesatz noch mit 0,09 EUR angegeben worden. Mit Einspruchsentscheidungen vom 25.05.2004 setzte der Beklagte die pauschalen Einfuhrabgaben auf jeweils 121,42 EUR für jeweils 934 Zigaretten zuzüglich von Zollzuschlägen in gleicher Höhe herab. Die weitergehenden Einsprüche wies er als unbegründet zurück, da die Kläger durch die Benutzung des grünen Kanals wahrheitswidrig angezeigt hätten, keine abgabenpflichtigen Waren einzuführen. Dadurch seien die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Hierfür seien die Kläger jeweils Einfuhrabgabenschuldner geworden. Der pauschale Einfuhrabgabensatz habe nur bis zum 09.01.2004 gegolten. Die Erhebung des Zollzuschlags habe in seinem Ermessen gestanden und sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, sie hätten sich schon vor Reiseantritt nach den Einfuhrabgabesätzen erkundigt und dabei erfahren, dass dieser Satz 0,09 EUR je Zigarette betrage. Beim Gang zum Ausgang des Flughafens sei die Klägerin von einem Zollbeamten aufgefordert worden darzulegen, ob sie etwas zu verzollen haben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch nicht den Ausgang benutzt, sondern sei erst auf dem Weg dahin gewesen. Der Kläger habe dann noch ein zweites Gepäckstück entgegengenommen und sich zur Klägerin und dem Zollbeamten begeben. Dabei habe er erklärt, sie wollten die Zigaretten anmelden. Das könne der Zeuge B bekunden. Sie wendeten sich gegen die Festsetzung der Zollzuschläge. Die Kläger beantragen, die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 28.03.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.05.2004 hinsichtlich des Zollzuschlags aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Das Gericht hat zum Anlass und den Umständen der Zollkontrolle der Kläger Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat die Kläger mit seinen Einfuhrabgabenbescheiden vom 28.03.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.05.2004 zu Unrecht hinsichtlich der festgesetzten Zollzuschläge von jeweils 121,41 EUR in Anspruch genommen. Da diese Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen die Kläger insoweit in ihren Rechten verletzen, waren sie aufzuheben, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ­ FGO ­. Der Zollzuschlag nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes – ZollVG – kann nur erhoben werden, wenn im Reiseverkehr eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit begangen wurde. Dies konnte im Streitfall nicht festgestellt werden. Diesbezügliche Feststellungen hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen nicht getroffen, sondern nur das Vorliegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit vorausgesetzt und auf dieser Grundlage die Festsetzung des Zuschlags als ermessensgemäß angesehen. Auch im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) konnte nach der Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 FGO) eine von den Klägern begangene Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden. Als solche käme allenfalls eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr.1 und 2 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) in Betracht, wenn die Kläger den grünen Ausgang benutzt haben sollten. Selbst wenn zugunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass sich die Kläger bei der Zollkontrolle im grünen Ausgang befunden haben, steht damit keineswegs fest, dass den Klägern die damit verbundenen zollrechtlichen Folgen bekannt waren oder in einer ihre Leichtfertigkeit begründenden Weise hätten bekannt sein müssen. Zwar führt die Benutzung des grünen Ausgangs durch Reisende nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. a 1. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZKDVO – zur gesetzlich fingierten Annahme der Zollanmeldungen der Reisenden, die dann, wenn sie wie im Streitfall tatsächlich zollpflichtige Waren mitbringen, unter der Annahme vorschriftswidrigen Verbringens die Entstehung von Zollschulden in ihrer Person bewirken, Art. 234 Abs. 2 ZKDVO in Verbindung mit Art. 202 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -. Diese zollschuldrechtlichen Folgen der Benutzung des grünen Ausgangs haben aber keineswegs automatisch zur Folge, dass die jeweiligen Reisenden diese Folgen auch kennen oder in einer die Leichtfertigkeit begründenden Weise hätten kennen müssen. Gehen die Reisenden davon aus, sie könnten gegenüber dem am grünen Ausgang stehenden Beamten immer noch wirksam eine Zollanmeldung abgeben, fehlt ihnen der Vorsatz für eine Steuerhinterziehung (§ 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB in Verbindung mit § 369 Abs. 2 AO). Dann kennen sie nämlich die dargestellten zollschuldrechtlichen Folgen, die diese Zollanmeldung zollrechtlich wirkungslos werden lassen, nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht eine von den Klägern vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung, hier in der Begehungsform des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch (konkludente) falsche Angaben, nämlich die zu Unrecht erfolgte Benutzung des grünen Ausgangs, nicht fest. Wie die Kläger schon im Einspruchsverfahren ausführten und auch in der mündlichen Verhandlung wiederholten, wollten sie eine Zollanmeldung abgeben, seien hieran jedoch durch den kontrollierenden Zollbeamten, der ihnen zuvorgekommen sei, gehindert worden. Diese Einlassungen der Kläger widerlegende Feststellungen hat der Beklagte nicht getroffen. Auch ergab die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht, dass die Kläger eine Zollanmeldung, die sie noch für möglich hielten, tatsächlich bei Benutzung des grünen Ausgangs nicht abgeben wollten. Der Zeuge A hat sich an den genauen Geschehensablauf nicht erinnern können. Aus seinem Vermerk vom 23.04.2004 ergibt sich nicht, dass die Kläger bis zu seiner Aufforderung zur Zollkontrolle keine Zollanmeldung abgeben wollten oder sich so verhalten hatten, dass der Wille zur Abgabe einer Zollanmeldung als ausgeschlossen angesehen werden musste. Für den nicht bloß im Nachhinein behaupteten Willen der Kläger, eine Zollanmeldung abzugeben, sprechen aber die glaubhaften Bekundungen des Zeugen B. Dieser Zeuge gab nämlich an, die Kläger hätten ihm gesprächsweise gesagt, sie wollten nicht nur die Freimenge an Zigaretten, sondern etwas mehr mitbringen und die Zigaretten dann verzollen. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen und des Vortrags der Kläger werden auch durch den Umstand bestätigt, dass die Kläger sich vor der Reise nach den pauschalierten Abgabensätzen erkundigt hatten, hierbei aber nur den erst kurz zuvor außer Kraft getretenen Abgabensatz nach § 29 Abs. 2 der Zollverordnung vor der Änderung durch die Verordnung vom 22.12.2003 (BGBl. I 2004, 21) erfahren hatten. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn die Kläger von vornherein die Absicht gehabt hätten, die Zigaretten einzuschmuggeln. Aber auch der untaugliche, gleichwohl aber strafbare Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 369 Abs. 2 AO) einer Steuerhinterziehung, nämlich in der Form des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch das Unterlassen der in der Vorstellung der Kläger erforderlichen und gebotenen Zollanmeldung, ließ sich nicht feststellen. Insoweit gilt das soeben Dargestellte, dass den Klägern der Wille zur Abgabe der Zollanmeldung nicht zu widerlegen war. Umstände dafür, dass die Kläger im Zeitpunkt der Aufforderung zur Zollkontrolle eine Zollanmeldung nicht mehr hätten abgeben können oder wollten, ließen sich nämlich nicht feststellen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) war ebenfalls nicht festzustellen. Leichtfertigkeit bedeutet nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundsfinanzhofs BFH einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH Urteil v. 19.12.2002, IV R 37/01, BStBl. II 2003, 385 ff., BFH/NV 2003, 676 ff., 677 f.; NJW 2003, 1894 ff., 1895 m.w.N.). Nach den diesbezüglichen Sorgfaltspflichten hätten die Kläger den grünen Kanal nicht betreten dürfen, sondern hätten ihre Zollanmeldung ausschließlich im roten Kanal für zollpflichtige Waren abgeben müssen. Die in Art. 234 ZKDVO geregelten Folgen der Nutzung des grünen Kanals oder Ausgangs mit der Fiktion der Gestellung, Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Ware für den Regelfall und – beim Verbringen von zollpflichtigen Waren – mit der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens ist nur zolltechnisch begründet. Damit werden nämlich die Vorgänge der Wareneinfuhr und die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ausgehend vom Regelverfahren einer schriftlichen, auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebenden Zollanmeldung (s. Art. 40, 48, 59, 61 bis 63, 73, 79 ZK) so reduziert, dass auch ohne jedwedes Tätigwerden eines Zollbeamten im Reiseverkehr das zollrechtlich gewünschte Ergebnis erreicht wird: Die zollfreien Waren werden zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt und für die zollpflichtigen Waren entsteht eine Zollschuld, deren Schuldner auch der jeweilige Reisende ist, der die Waren mitführt. Für Personen ohne zollrechtliche Vorbildung ist diese Regelung nicht nachvollziehbar, zumal eine noch im grünen Kanal abgegebene Zollanmeldung für zollpflichtige Waren nicht zu einer Abgabenverkürzung führt. Auch in diesem Fall werden die Einfuhrabgaben in dem Zeitpunkt festgesetzt und angefordert, in dem sie auch bei der Nutzung des roten Ausgangs festgesetzt und angefordert worden wären. Diese Umstände lassen ein mögliches Verschulden auch angesichts des Systems der getrennten Ausgänge und der ausgehängten Erläuterungen dieses Systems an den Flughafenzollstellen als so gering erscheinen, dass die Grenze zur groben Fahrlässigkeit regelmäßig nicht überschritten wird. Der Reisende kann nämlich erwarten, dass sich jeder Zollbeamte an einer Zollstelle der Reisendenabfertigung, an den er sich spontan wegen zollpflichtiger Einfuhren wendet, Einfuhrabgaben ohne Sanktionen wie den Zollzuschlag erhebt. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Kläger deren individuellen Fähigkeiten gleichwohl ein größeres Verschulden hätten rechtfertigen können, sind weder erkennbar noch sonst vorgetragen worden. Vielmehr haben sich die Kläger sorgfältig verhalten. Sie haben sich zuvor nach einschlägigen Bestimmungen erkundigt. Ihnen war sogar der kurz zuvor geänderte Abgabensatz der pauschalierten Einfuhrabgaben für Zigaretten und die hier allerdings nicht in Betracht kommende Möglichkeit der Abfertigung nach Tarif bekannt. Steht mithin nicht fest, ob der subjektive Tatbestand für eine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit gegeben ist, geht dies zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, weil auch der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit den Abgabenanspruch des Zollzuschlags nach § 32 Abs. 3 ZollVG begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.